„Viele deutsche Sparer haben aus der Zitterpartie um ihre hochverzinsten Guthaben bei der pleite gegangenen Kaupthing Bank aus Island gelernt“, sagt Sigrid Herbst von der FMH Finanzberatung in Frankfurt. Lockangebote können laut Herbst allerdings immer wieder dazu führen, dass Bankkunden die Lehren aus dem Fall Kaupthing vergessen. Das einst größte isländische Kreditinstitut hatte hierzulande mit Höchstzinsen Einlagen eingeworben, bevor es durch die Finanzkrise 2008 zusammenbrach. Die Kontoinhaber – darunter auch viele Deutsche – mussten lange zittern, bevor sie vom nationalen isländischen Einlagensicherungsfonds entschädigt wurden.
Geld von deutschen Sparern sammeln auch die hiesigen Tochterfirmen der spanischen Banco Santander und der italienischen UniCredit ein. Das Geld der deutschen Sparer garantieren jedoch nicht die Sicherungsfonds in Italien und Spanien. Dabei hat die Regierung in Madrid kürzlich Milliarden von anderen EU-Mitliedern erhalten, um den maroden Bankensektor zu stabilisieren.
Infos zur Kontoabfrage
Die Finanzbehörden sowie die die Realsteuern verwaltenden Gemeinden dürfen beim Bundeszentralamt für Steuern ein Ersuchen stellen. Außerdem wird allen Behörden, die für die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), der Sozialhilfe (SGB XII), der Ausbildungsförderung (BAföG), der Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG) und des Wohngeldes (WoGG) zuständig sind, diese Möglichkeit eingeräumt.
Quelle: Bundeszentralamt für Steuern
Nein, für einen Abruf genügen objektiv nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuerangaben des Steuerpflichtigen. Kontenabrufersuchen im Rahmen einer Rasterfahndung oder Ermittlungen ins Blaue hinein sind unzulässig und nicht gestattet, wenn jeglicher Anhaltspunkt für eine steuerliche Relevanz fehlt.
Die ersuchende Behörde muss zumindest begründen können, warum ein Kontenabruf im vorliegenden Einzelfall zur Klärung des Sachverhalts geeignet ist. Dazu genügen Verdachtsmomente oder allgemeine Erfahrungen der Behörde. Ein Kontenabruf ist allerdings unangemessen, wenn es zur Aufklärung des Sachverhalts ein ebenso geeignetes, aber für den Betroffenen weniger belastendes Beweismittel gibt.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt immer die ersuchende Behörde. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft lediglich, ob das Ersuchen plausibel ist.
Ein Kontenabruf ist kein Verwaltungsakt, muss nicht bekannt gegeben werden, um wirksam zu werden, und ist auch nicht selbständig anfechtbar. Seine Rechtmäßigkeit kann jedoch gerichtlich überprüft werden.
Grundsätzlich nehmen sämtliche Kreditinstitute (einschließlich der Zweigstellen ausländischer Banken) in Deutschland an dem Kontenabrufverfahren teil. Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen kann im Einzelfall für ein Kreditinstitut eine Ausnahmeregelung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragt werden.
Es werden grundsätzlich alle Arten von Konten (z.B. Spar-, Giro-, Depot- oder Kreditkonten) der teilnehmenden Kreditinstitute ermittelt. Dazu gehören auch nach dem 1. April 2003 aufgelöste Konten, sofern die Auflösung nicht mehr als drei Jahre her ist. Das Bundeszentralamt für Steuern kann nur bestimmte Stammdaten der Konten und Depots abrufen. Dies sind die Konto-/Depotnummer, der Tag der Errichtung und Auflösung, die Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie die Namen und die Anschriften der abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Kontostände oder Kontobewegungen werden nicht ermittelt.
Nein, es sind ausschließlich Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden befugt.
Bei Steuerfragen gibt die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit, Auskunft über seine Konten und Depots zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Hierbei soll die Behörde auch darauf hinweisen, dass sie nach § 93 Abs. 7 Abgabenordnung (AO) einen Kontenabruf durchführen lassen kann, wenn die Auskunft des Betroffenen unbefriedigend ausfällt.
