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Tagesgeld, Gold, Aktien, Lebensversicherung, Riester Wie viel Steuer zahle ich auf was?

Immobilien, Gold, Rente: Wie viel Steuer zahle ich auf was? Quelle: imago, Montage

Mit Einführung der Abgeltungsteuer sollte alles einfacher werden. Doch viele Anleger sind heute verunsichert, wie viel Steuer anfällt. Eine Unkenntnis, die zu teuren Fehlern führen kann.

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26,375 Prozent Steuer, pauschal und für alle Kapitalerträge. Das war die Idee hinter der 2009 eingeführten Abgeltungsteuer. Nur die Kirchensteuer sollte im Einzelfall noch hinzukommen. Weil Banken die Abgeltungsteuer direkt abführen, brauchen Anleger ihre Erträge auch nicht mehr unbedingt in der Steuererklärung angeben. Die mit der Geldanlage verbundenen Kosten können sie sowieso nicht mehr steuerlich geltend machen: Diese sollen über den Sparerpauschbetrag abgegolten sein. Der liegt pro Kopf bei 801 Euro im Jahr. Kapitalerträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei. Mit einem entsprechenden Freistellungsauftrag berücksichtigt die Bank auch das direkt.

Wer ausschließlich Kapitalerträge hat und nur wenig verdient – etwa Kinder –, der kann noch höhere Kapitalerträge steuerfrei kassieren. Hierfür stellt das Finanzamt auf Antrag eine Nichtveranlagungsbescheinigung aus. Liegt diese der Bank vor, könnten im Einzelfall bis zu 10.000 Euro an Kapitalertrag pro Jahr steuerfrei bleiben.

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So sollten Anleger etwa darauf achten, den Pauschbetrag von 801 Euro jedes Jahr auszuschöpfen. Rein steuerlich ist es deutlich attraktiver, in zwei einzelnen Jahren Wertpapiere mit jeweils 800 Euro Gewinn zu verkaufen, als nach zwei Jahren die Wertpapiere mit insgesamt 1600 Euro Gewinn abzustoßen. Im ersten Fall fiele keine Steuer an, da der Pauschbetrag nicht überschritten würde. Im zweiten Fall müssten 799 Euro versteuert werden, was rund 210 Euro Abgeltungsteuer kosten würde.

Doch in der Praxis fallen längst nicht alle Geldanlagen unter die Abgeltungsteuer. Welche Regeln gelten und wie sie davon bestmöglich profitieren – ein Überblick:

Zinsanlagen (Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch etc.)
Hier greift die Abgeltungsteuer, sobald der Sparerpauschbetrag überschritten wird. Angesichts der bei neuabgeschlossenen Zinsanlagen mickrigen Zinsen, braucht es zur Überschreitung des Pauschbetrags von 801 Euro im Jahr aber schon renditestärkere Anlagen oder entsprechend große Anlagesummen.

Anleihen
Für Anleihen gelten die Regeln der Abgeltungsteuer. Auf Kursgewinne und Zinserträge fallen also 26,375 Prozent Steuer (inklusive Soli) an, ab Überschreiten des Sparerpauschbetrags. Verluste mit Anleihen können steuerlich problemlos verrechnet werden. Sie bieten einen steuerlichen Puffer: Andere Kapitalerträge, etwa Zinsen oder auch Fondsgewinne, müssen dann solange nicht versteuert werden, bis der Verlust ausgeglichen ist. Beim Kauf von Anleihen zahlen Investoren oft Stückzinsen. Diese Stückzinsen erhält der Verkäufer, als Ausgleich dafür, dass sie später die vollen Zinsen für ein ganzes Jahr erhalten werden, selbst wenn sie die Anleihe deutlich kürzer gehalten haben. Stückzinsen werden ebenfalls wie Verluste gewertet, können also steuerlich mit folgenden Erträgen verrechnet werden. Die Verlustverrechnung übernimmt direkt die Bank, normalerweise müssen Anleger sich darum nicht selbst kümmern.

Aktien
Auch für Aktien gelten die Regeln der Abgeltungsteuer, sofern diese seit 2009 gekauft worden sind. Sowohl von Dividenden als auch von Kursgewinnen beim Verkauf zieht die Bank also die pauschale Steuer ab. Eine Besonderheit gilt bei Verlusten: Verluste mit Aktien können nur mit Aktiengewinnen ausgeglichen werden. Wer also 1000 Euro mit Aktien verliert, zahlt auf spätere Aktienverkäufe mit Gewinn solange keine Steuer, bis insgesamt 1000 Euro Gewinn überschritten werden. Die Verrechnung ist aber nur mit Gewinnen beim Verkauf von Aktien möglich, nicht mit Dividenden oder gar Zinsen aus anderen Geldanlagen. Die Verrechnung übernimmt auch hier direkt die Bank. Will ein Anleger Verluste bankübergreifend verrechnen lassen, weil er mehrere Depots hat, muss er bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Dann kann er dies über die Steuererklärung erreichen. Vor 2009 gekaufte „Alt-Aktien“ profitieren vom Bestandsschutz: Kursgewinne beim späteren Verkauf sind hier steuerfrei, nach aktuellem Stand unbegrenzt.

Fonds
Grundsätzlich greift auch bei direkt gekauften Fonds die Abgeltungsteuer. Anfang 2018 wurden die Regeln aber geändert – und sind jetzt komplexer. Vor 2009 gekaufte Fondsanteile gelten jetzt fiktiv als zum Jahresstart 2018 neu gekauft. Die nun seit 2018 auflaufenden Kursgewinne im Fonds müssen versteuert werden. Um Kleinsparer durch den rückwirkenden Eingriff aber nicht zu belasten, gilt ein Freibetrag von insgesamt 100.000 Euro für alle realisierten Gewinne mit solchen „Alt-Fonds“.

Davon abgesehen gelten für die vor und nach 2009 gekauften Fondsanteile nun aber dieselben Regeln: Bei thesaurierenden Fonds, die Erträge einbehalten und nicht ausschütten, muss bereits laufend Steuer gezahlt werden – allerdings nicht auf den tatsächlichen Gewinn, sondern auf einen fiktiven, fondsunabhängigen Mindestertrag (die Vorabpauschale). Diese Steuer ist eine Art Vorauszahlung auf die spätere Abgeltungsteuer beim Verkauf. Sie wird später dann automatisch verrechnet. Eine doppelte Besteuerung müssen Anleger nicht fürchten. Weil nach den neuen Steuerregeln nicht nur die Anleger, sondern auch schon die Fonds selbst Steuern zahlen, werden die Erträge beim Anleger außerdem teilweise steuerfrei gestellt. Die genaue Höhe des steuerfreien Gewinnanteils hängt von der Art des Fonds ab. Bei reinen Aktienfonds bleiben 30 Prozent des Gewinns steuerfrei. Diese steuerfreien Anteile beziehen sich sowohl auf Ausschüttungen als auch auf den Gewinn beim Verkauf.

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