Thilo Kistenbrügger will mehr – mehr Transparenz und mehr Geld. Er ist einer von etwa 7800 Anlegern, die in den MPC Flottenfonds III investiert haben. Insgesamt sind 270 Millionen Dollar im Spiel. Eigentlich könnte er sich glücklich schätzen, denn während andere Schiffsfonds in der Schifffahrtskrise reihenweise Pleite gegangen sind, hat sein Fonds nicht nur das Kapital der Anleger erhalten, sondern auch eine positive Rendite erzielt. Doch dieses Argument lässt Kistenbrügger nicht gelten. „Ein entgangener Gewinn ist auch ein Verlust“, sagt er.
Zunächst hatte der MPC Flottenfonds III mit seinen 14 Schiffen der sogenannten Starflotte wohl einiges richtig gemacht. Insbesondere der Festchartervertrag mit der Reederei Maersk dürfte seit der Auflage des Fonds im Jahr 2004 für Gewinne und Stabilität gesorgt haben. Während andere Fonds in der Schifffahrtskrise vergeblich nach Auftraggebern für ihre Schiffe suchten, konnte sich MPC auf die Vereinbarung mit Maersk verlassen. Bis 2016 sollte dieser Vertrag noch laufen. Doch im vergangenen Herbst präsentierte MPC in einem Schreiben die Möglichkeit eines vorzeitigen Vertragsendes inklusive Verkauf der Flotte. Die Anleger sollten darüber abstimmen.
Welche Ansprüche Anleger bei geschlossenen Fonds haben und wie sie ihr Geld retten können
Geschlossene Fonds müssen die Namen und Anschriften der übrigen Anleger gegenüber Gesellschaftern offenlegen, um einen Informationsaustausch zu gewährleisten. Dies entschied der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen (II ZR 187/09, II ZR 134/11). So können Anleger Mehrheiten für Beschlüsse auch gegen den Willen des Fondsgeschäftsführers organisieren.
Anleger haften bei einem als Kommanditgesellschaft konzipierten Fonds nur mit ihrer Einlage. Eine automatische Nachschusspflicht gibt es nicht. Ausnahme: Schüttet der Fonds unabhängig von Gewinnen aus, kann der Initiator dieses Geld zurückfordern. Dies gilt aber nur, wenn diese Ausschüttungen laut Gesellschaftsvertrag ausdrücklich als Darlehen gewährt werden (Bundesgerichtshof, II ZR 73 11, II ZR 74 11). Ohne diese Klausel, so entschieden die Richter, dürfen die Anleger die Ausschüttungen behalten oder zu Unrecht überwiesenes Geld zurückverlangen. Anders sieht es bei einem Fonds aus, der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) konstruiert ist. Bei einer GbR haften die Gesellschafter auch mit ihrem gesamten Vermögen.
Initiatoren dürfen nicht eigenmächtig Immobilien oder Schiffe verkaufen – auch nicht bei einem Liquiditätsengpass. Sie brauchen dazu eine Mehrheit der Anleger. Wie groß der Anteil sein muss, steht im Gesellschaftervertrag. Vor einem Beschluss haben die Gesellschafter Anspruch auf Informationen über die aktuelle Geschäftsentwicklung. Zwei bis drei Jahre alte Geschäftsberichte sind keine ausreichende Entscheidungsgrundlage.
Wenn ein geschlossener Fonds kriselt, besteht gegenüber Beratern, Bank oder Fonds unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz oder die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts. Ansprüche können bestehen:
- wenn der Berater Provisionen gar nicht oder nicht detailliert genug offengelegt hat. Selbst wenn der Prospekt die Vergütung und deren Empfänger korrekt angibt, muss der Berater darüber aufklären;
- wenn der Fonds als risikoloses Investment für die Altersvorsorge beworben wurde, obwohl es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der Anleger ihren Einsatz verlieren können;
- wenn der Initiator zum Nachteil der Anleger Geschäfte mit eigenen Firmen gemacht hat. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Reederei Schiffe überteuert an hauseigene Fonds verkauft, ohne dass dies im Prospekt steht;
Des weiteren können Ansprüche auf Schadensersatz bestehen,
- wenn das Geld zweckentfremdet wurde. So sammelte beispielsweise die Commerzbank Geld für Medienfonds ein, das aber nur zu einem kleinen Teil in die Produktion von Spielfilmen floss;
- wenn der Prospekt falsche Angaben enthält, etwa über die Höhe der Kosten oder über unternehmerische Risiken;
- wenn von der Gesellschafterversammlung beschlossene Änderungen der Geschäftsgrundlagen juristisch angreifbar sind. Dazu gehören beispielsweise der zeitweise Verzicht auf Mieten oder die Verpflichtung, Geld in einen kriselnden Fonds nachzuschießen.
Ansprüche auf Schadensersatz gegen Vermittler, Fonds oder Bank verjähren nach drei Jahren. Die Frist läuft am Ende des Jahres an, in dem Anleger von der Falschberatung oder dem Prospektfehler hätten wissen müssen. Dieser Zeitpunkt kann je nach Einzelfall auch erst viele Jahre nach Vertragsschluss eingetreten sein. Nur wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
Anfangsverluste des Fonds lassen sich nur mit Gewinnen aus der geschlossenen Beteiligung verrechnen. Das Finanzamt akzeptiert allerdings nur Verluste bis zur Höhe der Einlage. Zweifelt das Finanzamt an der Gewinnerzielungsabsicht des Fonds, weil dieser nur Verluste produziert, muss der Anleger die Steuervorteile nachträglich zurückerstatten.
Auch Kistenbrügger hatte damals für den Verkauf gestimmt. Er hatte seine Fondsanteile im August und September 2013 für etwa 30.000 Euro auf dem Zweitmarkt gekauft. „Von geschlossenen Fonds hatte ich bis dahin immer die Finger gelassen, das war mir zu riskant“, sagt er. Doch nach ausführlicher Lektüre des Prospekts und weiterer Unterlagen habe ihn dieser schuldenfreie Flottenfonds überzeugt: „Die Restlaufzeit war überschaubar, es gab einen Festchartervertrag und die Schrottpreise sind momentan recht hoch. Da kann nicht viel schiefgehen – dachte ich.“ Dass er ein gutes halbes Jahr später eine Anlegerinitiative anführen würde, war damals noch nicht abzusehen.
Aber noch mal von Anfang an: Ende Oktober 2013 kam ein Schreiben der TVP, der Treuhandgesellschaft für Gesellschafter des MPC-Fonds. Darin wurden drei Möglichkeiten für die Zukunft des Fonds benannt: Bei einem Laufzeitende im Jahr 2013 sollten die Anleger gemäß MPC-Prognose einen Gesamtrückfluss von 152,5 Prozent ihres Kommanditkapitals erhalten. Bei Laufzeitende 2016 sollten es 157,3 Prozent sein.
Daneben wurde noch die Möglichkeit genannt, dass Maersk eine Charterverlängerung sowie eine Kaufoption in Anspruch nehmen könnte. Käme es dazu, würde die Laufzeit erst 2020 enden und die Anleger hätten laut Prognose einen Gesamtrückfluss von nur 144,4 Prozent zu erwarten. Der Grund für den reduzierten Rückfluss: Maersk müsste nach Ablauf der Festcharter geringere Charterraten zahlen und hätte „nach Ausübung aller vier Verlängerungsoptionen die Möglichkeit, die Fondsschiffe für insgesamt 50 Millionen Dollar zu kaufen“, so die Erklärung im Anlegerschreiben.