Provisionen für Anlageberater Wie Anleger sich Geld zurückholen

Erhalten Berater Provisionen (Kick-backs) von Finanzproduktanbieter, müssen sie diese an den Kunden weitergeben. Über viele Jahre ist das aber nicht geschehen. Quelle: imago images

Schweizer Banken müssen Kunden Provisionen zurückzahlen, wimmeln Anleger aber gerne ab. Was sie tun können – und wie die Lage in Deutschland ist.

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In der Schweiz ist vieles besser: Ende 2012 hatte das Schweizer Bundesgericht klar entschieden, dass Banken Milliarden zu Unrecht kassiert haben und ihren Kunden rückwirkend Provisionen offenlegen und zurückzahlen müssen. Doch bei vielen Schweizer Banken wurden die von Kunden gestellten Nachforderungen zunächst abgewimmelt, etwa mit dem Hinweis, dass diejenigen, die keine Vermögensverwaltung mit einer Bank vereinbart hatten, auch keinen Anspruch auf eine Rückforderung hätten.

2017 aber hatte das Handelsgericht Zürich bereits entschieden, dass die Rückforderungen auch anderen Kunden zustehen, andere Urteile gewährten Kunden den Anspruch auf die verheimlichten Provisionen sogar zehn Jahre rückwirkend. Bis zum Jahresende können Anleger also noch Ansprüche aus den Jahren 2008 bis 2012 geltend machen. Und das gilt auch für Kunden, die etwa Fonds oder andere Finanzprodukte im Schweizer Depot gelagert hatten. Das Thema wird gerade für manchen Chef einer Pensionskasse brisant, denn wer als Treuhänder keine Rückforderungen geltend machte, muss fürchten, wegen Untreue belangt zu werden.

Wer Fonds kauft, wird mehrfach mit Kosten belastet

Ansprüche aus zehn Jahren geltend machen

Um das Geld zurückzubekommen gibt es Hilfe für die Anleger von Schweizer Gesellschaften wie De iure und Liti-Link, für die das ein gutes Geschäft ist. Liti-Link-Chef Hubert Schwärzler kooperiert mit der deutschen Rechtsanwaltskanzlei Rotter. Bei den Rückforderungen geht es um viel Geld: Etwa 70 Prozent der weltweiten Private-Banking-Gelder lagen einst in der Schweiz, meint Schwärzler, 60 Prozent der Kunden bei Schweizer Banken sollen Deutsche gewesen sein. Jährlich sollen dort aktive Banken insgesamt etwa zwei Milliarden Schweizer Franken an Provisionen erhalten haben, die eigentlich ihren Kunden zugestanden hätten.

Schwärzler verrät aber nicht, gegen welche Banken es die größten Forderungen gab und welche deutschen Institute es trifft. Er betreut nach eigenen Angaben rund 80 Pensionskassen und 250 Privatkunden. Da sein Geschäft über ein Online-System laufe, könnten Ansprüche innerhalb von 48 Stunden gestellt werden. Etwas mehr als die Hälfte der Kunden komme aus Deutschland und hatte zwischen 500.000 und sechs Millionen Franken in einem Schweizer Depot gelagert. Die meisten hätten längst nachträglich Steuern aus den Depots deklariert oder eine Selbstanzeige gemacht. Sie haben aber mitunter mit ihren Schweizer Vermögensverwaltern oft noch eine Rechnung offen, da sehe mancher es als willkommenen Anlass noch Geld zurückzufordern.

Während Schweizer Institute allerdings bei den Forderungen besonders störrisch seien, erledigten deutsche Banken mit Schweizer Niederlassungen das Thema pragmatischer, findet Schwärzler. „Die wollen das vom Tisch haben“, so sein Eindruck. Bei etwa einem Fünftel der Liti-Link-Kunden wurden nach Klagen schon Vergleiche erzielt, erklärt Schwärzler. Dadurch sind alle Beteiligten zu Stillschweigen über Banknamen und Entschädigungssummen verpflichtet.

Hoch verzinste Rückzahlungen

Lukrativ ist die Klage auch deshalb, weil auf die Rückzahlungen noch jährlich fünf Prozent Zinsen berechnet werden. Aus Ansprüchen von 10.000 Euro aus dem Jahr 2008 würden rund 15.000. Allerdings arbeiten auch die Dienstleister nicht umsonst. Liti-Links kassiert 35 Prozent der rückgeforderten Summen, De iure bis zu 50 Prozent.

Deutsche Kunden, die ihr Depot in der Filiale einer Schweizer Bank in Deutschland führen ließen, können keine Rückforderungen stellen – es sei denn, sie hätten Schweizer Recht vereinbart. Doch das wäre sehr ungewöhnlich. Mancher Anwalt ist zwar der Meinung, dass auch nach deutschem Recht die Kick-backs, also umsatzabhängige Belohnungen an beratende Kreditinstitute, an den Kunden herauszugeben seien. „Das ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Neunzigerjahren, die derzeit vor deutschen Instanzgerichten aber nur schwer durchzusetzen ist“, sagt Jens Graf, Fachanwalt für Kapitalanlagerecht in Düsseldorf.

In Deutschland unklarer geregelt

Der Umgang mit Provisionen in Deutschland ist nicht so klar wie in der Schweiz und längst nicht so geregelt wie in der Pharmabranche. „Ein Pharmahändler, der einem Arzt etwas zahlt, damit er Medikamente verschreibt, macht sich der Korruption schuldig und der Arzt der Untreue, wenn er Geld annimmt, das er aber nicht an die Krankenkasse weitergibt“, erläutert Graf,.

Er bedauert, dass die Pharmasituation in Deutschland höchstrichterlich entschieden sei, es bei den Banken aber weiter geduldet werde, dass sie Geld von Produktanbietern bekommen, es Kunden aber nicht automatisch weitergeben müssen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch stehe zwar, dass Auftragnehmer alles an den Auftraggeber herausgeben müssen, was sie im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags bekommen. 

Dieser simple Grundsatz sollte auch für Banken, Vermögensverwalter oder Dachfonds gelten, fordert Graf. Bislang ist er nur für Honorarberater ein Standard. Nur Vermögensverwalter, die von der Finanzaufsicht eine Lizenz zur Finanzportfolioverwaltung bekommen haben, müssen nach EU-weit geltenden Regeln alle Zuwendungen an den Kunden weitergeben. Zuwendungen an Kunden weiterzugeben, sollte selbstverständlich werden, meint Graf, doch freiwillig geschehe das selten. Es gibt Fälle, in denen Anleger darüber in der Vergangenheit gar nicht aufgeklärt wurden. Etwa bei Beteiligungsmodellen („geschlossenen Fonds“) waren Klagen erfolgreich und die Bank schuldete in diesen Fällen sogar einen Ersatz für entstandene Verluste.

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