Für mögliche Schadensberechnungen gibt es bisher kaum oder nur vage Ansätze. Die Analysten von Macquarie meinen, die Libor-Sätze im Jahr 2008 seien im Schnitt um 0,41 Prozentpunkte nach unten manipuliert gewesen. Sollte Ähnliches für den Euribor gelten, hätten Käufer, die zum Beispiel 50.000 Euro in variable Anleihen von Ericsson vom 27. Juni 2007 mit Endfälligkeit am 27. Juni 2013 investierten, rund 200 Euro pro Jahr zu wenig an Zinsen kassiert.
Nur: Gegen wen Klage erheben? Gegen das schwedische Unternehmen selbst jedenfalls nicht, da der Telekommunikationsausrüster ja den Zinssatz nicht selbst manipuliert hat. Nur in einem Teil der Fälle also gibt es für Anleger überhaupt eine Chance auf eine erfolgreiche Klage, und in noch weniger Fällen lohnt es sich ökonomisch, einen Prozess anzustrengen.
Welche Anlagen vom Libor-Skandal betroffen sind
Unternehmen haben eher zu niedrige Zinsen für Kredite bezahlt, Aktionäre also über höhere Gewinne ihrer Firmen profitiert.
Variabel verzinste Papiere sind in der Regel an den Euribor oder Libor gekoppelt, Anleger haben deshalb bei diesen Papieren zu wenig Zins kassiert.
Insbesondere Geldmarkt- und Rentenfonds haben weniger eingebracht.
Betroffen sind Papiere, die sich direkt auf Euribor/Libor beziehen, sowie weitere Papiere über Rückkoppelungseffekte.
Rechtlich relevant sind vier Fälle:
Fall 1
Die Bank, von dem der Anleger sein Produkt gekauft hat, hat den Libor oder Euribor nachweislich manipuliert. Sofern das Produkt an den Interbankenzins geknüpft ist, kann der Anleger das Investment rückabwickeln. „Dazu reicht es, dass die Bank nicht darüber aufgeklärt hat, dass der Libor beeinflussbar ist“, sagt Daniela Gutermuth, Anwältin bei der Berliner Kanzlei Kälberer & Tittel. Der Anleger kann dann argumentieren, er hätte, falls er von der Manipulierbarkeit gewusst hätte, das Investment niemals abgeschlossen. Überzeugt er die Richter, bekommt er seinen Einsatz plus Zinsen wieder.
Gutermuth ist davon überzeugt, dass die Banken frühzeitig von den Risiken einer Zinsmanipulation hätte wissen können. Schließlich hätten deutsche Banken bereits 2008 über eine mögliche Einflussnahme auf den Libor diskutiert.
Hat die Bank manipuliert, also vorsätzlich gehandelt, ergibt sich für Anleger ein Vorteil: Die Verjährungsfrist von drei Jahren nach Bürgerlichem Gesetzbuch gilt dann auch für Altfälle; und zwar vom Zeitpunkt an, von dem an der Anleger von der Manipulation Kenntnis hatte. Diese Konstellation hat den Nachteil, dass der Bank eine Manipulation tatsächlich nachgewiesen sein muss. Solange die Bank eine Manipulation bestreitet und der Gegenbeweis fehlt, macht eine Klage keinen Sinn.
Fall 2
Der Anleger hat in ein Produkt investiert, das an den Libor geknüpft ist, aber von einer Bank stammt, die nicht manipuliert hat oder der keine Manipulation nachzuweisen ist. Hat die Bank nicht manipuliert, gilt bei Altfällen bis zum 4. August 2009, also vor der Gesetzesänderung, grundsätzlich noch die Verjährungsfrist aus dem alten Wertpapierhandelsgesetz. Demnach verjähren Ansprüche schon drei Jahre nach Geschäftsabschluss. Ob oder wann der Bankkunde von seiner Schädigung durch die Bank Wind bekam, spielt bei dieser Verjährungsfrist keine Rolle. Schadensfälle, bei denen der Bank kein Vorsatz nachzuweisen ist, wären demnach unter Umständen verjährt.
Die Chancen für die Anleger, ihr Geld zurückzubekommen sind anders als im Fall 1 gleich null. Helfen könnte nur der Nachweis eines individuellen Beratungsfehlers. Nur dann könnte der Anleger das gesamte Geschäft rückgängig machen. „Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die Bank den Kunden nicht darüber aufgeklärt hat, was der Libor ist und wie er ermittelt wird“, sagt Sascha Giller, Anwalt der Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena. Die Alternative wäre, die Höhe des Schadens zu berechnen, den die Libor-Manipulation beim Anleger verursacht hat. „Dazu müsste der Anleger den alternativen Zinsverlauf rekonstruieren können, was sehr schwierig bis unmöglich sein dürfte, weil ihn die Banken zum Teil auch nicht kennen“, sagt Andreas Tilp, Anwalt aus Kirchentellinsfurt bei Tübingen.