Widerruf von Kreditverträgen So ewig ist das "ewige Widerrufsrecht"

Kommen Bankkunden noch Jahre nach Abschluss aus dem Darlehensvertrag? Das BGH hat zwei neue Streitfälle zum „ewigen Widerrufsrecht“ verhandelt. Ist das wirklich ewig? Jetzt gibt es zwei neue Urteile dazu.

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Ein weiteres Mal streiten Bank und Kunden vor dem Bundesgerichtshof über den Widerruf eines Darlehensvertrags. Quelle: Fotolia

Schon wieder haben Bank und Kunden vor dem Bundesgerichtshof über den Widerruf eines Darlehensvertrags. Schon wieder? Ja, schon wieder. Das viel beschworene Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ ist noch nicht in Sicht. Vor einigen Jahren schon wurden die Darlehensverträge geschlossen, die jetzt verhandelt werden. In dem einen Fall war es 2008, in dem anderen 2001. Zum einen ein Immobilienkredit und zum anderen einen Darlehensvertrag, der beim Kunden zu Hause abgeschlossen worden war. Letzterer war sogar schon seit Jahren vollständig zurückgezahlt, als der Kunde auf die Idee mit dem Widerruf kommt. Geht das mit dem Verbraucherschutz da nicht ein bisschen weit? Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was ist das überhaupt - ein Widerrufsrecht?

Es gibt Situationen, in denen Verbraucher besonders geschützt werden müssen - etwa wenn übereilte Entscheidungen drohen oder sich das Gegenüber im komplizierten Paragrafendschungel sehr viel besser auskennt. Ein Widerrufsrecht gewährt diesen Schutz. Der Verbraucher kann sich den Vertragsschluss mit einem Unternehmen dann noch einmal in Ruhe überlegen und kommt - wenn er denn will - wieder aus der Sache raus, ohne dafür einen Grund zu brauchen. Diese Möglichkeit gibt es etwa unter bestimmten Voraussetzungen beim Abschluss von Darlehensverträgen - und zwar zwei Wochen lang. Hat die Bank bei der Belehrung über das Widerrufsrecht einen Fehler gemacht, dann gilt das Widerrufsrecht sogar „ewig“.

von Martin Gerth, Niklas Hoyer, Heike Schwerdtfeger

Gibt es nicht ein Gesetz, das Schluss machen sollte mit diesem „ewigen Widerrufsrecht“?

Ja, allerdings ist das ziemlich kompliziert ausgefallen. Für verschiedene Zeiträume gibt es unterschiedliche Regelungen: Darlehensverträge, die zwischen Herbst 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können nach dem 21. Juni nicht mehr widerrufen werden. Während dieser Zeit galt eine Regelung für Widerrufsbelehrungen, über die in der Praxis viel gestritten wurde. Eine Gesetzesänderung hat diese Probleme dem Bundesjustizministerium zufolge geklärt, so dass es nur in Einzelfällen zum Streitfall kommen sollte - für diese Altfälle bleibt das „ewige Widerrufsrecht“ bestehen. Für alle Neuverträge ab dem 21. März 2016 ist die Frist auf ein Jahr und 14 Tage begrenzt. All das gilt allerdings nur für Immobilienkredite.

Zurück zu den beiden Fällen vor dem Bundesgerichtshof (BGH): Ist es in Ordnung, was die Verbraucher da machen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied sich in beiden Verfahren - einmal gegen eine Sparkasse und einmal gegen eine Landesbank - für ja. In dem Fall des Immobilienkredits hatte die Sparkasse den Kunden nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt, wie der Senat feststellte. Die Belehrung wich dabei dem BGH zufolge gravierend von einer gesetzlich festgelegten Muster-Belehrung ab. Wären es nur kleinere Abweichungen gewesen, wäre eine gesetzliche Fiktion eingetreten: Die Belehrung hätte als ordnungsgemäß gegolten. So aber hätte das „ewige Widerrufsrecht“ nur geendet, wenn die Belehrung nachgebessert worden wäre, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger bei der Urteilsverkündung. Das aber war nicht geschehen.

In dem zweiten Fall stellte der Senat klar, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht im Einzelfall durchaus auch verlieren können. Ausschlaggebend dafür seien die Umstände des Einzelfalls. Dabei dürfe dem Kunden allerdings nicht zur Last gelegt werden, dass er sich von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wolle - auch wenn der Zweck des Widerrufsrechts eigentlich ein anderer sei, nämlich der Schutz des Verbrauchers vor einer übereilten Entscheidung. Über diesen Fall muss das Oberlandesgericht Hamburg erneut entscheiden.

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