Fall 3
Der Anleger hat in ein Anlageprodukt investiert, das von einer Bank stammt, die nicht manipuliert hat, er ist jedoch von einem Institut beraten worden, das in die Libor-Manipulationen verwickelt ist. Hat der Bankberater nicht auf die Risiken einer Einflussnahme auf den Libor hingewiesen, könnte es sich um einen Beratungsfehler handeln. Der Anleger hätte dann die Chance, das Investment rückabzuwickeln. Voraussetzung ist, dass dem Berater im Einzelfall ein Beratungsfehler nachgewiesen werden kann.
Libor-Skandal: Chancen von Klagen wegen Falschberatung
Klagegrund/ erforderlicher Nachweis: Eine Falschberatung liegt dann vor, wenn die Bank nicht auf das Risiko der Einflussnahme auf den Libor hingewiesen hat, obwohl sie davon wusste.
Eine mögliche Form der Entschädigung ist die Rückabwicklung des Investments. Der Anleger erhält dabei seinen Einsatz plus Zinsen zurück.
Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall drei Jahre, ab Ende des Jahres, in dem die Falschberatung für den Anleger erkennbar war (laut Bürgerlichem Gesetzbuch, BGB).
Die Erfolgschancen sind gut, wenn der Bank die Manipulation nachzuweisen ist.
Hinweis: Anlageprodukte ohne Kredite
Klagegrund/ erforderlicher Nachweis: Eine Falschberatung liegt dann vor, wenn die Bank nicht auf das Risiko der Einflussnahme auf den Libor hingewiesen hat, obwohl sie davon wusste.
Eine mögliche Form der Entschädigung ist die Rückabwicklung des Investments. Der Anleger erhält dabei seinen Einsatz plus Zinsen zurück.
Die Verjährungsfrist variiert in diesem Fall. Bis zum bis 4. August 2009 sind es drei Jahre seit Geschäftsabschluss (Wertpapierhandelsgesetz). Danach gilt die Verjährungsfrist des BGB: In neueren Fällen drei Jahre seit Manipulation (spätestens zehn Jahre seit Geschäftsabschluss, bei kenntnisunabhängiger Verjährung).
Die Erfolgschancen sind sehr unsicher, es gilt den Einzelfall genau zu prüfen.
Hinweis: Anlageprodukte ohne Kredite
Eine Falschberatung liegt dann vor, wenn die Bank nicht auf das Risiko der Einflussnahme auf den Libor hingewiesen hat, obwohl sie davon wusste. Der Nachweis dieses Umstandes ist erforderlich, er gilt ebenfalls nur, wenn das Anlageprodukt nicht von der beratenden Bank stammt.
Eine mögliche Form der Entschädigung ist die Rückabwicklung des Investments. Der Anleger erhält dabei seinen Einsatz plus Zinsen zurück.
Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall drei Jahre, ab Ende des Jahres, in dem die Falschberatung für den Anleger erkennbar war (laut Bürgerlichem Gesetzbuch, BGB).
Die Erfolgschancen hängen vom Einzelfall ab, sie sind jedoch unsicher.
Eine Falschberatung liegt dann vor, wenn die Bank nicht auf das Risiko der Einflussnahme auf den Libor hingewiesen hat, obwohl sie davon wusste. Der Nachweis dieses Umstandes ist erforderlich, er gilt ebenfalls nur, wenn das Anlageprodukt nicht von der beratenden Bank stammt.
Eine mögliche Form der Entschädigung ist die Rückabwicklung des Investments. Der Anleger erhält dabei seinen Einsatz plus Zinsen zurück.
Die Verjährungsfrist variiert in diesem Fall. Bis zum bis 4. August 2009 sind es drei Jahre seit Geschäftsabschluss (Wertpapierhandelsgesetz). In neueren Fällen drei Jahre seit Erkennen der Manipulation (spätestens zehn Jahre seit Geschäftsabschluss, bei kenntnisunabhängiger Verjährung).
Die Erfolgschancen sind sehr unsicher, es gilt den Einzelfall genau zu prüfen.
Fall 4
Der Anleger hat in ein Produkt einer Bank investiert, die nicht manipuliert hat. Das Investment ist an den Libor geknüpft und so konstruiert, dass der Anleger benachteiligt wird und meist nur die Bank profitiert. „Der Anleger muss dann nicht mehr mit einem finanzmathematischen Gutachten eines Sachverständigen nachweisen, dass ihn die Produktkonstruktion benachteiligt“, sagt Jochen Weck, Anwalt bei Rössner Rechtsanwälte in München. Es reiche, nachzuweisen, dass eine Falschberatung der Bank bezüglich der Einflussnahme auf den Libor vorliege und dem Anleger dadurch ein Schaden entstanden sei. In diese Produktkategorie fallen beispielsweise Swaps auf den Libor, die Banken hauptsächlich an Unternehmen und Kommunen verkauft haben. Swaps sind gegenseitige Bankgeschäfte, bei denen Wertentwicklungen von Wertpapieren oder Indizes getauscht werden. Nur wenige Privatanleger haben in diese komplexen Swap-Produkte investiert. Es handelt sich um einen Sonderfall, bei dem die Bank auch ohne die Libor-Manipulation haften müsste.
Geld zurück auch ohne Klage
Möglicherweise kommen Anleger jedoch auch ganz ohne Klage an verlorene Zinsen. Zumindest jene, die in Investmentfonds investiert haben. Denn der Libor-Skandal ist inzwischen bei den Fondsgesellschaften angekommen. Sie haben Post von der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin erhalten, die wissen will, inwieweit Fondsmanager in manipulierte Produkte investiert haben. Die Fondsgesellschaften sind Treuhänder der Gelder ihrer Anleger und müssten berechtigte Interessen ihrer Anleger notfalls vor Gericht vertreten. Prozesse werden allerdings üblicherweise nur dann angestrebt, wenn der Schaden den Aufwand rechtfertigt, heißt es.
Also letztlich ist es auch Ermessenssache der hauseigenen Juristen, ob eine Fondsgesellschaft klagt. Aber ob beispielsweise die DWS als Tochter der Deutschen Bank tatsächlich gegen ihre Mutter vorgehen würde? Eine Klage einer deutschen Fondsgesellschaft hat die Deutsche Bank jedenfalls gemeinsam mit 27 anderen Banken schon am Hals: Metzler Investments hatte sich einer Sammelklage in den USA angeschlossen. Als Aufsichtsrat der DWS könnte Privatbankier Friedrich von Metzler wiederum Einfluss darauf nehmen, dass auch die DWS sich an Klagen beteiligt.