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Geschlossene Fonds Warnsignale für unseriöse Beteiligungen

Welche Regeln künftig für geschlossene Fonds gelten sollen, woran Anleger unseriöse Beteiligungen erkennen, auf welche Fallen sie achten sollten und welche Rechte Geschädigte haben.

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BaFin-Gebäude Quelle: dapd

Geschlossene Fonds sind bisher weitgehend unreguliert. Künftig will das Aufsichtsamt BaFin diese Beteiligungen stärker unter die Lupe nehmen. Nach dem Entwurf zum Kapitalanlagegesetzbuch müssen Anbieter geschlossener Fonds bis 21. Juli 2014 eine Zulassung bei der BaFin beantragen. Nur wer als Fonds-Initiator bestimmte Mindestkriterien, etwa Zuverlässigkeit und berufliche Qualifikation, erfüllt, wird von den Aufsehern als Anbieter zugelassen. Allerdings benötigen Fonds, die bis zu 100 Millionen Euro verwalten, keine Zulassung. Sie müssen sich nur registrieren lassen. Damit fällt ein Großteil der an Privatanleger verkauften Beteiligungen durchs BaFin-Raster. Für alle geschlossenen Fonds, unabhängig vom Volumen, gelten laut Gesetzentwurf folgende Regeln:

  • Mindestanlage 20.000 Euro für Fonds, die nur in einen Sachwert, beispielsweise Schiff oder Immobilie, investieren,
  • maximal 60 Prozent Fremdkapital,
  • mindestens 75 Prozent der Anleger müssen zustimmen, um die Anlagebedingungen des Fonds zu ändern,
  • die Gesamtkosten müssen als Kostenquote im Prospekt angegeben werden.

Weil die staatliche Aufsicht nur für einen kleinen Teil der Beteiligungen greift, müssen Anleger selbst dafür sorgen, dass sie nicht auf unseriöse Angebote hereinfallen. Diese Warnsignale sollten alarmieren:

Warnsignale bei geschlossenen Fonds

Wenn der Fonds in Schieflage gerät, besteht gegenüber Berater, Bank oder Fonds eine Chance auf Schadensersatz oder einen Vergleich. Angriffsflächen bieten insbesondere diese Punkte:

  • Der Berater hat Provisionen nicht oder nicht detailliert genug offengelegt. Selbst wenn der Prospekt die Vergütung und deren Empfänger korrekt angibt, muss der Berater das Thema ansprechen.
  • Der Fonds wurde als risikoloses Investment für die Altersvorsorge beworben, obwohl es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der Anleger ihren Einsatz verlieren können.
  • Der Initiator hat zum Nachteil der Anleger Geschäfte mit eigenen Firmen gemacht. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Reederei Schiffe überteuert an hauseigene Fonds verkauft, ohne dass dies im Prospekt steht.
  • Das Geld wurde zweckentfremdet. So warb beispielsweise die Commerzbank Geld für Filmfonds ein, das aber nur zu einem Teil in die Filmproduktionen floss.

  • Der Prospekt enthält falsche Angaben, etwa über die Höhe der Kosten oder unternehmerische Risiken.
  • Von den Gesellschaftern beschlossene Änderungen der Geschäftsgrundlagen sind juristisch angreifbar. Dazu gehören etwa der zeitweise Verzicht auf Mieten oder die Verpflichtung, Geld in einen kriselnden Fonds nachzuschießen. Anleger sind meist nicht verpflichtet, zusätzlich Geld in einen maroden Fonds zu zahlen, weil im Gesellschaftsvertrag entsprechende Klauseln fehlen. Sie haften in der Regel nicht über ihren persönlichen Anteil am Fonds hinaus.
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