
In dem Streitfall (Az.: IX R 29/06) kaufte der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und veräußerte es binnen Jahresfrist – mit Verlust. Diesen machte er zunächst in seiner Steuererklärung geltend – vergeblich. Nach Ansicht des Finanzgerichs, das sich in der ersten Instanz der Auffassung der Finanzverwaltung anschloss, fällt ein Auto als Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht unter den Begriff "anderes Wirtschaftsgut" bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen sind.
Das sieht das höchste deutsche Finanzgericht, der BFH, nun anders. Mit Urteil vom 22. April 2008 entschied er, dass Gewinne wie Verluste aus dem Verkauf gebrauchter Gegenstände des Privatvermögens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar sind. Entsprechende Verluste können steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt für alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen und erfasst daher auch Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs.
Der BFH weist die Finanzverwaltung damit sehr deutlich in ihre Grenzen. Für eine Beschränkung auf Gegenstände mit Wertsteigerungspotenzial, so der BFH, fehlt die gesetzliche Grundlage. Die Bundesregierung hatte die Problematik im Rahmen eines Gesetzentwurfs im Zusammenhang mit der allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung erkannt und eine explizite Ausnahme von Gebrauchsgegenständen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde aber nie Gesetz.
Grundsätzlich gilt: Verkäufe von Vermögensgegenständen aus dem Privatbereich sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn sie innerhalb der Spekulationsfristen angeschafft und wieder verkauft worden sind.
Noch unterschiedliche Spekulationsfristen
Für Grundstücke und andere Gegenstände wie Wertpapiere, Gold, Schmuck, Fahrzeuge oder Kunstgegenstände gelten bis einschließlich 2008 noch unterschiedliche Fristen. Bei ersteren beträgt die Spekulationsfrist zehn Jahre, für alle anderen Vermögensgegenstände jetzt noch ein Jahr, ab 2009 dann ebenfalls zehn Jahre, soweit aus der Nutzung des Gegenstandes als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Einkünfte erzielt werden. Bis zu einem Gesamtgewinn von 600 Euro fällt keine Steuer an.
Im Gegenzug dazu können aber auch Verluste aus diesen Spekulationsgeschäften steuermindernd angesetzt werden. Mit der Einschränkung, dass diese Verlustverrechnung nur mit Gewinnen aus gleichen Geschäften und aus demselben Jahr möglich ist. Dann noch verbleibende Verluste sind in das vorangehende Jahr rücktragsfähig beziehungsweise unbegrenzt in spätere Jahre vortragsfähig.