Neues Gesetz Verkäufe auf Ebay & Co.: „Viele wissen nicht, dass sie steuerpflichtig sind“

Neue Regeln: Plattformen wie Ebay müssen seit Jahresbeginn ab gewissen Schwellen Daten von Verkäufern an die Steuerbehörden melden. Quelle: imago images

Seit dem 1. Januar müssen Plattformbetreiber wie Ebay, Uber oder Airbnb die Einnahmen ihrer Nutzer an die Finanzbehörden melden. Rechtsanwältin Patrizia Antoni erklärt, was Verkäufer jetzt beachten müssen.

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WirtschaftsWoche: Frau Antoni, seit dem ersten Januar müssen Plattformen wie Ebay oder Airbnb, über die man Waren oder Dienstleistungen verkauft, Daten an den Fiskus melden. Welche Plattformen sind genau betroffen?
Patrizia Antoni: Grundsätzlich nur solche, bei denen auch die Bezahlung über die Plattform abgewickelt wird. Geschäfte, die auf der Plattform nur angebahnt wurden, dann aber zwischen Käufer und Verkäufer abgewickelt wurden, sind nicht meldepflichtig.

Ändern sich durch das so genannte „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ auch die Regeln der Besteuerung, wenn man auf Plattformen etwas verkauft?
Nein, die Steuerregeln bleiben die gleichen wie zuvor. Das Gesetz hat damit nichts zu tun. Es zielt nur darauf ab, dass die Behörden Daten erhalten, die sie bisher nicht hatten, um die Steuerehrlichkeit zu erhöhen.

Die Regeln zur Besteuerung von Verkäufen über Plattformen sind nicht ganz trivial…
Das stimmt. Viele Menschen wissen womöglich gar nicht, dass das, was sie machen, steuerpflichtig ist. Wenn man zum Beispiel eine große Spielzeug-Eisenbahn-Sammlung hat und die in ihren – womöglich hunderten – Einzelteilen verkauft, kann das als gewerblicher Verkauf eingestuft werden und steuerpflichtig sein. Der Begriff ‚gewerblich‘ ist nicht fest definiert, es kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich verkauft man gewerblich, wenn man mit dem Verkauf einen Gewinn erzielen will und wenn es eine gewisse Regelmäßigkeit gibt.

Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Steuer- und Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei AHS Rechtsanwälte mit Standorten in Köln und Bonn. Foto: PR

Zur Person

Bei Verkäufen besteuert werden dann die Gewinne, also die Differenz zwischen Anschaffungs- und Verkaufspreis.
Ja, aber da fängt das Problem natürlich schon an. Denn: Bei vielen Dingen, die über Plattformen verkauft werden, wird es keine Kaufbelege mehr geben. Die bräuchte es aber, um einen Gewinn ermitteln zu können. Man kommt in Not, wenn man keine Aufzeichnungen hat. Und mit dem neuen Gesetz steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt mal nachfragt. Deswegen rate ich jetzt noch viel mehr als früher dazu, bei größeren Anschaffungen Belege aufzubewahren.

Im Fall von Verkäufen kann auch bei privaten Anbietern Steuer anfallen, oder?
Ja, bei so genannten privaten Veräußerungsgeschäften. Dinge des täglichen Gebrauchs – eine Mikrowelle, ein Auto – sind grundsätzlich steuerfrei, wenn sie gebraucht verkauft werden. Bei Wertgegenständen wie Schmuck oder Antiquitäten ist das anders. Verkaufe ich zum Beispiel eine Goldkette und erziele damit einen Gewinn, wäre das steuerpflichtig. Allerdings: Nur, wenn der Gegenstand weniger als ein Jahr in meinem Besitz war. Zudem gibt es eine Freigrenze von 600 Euro. Einkommensteuer fällt nur an, wenn ich in einem Jahr mehr als 600 Euro Gewinn mit solchen privaten Veräußerungsgeschäften erzielen würde.

Wie ist es, wenn ich Fahrten anbiete, etwa über Plattformen wie Blablacar*?
Wenn ich hin und wieder zu meiner Oma in eine andere Stadt fahre und dann gegen Spritkostenbeteiligung jemanden mitnehme, fällt sicher keine Steuer an. Fahre ich dagegen regelmäßig in diese Stadt, um durch die Zahlungen meiner Mitfahrer Gewinn zu machen, sieht es anders aus. Dann wäre ich gewerblich unterwegs und müsste auf meine Gewinne aus dieser Tätigkeit Einkommensteuer bezahlen. Habe ich mehr als 22.000 Euro Jahresumsatz, fiele auch Umsatzsteuer an und oberhalb von 24.500 Euro Gewerbesteuer.

Und wenn ich meine Wohnung übers Wochenende bei Airbnb untervermiete?
Hierbei werden Vermietungseinkünfte erzielt. Die sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig und als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in die Anlage V der Steuererklärung einzutragen. Dabei sind Einkünfte aus Untervermietung der sonst selbst genutzten Wohnung steuerfrei, wenn sie im Jahr maximal 520 Euro betragen.

Hinweis: In einer früheren Version des Textes stand an dieser Stelle Uber als zweites Beispiel für eine Plattform, auf der man Fahrdienste anbieten kann. Auf Uber sind aber nach Angaben der Plattform ausschließlich gewerbliche Anbieter aktiv. Wir haben Uber deswegen an dieser Stelle gestrichen und bitten, die Ungenauigkeit zu entschuldigen.

Lesen Sie auch: Geschäfte auf Uber, Ebay und Co.: Was der Fiskus bald über Sie weiß

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