Zum Schluss winkt einigen Berufsstartern noch ein steuerliches Bonbon, das auf jeden Fall mitgenommen werden sollte. Wer nicht am 1. Januar anfängt zu arbeiten, sondern erst im Laufe des Jahres, hat am Ende vermutlich Anspruch auf eine Steuerrückzahlung und sollte auf jeden Fall eine Steuererklärung machen. Denn das Finanzamt zieht jeden Monat die anfallende Lohnsteuer für die Höhe des individuellen Monatsgehalts ein. Die tatsächliche Steuerbelastung wird am Ende aber für das im Kalenderjahr verdiente Gehalt berechnet. Ein Beispiel: Ein Berufsstarter hat ein Jahresgehalt von 40.000 Euro brutto. Da er im Juli angefangen hat zu arbeiten, hat er erst 20.000 Euro verdient. Die jeweils gezahlten Steuern pro Monat basieren aber auf 40.000 Euro, er hat also zu viel Steuern gezahlt. Diese bekommt er im darauffolgenden Jahr erstattet, wenn er eine Steuererklärung abgibt.
Wie das Gehalt genutzt werden sollte Der Geldanlage-Leitfaden für Berufseinsteiger
Seite 7/7
Steuerliches Bonbon
Typische Irrtümer und häufige Fragen zur Steuererklärung
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?