Wenn eine vorhergehende Information des Betroffenen den Ermittlungszweck gefährden würde oder eine Aufklärung durch den Beteiligten selbst nicht zu erwarten ist, kann sich die Finanzbehörde direkt an die Banken wenden. In diesen Fällen erfährt der Betroffene erst nachträglich über den Kontenabruf.
Selbst wenn die Angaben des Betroffenen durch den Kontenabruf bestätigt wurden, ist dieser über den Kontenabrufes zu informieren, zum Beispiel in den Erläuterungen zum Steuerbescheid.
Hat die Kontenabfrage Konten und Depots aufgedeckt, die der Betroffene verschwiegen hat, ist er über das Ergebnis des Kontenabrufs zu informieren und darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehörde die ermittelten Kreditinstitute nach § 93 Abs. 1 AO um Auskunft über Kontostände und Kontobewegungen ersuchen kann, wenn ihre Zweifel durch den Betroffenen nicht ausgeräumt werden.
Die Santander Consumer Bank mit Sitz in Mönchengladbach bewirbt ihre „satten Zinsen“ aufs Tagesgeld mit der Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken. Dem gehört die Uni-Credit-Tochter HypoVereinsbank aus München ebenfalls an. Laut Medienberichten aus 2011 behalten die Finanzaufseher von der BaFin die HypoVereinsbank allerdings im Auge. Sie wollen sicherstellen, dass die deutsche Tochter kein Geld nach Italien verschiebt, um Finanzlöcher bei der Mutter zu stopfen.
Die beliebtesten Anlageprodukte
Im Auftrag der österreichischen Walser Bank hat das Meinungsforschungsinstitut YouGov 1000 Anleger nach ihren bevorzugten Anlageformen gefragt. Stand: Oktober 2012.
Spekulative und hochriskante Anlagen wie Optionsscheine schaffen es mit sechs Prozent der Stimmen nur auf den siebten Platz.
Rund elf Prozent der Stimmen bekommen themenorientierte Anlagen wie Zertifikate für Indizes oder einzelne Börsenwerte.
Auf dem fünften Platz landen vermögenserhaltende Anlagen - bei niedrigen Zinsen ist kein Verlust auch ein Erfolg.
Vermögensverwaltende Anlagen wie an der Börse gehandelte Fonds (ETFs) bekommen immerhin 26 Prozent der Stimmen.
Immobilien gehören zu den klaren Favoriten der Anleger. 33 Prozent der Befragten bevorzugen Investments in Betongold.
Gleichauf mit Immobilieninvestments sind Anlagen in Aktien oder anderen Sachwerten wie Gold.
Sicherheit geht vor: Mehr als die Hälfte der Befragten (51 Prozent) bevorzugen Investments in sicherheitsorientierte Anlagen wie Tages- oder Festgeld und festverzinsliche Wertpapiere.
Mit günstigen Konditionen für Spareinlagen werben in Deutschland auch Geldhäuser, die zu französischen oder niederländischen Banken gehören. Deren Marketingabteilungen wissen offenbar genau, mit welchen Argumenten sie verunsicherten deutschen Sparern die Angst nehmen können. Mit dem Slogan „Zinsen made in Germany“ wirbt die Wuppertaler GEFA Bank. Das Geldinstitut gehört zum Bankkonzern Société Générale aus Frankreich und investiert die eingeworbenen Spareinlagen seiner Privatkunden laut Webseite in Kredite an mittelständische deutsche Unternehmen. Für die Sicherheit der Konten kommt die deutsche Einlagensicherung auf.
Egal, welchem Schutzschirm eine Bank angehört und wie sicher sie derzeit dasteht – die Experten von der Frankfurter Finanzberatung FMH empfehlen in jedem Fall, das Tages- und Festgeld nie bei einer einzelnen Adresse zu bündeln, sondern immer auf mehrere Institute zu verteilen. Nervöse Sparer mag zudem noch die Tatsache trösten, dass die per Direktbanking angebotenen Konten aus Kostengründen ohne Ausnahme online gesteuert werden müssen. Wer schnell genug ist, könnte daher im Zweifel sein Geld schnell per Mausklick abziehen, bevor die Finanzaufseher bei drohenden Pleiten den Zahlungsverkehr der betroffenen Bank komplett sperren.