MiFID II Wie eine Direktive Fonds transparent machen sollte – und scheiterte

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Die Vergleichbarkeit scheitert schon an der Sprache

Die Forderung der Bafin nach vollständiger Transparenz ist selbstverständlich berechtigt und deren Erfüllung für Anleger längst überfällig. Ob dies allerdings in der angemahnten Form überhaupt im Bereich des Möglichen sein wird, steht auf einem anderen Blatt. Selbst wenn alle Banken so differenzierte und wohl auch höchst arbeitsaufwändige Ergebnisse liefern wie die Commerzbank oder die Deutsche Bank, dürften selbst gewiefte Finanzexperten ins Schlingern geraten.

Bei einem Kostenvergleich zwischen der Bank A, B und C sowie den Finanzdienstleistern D und E nämlich ist es nicht damit getan, die Kostenstruktur nur des einen Geldinstituts zu verstehen. Natürlich muss auch auf die Unterschiede der diversen Angebote geachtet werden. Das scheitert aber schon daran, dass die Anbieter von Wertpapieren keine einheitliche Sprachregelung verwenden. In ihrer eigenen Terminologie verwenden sie nicht nur unterschiedliche Begriffe für ein und dasselbe (Beispiel: Laufende Kosten, Verwaltungsgebühr, Produktkosten usw.), sondern definieren auch manchmal gleiche Deklarierungen auf verschiedene Art und Weise.

Verwirrende Begriffe, unterschiedliche Definitionen

Darüber hinaus mangelt es auch an einer einheitlichen Darstellung in Umfang und Form der Angebote der verschiedenen Finanzdienstleister. Allein unsere drei Beispiele von Deutscher Bank, Commerzbank und Consorsbank offenbaren große Unterschiede in der Interpretation der Transparenzforderungen nach MIFiD II und der schier unlösbaren Aufgabe, den Ansprüchen der Bafin gerecht zu werden.        

Das ist nicht die alleinige Schuld der Banken. Vor allem nicht in der alleinigen Verantwortung derer, die sich in den Geldinstituten mit den Kosten-Monstern herumschlagen müssen, die teilweise bereits vor etlichen Jahrzehnten kreiert worden sind. Hier wäre auch die Bafin in der Pflicht, mit den Finanzdienstleistern zunächst einmal eine einheitliche Definition der Begriffe auszuarbeiten. Wenn die Banken allerdings bei der Darstellung ihrer Fondskosten ihren Rechtsabteilungen die Arbeit aufhalsen – und diese Vorstellung ist aus den Erfahrungen der Vergangenheit nicht gerade abwegig – hört für Anleger der Spaß auf.

Wer sich nach den genauen Kosten eines Fondsinvestments erkundigt, begibt sich in einen wahren Dschungel. Depotkostenrechner im Internet geben vor, Anlegern einen Vergleich zu ermöglichen. Dabei sind sie wenig erhellend.
von Peter Hermann

Wer ein Wertpapierinvestment plant, sollte sich keinesfalls mit nahezu undurchschaubaren oder rechtlich verklausulierten Antworten zufriedenstellen lassen. Schließlich werden sämtliche Anbieter von Wertpapiergeschäften den Anforderungen der Bafin nachkommen müssen. Bei entsprechenden Beschwerden sollten Betroffene sich in jedem Fall an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden, konkret an die Gruppe Kommunikation/Abteilung Verbraucherschutz, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de.

Kurz nach Bekanntwerden der Finanzmarktrichtlinie MiFID II wurden auch schon in verschiedenen Presseberichten Befürchtungen laut, es sei denkbar, dass einige kleinere Geldinstitute und Finanzdienstleister wegen des höheren Aufwands detaillierter Kostenaufstellungen gänzlich auf das Angebot von bestimmten Finanzprodukte verzichten müssen. Das wäre im Sinne der Vielfalt und des Wettbewerbs der Anbieter bedauerlich. Dann würde die neue Transparenz dem Verbraucher womöglich mehr schaden als nutzen.

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