Negativzins Gericht bestätigt: Strafzinsen gegen Sparer sind erlaubt

Verbraucherschützer scheiterten mit einer Negativzins-Klage gegen die Kreissparkasse Tübingen Quelle: dpa

Im Streit um negative Zinsen ist die Welt jetzt um ein Gerichtsurteil reicher. Banken dürfen Strafzins kassieren, doch gibt es juristische Leitplanken zum Schutz der Sparer. Ein schwacher Trost.

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Das Landgericht Tübingen ist mehr oder weniger zufällig zu einer Art Spezialinstanz für das umstrittene Thema negativer Zinsen geworden. Wenn Banken ihren Kunden Geld fürs Ersparte abknöpfen wollen, statt darauf wie üblich Zinsen zu zahlen, führt das immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Weil die betroffenen Geldinstitute im Bezirk des Landgerichts Tübingen sitzen, hat die Behörde dazu bereits einige wegweisende Urteile gefällt.

Für den überwiegenden Teil der Normalsparer sind Strafzinsen kein Problem, weil die meisten Banken sie zunächst nur für größere Guthaben ab 100.000 Euro berechnen. Doch immer wieder gibt es Fälle, in denen der Negativzins auch schon ab dem ersten Cent greifen soll. Das ruft dann die Verbraucherschützer auf den Plan, die Bankkunden vor negativen Zinsen abschirmen wollen.

Ursache des Problems ist die expansive Geldpolitik der Europäischen Zentralbank, die Strafzinsen verlangt, wenn Banken bei ihr nicht benötigtes Geld bunkern. Die Maßnahme folgt geldpolitischer Logik und dient nicht der Absicht, Sparer zu enteignen. Sie wirkt aber so. Weil Sparer und Verbraucherschützer sich das nicht gefallen lassen, endet das oft vor Gericht. Auch wenn die expansive Geldpolitik der EZB ihrem Ende entgegensieht, müssen sich Juristen mit den Alltagsfolgen dieser unkonventionellen Maßnahmen beschäftigen.

Richter schreiten gegen Negativzinsen für Privatkonten einer Volksbank ein. Können geplagte Sparer jetzt aufatmen? Denkste. Der Negativzins für Sparer kann immer noch kommen.
von Mark Fehr

Die heute in Tübingen ergangene Entscheidung zu negativen Zinsen eines Riester-Sparvertrags fällt allerdings ziemlich speziell aus, weil auch der zugrunde liegende Fall individuell gelagert ist. Zwar sind staatlich geförderte Riester-Sparverträge weit verbreitet. Die von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte Sparkasse arbeitet hier aber mit einer Gesamtverzinsung, die sich aus einem Basiszins plus einem Bonuszins zusammensetzt. Weil der Basiszins wegen des niedrigen Zinsniveaus am Kapitalmarkt unter Null rutschte, schritt die Verbraucherzentrale ein und klagte auf Unterlassung.

In diesem Verfahren gegen die Kreissparkasse Tübingen konnten sich die Verbraucherschützer aber nicht im Sinne der Sparer durchsetzen. Das Gericht wies die Klage ab. Begründung: Unterm Strich, also nach Addition des Bonuszinses, blieb der Gesamtzins positiv. Dem Grundgedanken eines Darlehens, wonach Schuldner für geliehenes Geld zahlen müssen, sei also weiter Rechnung getragen.

Bedeutet das, negative Zinsen sind verboten? Mitnichten. Aus anderen Urteilen des Landgerichts Tübingen lassen sich einige Leitplanken ableiten, an denen verunsicherte Sparer und Banken sich orientieren können. Die schlechte Nachricht zuerst: Strafzinsen sind grundsätzlich zulässig. Doch dürfen sie nicht plötzlich auf schon länger bestehende Sparverträge berechnet werden. Zudem sind Negativzinsen schwer zu rechtfertigen, wenn die Bank gleichzeitig Gebühren für die Führung des betreffenden Kontos kassiert.

Die wohl grundsätzlichste Aussage zum Negativzins liefert ein Tübinger Urteil aus dem Januar 2018. Es enthält eine ernüchternde Botschaft für die Bankkunden. Sie lautet: „Mit der vorliegenden Entscheidung wird der Beklagten im Übrigen keineswegs dauerhaft die Einführung von Negativzinsen untersagt.“

Mit der „Beklagten“ ist die Volksbank Reutlingen gemeint, die im Kleingedruckten Negativzinsen eingeführt hatte, wogegen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte. Die Verbraucherschützer haben den Prozess nur gewonnen, weil der Bank ein Formfehler unterlaufen war. Ihr Negativzins nämlich hätte sich auch auf bereits bestehende Sparverträge erstreckt. Eine solche Rückwirkung ist nicht erlaubt.

In einem anderen Rechtsstreit zwischen der Volksbank Reutlingen, diesmal verklagt von der Verbraucherzentrale Sachsen, ging es um Negativzinsen für Guthaben auf Girokonten. Die Bank wollte im Kleingedruckten die Voraussetzungen schaffen, künftig eine Verwahrgebühr auf die Guthaben verlangen zu können. Das hätte sich zwar nicht auf bereits bestehende Verträge erstreckt, sondern nur auf neue Kunden. Doch die Richter signalisierten, dass sie ein Nebeneinander von Kontoführungsgebühren und Negativzinsen als Benachteiligung des Sparers sehen. Die Volksbank lenkte daher ein und einigte sich im April mit der klagenden Verbraucherzentrale, auf die umstrittene Klausel zu verzichten.

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