Grundsatzurteil gegen Sparkassen Sparer dürfen auf Tausende Euro Zinsnachschlag hoffen

Bankkunden mit Prämiensparverträgen aus den Neunziger- und Zweitausenderjahren dürfte in vielen Fällen eine Zinsnachzahlung zustehen. Quelle: imago images

Der Bundesgerichtshof hat Hunderttausenden Bankkunden mit langlaufenden Prämien-Sparverträgen den Rücken gestärkt. Vielen von ihnen dürften hohe Zinsnachzahlungen zustehen.

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Ein jahrelanger Rechtsstreit nimmt aus Kundensicht nun ein gutes Ende: Bankkunden mit Prämiensparverträgen aus den Neunziger- und Zweitausenderjahren dürfte in vielen Fällen eine Zinsnachzahlung zustehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte – wie erwartet – die vor allem bei den Sparkassen damals weit verbreitete Klausel zur Zinshöhe für unwirksam (XI ZR 234/20). Laut diesen Klauseln konnten die Sparkassen den Zins oft frei festlegen und per Aushang bekanntgeben. Allein zur Musterklage am BGH gegen die Sparkasse Leipzig hatten sich mehr als 1300 Betroffene angemeldet, denen laut den Verbraucherschützern im Schnitt 3100 Euro Zinsnachzahlung zustehen sollen. 2019 hatte die Verbraucherzentrale Sachsen die Musterklage angestoßen. Schon damals zeichneten sich gute Chancen für die Kunden ab.

Im konkreten Fall ging es um die Zinsanpassungsklausel in einem Vertrag „S-Prämiensparen flexibel“, abgeschlossen 1994. Ähnliche Prämiensparverträge hatten aber auch Sparkassen aus dem ganzen Bundesgebiet früher angeboten, sodass Hunderttausende Kunden betroffen sein dürften. Die Sparer erhielten dabei einen jährlichen Bonus, der oft bis auf 50 Prozent der jährlichen Sparrate stieg – und einen variablen Grundzins. Oft hieß es zu diesem Grundzins nur, die aktuelle Zinshöhe werde „durch Aushang“ bekannt gegeben.

Relativer Zinsabstand entscheidend

Solche vagen Zinsangaben seien für Sparer weder kalkulierbar noch kontrollierbar, hatte der BGH schon früher geurteilt (zum Beispiel XI ZR 140/03, 52/08 und 197/09). Diese Rechtsprechung setzte der BGH nun fort. Wegen der unwirksamen Zinsanpassungsklausel muss nachträglich bestimmt werden, wie hoch der tatsächliche Anspruch ist. „Ergänzende Vertragsauslegung“ nennen Juristen das. Und mit dem aktuellen Urteil machte der BGH nun einige Vorgaben für diese Vertragsauslegung. Dabei geht es um die konkreten Kriterien für die Anpassung. Entscheidend ist, an welchem Referenz-Zinssatz die Sparkassen sich orientieren und wie sie diesen nachvollziehen müssen.

Anders als von den Banken gefordert, ließ der BGH sich nicht darauf ein, dass der Vertragszins jeweils einen fixen absoluten Zinsabstand zum allgemeinen Marktzins beibehalten müsse. Stattdessen müsse gemäß Äquivalenzprinzip ein relativer Zinsabstand gewahrt bleiben. Lag zum Beispiel der Vertragszins zu Beginn bei vier Prozent und der Referenzzinssatz bei fünf Prozent, hätte der Vertrag diesen zu 80 Prozent abgebildet. Dann müsste das Kreditinstitut über die gesamte Laufzeit 80 Prozent des Referenzzinses an den Kunden weitergeben. Bei einem Referenzzins von nur noch einem Prozent, müsste der Kunde demnach 0,8 Prozent Zins bekommen. Der BGH hatte in früheren Urteilen bereits einen solchen relativen Zinsabstand vorgegeben, was die Banken aber nicht berücksichtigt hatten (so zum Beispiel XI ZR 197/09).

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband kritisierte das Urteil: Der jetzt vorgegebene relative Abstand zu einem Referenzzins sei je nach Zinssituation für Verbraucher vorteilhaft oder auch nachteilig im Vergleich zu dem derzeit verwendeten, absoluten Abstand. „Wir sehen in dem Urteil deshalb nicht unbedingt eine Entscheidung im Interesse der Verbraucher.“

Vollends geklärt ist die Zinsberechnung allerdings auch jetzt noch nicht. Der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger sagte, dass die Frage, welcher Zinssatz nun genau der richtige sei, mit Hilfe eines Sachverständigen am Oberlandesgericht Dresden geklärt werden müsste. Klar ist nun aber, dass ein Referenzzins für langfristige Einlagen genutzt werden muss und die Zinsänderung monatlich zu erfassen ist. Aus diesen Monatswerten soll dann ein Jahreswert gebildet werden.

Auch zur Frage einer möglichen Verjährung oder Verwirkung von Ansprüchen äußerte der BGH sich nur grob. Demnach würden Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig. Nicht mehr haltbar ist damit eine frühere Sichtweise der Sparkassen, die alle weiter als drei Jahre zurückreichenden Ansprüche teils als verjährt angesehen hatten.

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Banken hatten bislang versucht, das Thema weitgehend auszusitzen. Diese hatte die Finanzaufsicht BaFin im Juni in einer bemerkenswerten Aktion dazu gebracht, eine Allgemeinverfügung zum Thema zu veröffentlichen: Sie verpflichtete betroffene Institute, Sparer über die unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Außerdem müssten die Kunden informiert werden, ob sie deshalb zu geringe Zinsen erhalten haben. Den Kunden müsse dann eine Zinsnachberechnung zugesichert werden oder es sei ihnen ein Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten.

Die Sparkassen selbst sahen sich bislang allerdings meist im Recht. Auch die Leipziger Sparkasse hatte stets betont, dass sie die Zinsen in den Verträgen korrekt berechnet habe.

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