Komplizierte Steuerformulare Praxischeck - spanische Quellensteuer gekonnt zurückholen

Deutsche Anleger müssen Urlaube an der Costa Brava nicht mehr mit Behördengängen verbinden. Wie Quellensteuer-Erstattungen auch über das Internet zu schaffen sind.

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Die Quellensteuer für Anleger in Spanien wird problemlos erstattet. Die Formulare aber haben ihre Tücken. Quelle: Fotolia

Deutsche Aktionäre spanischer Unternehmen brauchten bis vor Kurzem ein Konto auf der Iberischen Halbinsel, wenn sie sich Quellensteuern erstatten lassen wollten. Um dieses zu eröffnen, mussten sie bei der zuständigen Behörde erst mal eine Steuernummer beantragen. Doch 2012 hat Spanien die Regeln geändert: Die Erstattung von Quellensteuern auf Dividenden seit dem Jahr 2011 ist deshalb leichter; ein Konto vor Ort ist nicht mehr nötig. Anleger können inzwischen Steuernummer und Erstattung gleichzeitig im Internet beantragen.

27 Seiten Anleitung

Dazu müssen sie auf der Seite der Behörde „Agencia Tributaria“ das Formular „Modelo 210“, das es auch auf Englisch gibt, aufrufen und ausfüllen. Wie das geht, erklärt die spanische Botschaft in Berlin auf nicht weniger als 27 Seiten.

Besonders kompliziert bleibt es für Aktionäre, die mehr als 1500 Euro Dividende im Jahr kassieren. Sie können entweder die klassische Erstattung beantragen (Feld 19 des Formulars ankreuzen), bekommen dann aber nur 21 Prozent bis zur Grenze von 1500 Euro erstattet, also maximal 315 Euro. Der Rest ist verloren. Oder sie beantragen die Erstattung gemäß deutsch-spanischem Steuerabkommen (Feld 20). Dann bekommen sie nur sechs Prozent auf alle Ausschüttungen, egal, in welcher Höhe, und müssen sich die restlichen 15 Prozent beim deutschen Finanzamt holen.

Doppelfelder

Viele hatten zuletzt beide Felder angekreuzt, um von 1500 Euro 21 Prozent zu bekommen und darüber hinaus sechs Prozent. „Das hat auch in einigen Fällen funktioniert, entspricht aber offenbar nicht den Vorschriften“, sagt Ellen Ashauer-Moll von Rödl & Partner. Die spanischen Behörden hätten wohl immer noch „internen Klärungsbedarf“, was den genauen Ablauf betrifft.

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