Initiatoren haben große Freiheiten beim Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags, der rechtlichen Grundlage für geschlossene Fonds. Viele nutzen diese zu ihren Gunsten. Scheinbar harmlose Klauseln können dramatische Folgen für die Anleger haben. So werden ihre Rechte auf Gesellschafterversammlungen beschnitten, die Arbeit von Beiräten blockiert oder umstrittene Beschlüsse durchgedrückt.
Geschäftszweck
Ein geschlossener Fonds ist zwar eine unternehmerische Beteiligung, kann aber nicht handeln wie ein Unternehmen. Ist das Investitionsobjekt nicht mehr gefragt – zuletzt waren es vor allem Containerschiffe –, gerät der Fonds unweigerlich in Schieflage. Wer anlegt, sollte überhitzte oder krisenanfällige Branchen meiden.
Welche Ansprüche Anleger bei geschlossenen Fonds haben und wie sie ihr Geld retten können
Geschlossene Fonds müssen die Namen und Anschriften der übrigen Anleger gegenüber Gesellschaftern offenlegen, um einen Informationsaustausch zu gewährleisten. Dies entschied der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen (II ZR 187/09, II ZR 134/11). So können Anleger Mehrheiten für Beschlüsse auch gegen den Willen des Fondsgeschäftsführers organisieren.
Anleger haften bei einem als Kommanditgesellschaft konzipierten Fonds nur mit ihrer Einlage. Eine automatische Nachschusspflicht gibt es nicht. Ausnahme: Schüttet der Fonds unabhängig von Gewinnen aus, kann der Initiator dieses Geld zurückfordern. Dies gilt aber nur, wenn diese Ausschüttungen laut Gesellschaftsvertrag ausdrücklich als Darlehen gewährt werden (Bundesgerichtshof, II ZR 73 11, II ZR 74 11). Ohne diese Klausel, so entschieden die Richter, dürfen die Anleger die Ausschüttungen behalten oder zu Unrecht überwiesenes Geld zurückverlangen. Anders sieht es bei einem Fonds aus, der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) konstruiert ist. Bei einer GbR haften die Gesellschafter auch mit ihrem gesamten Vermögen.
Initiatoren dürfen nicht eigenmächtig Immobilien oder Schiffe verkaufen – auch nicht bei einem Liquiditätsengpass. Sie brauchen dazu eine Mehrheit der Anleger. Wie groß der Anteil sein muss, steht im Gesellschaftervertrag. Vor einem Beschluss haben die Gesellschafter Anspruch auf Informationen über die aktuelle Geschäftsentwicklung. Zwei bis drei Jahre alte Geschäftsberichte sind keine ausreichende Entscheidungsgrundlage.
Wenn ein geschlossener Fonds kriselt, besteht gegenüber Beratern, Bank oder Fonds unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz oder die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts. Ansprüche können bestehen:
- wenn der Berater Provisionen gar nicht oder nicht detailliert genug offengelegt hat. Selbst wenn der Prospekt die Vergütung und deren Empfänger korrekt angibt, muss der Berater darüber aufklären;
- wenn der Fonds als risikoloses Investment für die Altersvorsorge beworben wurde, obwohl es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der Anleger ihren Einsatz verlieren können;
- wenn der Initiator zum Nachteil der Anleger Geschäfte mit eigenen Firmen gemacht hat. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Reederei Schiffe überteuert an hauseigene Fonds verkauft, ohne dass dies im Prospekt steht;
Des weiteren können Ansprüche auf Schadensersatz bestehen,
- wenn das Geld zweckentfremdet wurde. So sammelte beispielsweise die Commerzbank Geld für Medienfonds ein, das aber nur zu einem kleinen Teil in die Produktion von Spielfilmen floss;
- wenn der Prospekt falsche Angaben enthält, etwa über die Höhe der Kosten oder über unternehmerische Risiken;
- wenn von der Gesellschafterversammlung beschlossene Änderungen der Geschäftsgrundlagen juristisch angreifbar sind. Dazu gehören beispielsweise der zeitweise Verzicht auf Mieten oder die Verpflichtung, Geld in einen kriselnden Fonds nachzuschießen.
Ansprüche auf Schadensersatz gegen Vermittler, Fonds oder Bank verjähren nach drei Jahren. Die Frist läuft am Ende des Jahres an, in dem Anleger von der Falschberatung oder dem Prospektfehler hätten wissen müssen. Dieser Zeitpunkt kann je nach Einzelfall auch erst viele Jahre nach Vertragsschluss eingetreten sein. Nur wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
Anfangsverluste des Fonds lassen sich nur mit Gewinnen aus der geschlossenen Beteiligung verrechnen. Das Finanzamt akzeptiert allerdings nur Verluste bis zur Höhe der Einlage. Zweifelt das Finanzamt an der Gewinnerzielungsabsicht des Fonds, weil dieser nur Verluste produziert, muss der Anleger die Steuervorteile nachträglich zurückerstatten.
Blindanlagen
Bei Auflage des Fonds ist nicht bekannt, in welche Objekte, etwa Immobilien oder Schiffe, investiert wird (Blind-Pool). Anleger können das Risiko ihres Investments nicht abschätzen. Tipp: Blind-Pools meiden. Geschäftsberichte sollte das Emissionshaus zeitnah veröffentlichen. Zudem sollte der Initiator eine lückenlose Leistungsbilanz vorlegen können. Hat der Initiator bereits eine Reihe von Fonds aufgelegt, deren Anteile am Zweitmarkt für geschlossene Fonds (www.zweitmarkt.de) mit hohen Abschlägen gehandelt werden oder die bereits abgewickelt wurden, dann sollte das ein Warnsignal sein.
Ausschüttung
Geschlossene Fonds sollten eigentlich nur ausschütten, wenn Gewinne anfallen. Anfangs machen sie jedoch Verluste. Um die Anleger bei der Stange zu halten, schütten einige trotz Verlusten aus. Diese gewinnunabhängigen Ausschüttungen können die Initiatoren gegebenenfalls später zurückfordern. Verdächtig sind Klauseln, nach denen Ausschüttungen an Anleger "als Darlehen" verbucht werden können.
Hohe Kosten
Vorsicht, wenn Vertrieb, Verwaltung und Dienstleister mehr als 15 Prozent des investierten Kapitals schlucken.
Mehrheitsverhältnisse
Je größer der Fonds und je niedriger die Mindestanlagesumme ist, desto mehr Gesellschafter gibt es – und desto schwieriger wird es, eine Mehrheit zu organisieren. Um eine Gesellschafterversammlung einberufen zu können, sind je nach Vertrag zwischen 10 und 40 Prozent der Anteile am Fonds nötig. Anleger sollten Fonds meiden, die ein Quorum von mehr als 20 Prozent erfordern. Gefährlich sind auch Sonderstimmrechte für Initiatoren und Klauseln, nach denen Geschäftsführer nur mit 75-prozentiger Mehrheit abgewählt werden können. So können Gesellschafter Geschäftsführer, die nicht im Interesse der Anleger handeln, kaum loswerden.
Beirat
Wenn ein Fonds einen Beirat vorsieht, ist das grundsätzlich positiv. Allerdings sollten diese Beiräte ausschließlich von den Gesellschaftern gewählt werden. Fonds, bei denen der Initiator einen der beiden Beiräte stellt, sind mit Vorsicht zu genießen. Beiräte dürfen Gesellschafterversammlungen einberufen, allerdings nur, wenn sie sich einig sind.
Versammlung
Bei Fonds, die auch Abstimmungen übers Internet erlauben, ist es nahezu unmöglich, umstrittene Beschlüsse zu verhindern. Kritisch sind auch Klauseln, denen zufolge nur der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung leiten darf. So kann er sich weigern, über Anträge von Anlegern abstimmen zu lassen.
Interessenkonflikt
Einige Initiatoren beauftragen über den Fonds Dienstleister, mit denen sie privat und geschäftlich verbunden sind. Es besteht das Risiko, das Anlegergelder für überteuerte Leistungen verschwendet werden. Anleger sollten Fonds meiden, bei denen Interessenkonflikte drohen.