Bauen Wenn der Handwerker mehr verlangt als abgemacht

Trotz Kostenvoranschlag fällt die Rechnung vom Handwerker oft höher als erwartet aus. Was Kunden in einem solchen Fall tun können, welche Rechte sie haben und wie sie schon bei der Auftragsvergabe auf Nummer sicher gehen.

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Aufsteller machen Werbung für Quelle: dpa

Der FallDen Kostenvoranschlag hat Judith B. schwarz auf weiß vor sich: Für die Renovierung der Außenfassade veranschlagte die Malerwerkstatt knapp 11.500 Euro. In sieben Unterpunkten waren alle Arbeiten plus Material detailliert und korrekt aufgelistet.

Nach Abschluss der Arbeiten eröffnet ihr der Handwerksmeister jedoch, dass er in seinem Angebot aus Versehen die Fensterläden vergessen habe. Fürs Schleifen und Lackieren stehen deswegen zusätzlich 700 Euro auf der Rechnung. Was tun?

Der Experte

"In diesem Fall muss der Kunde wohl zahlen", urteilt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. "Da ist anscheinend wirklich etwas vergessen worden." Handwerker-Rechnungen dürfen bis zu einem gewissen Prozentsatz höher ausfallen als vorab veranschlagt, erläutert Schmidt: "15 bis 20 Prozent werden dem Verbraucher zugemutet. Im Fall von Judith B. entsprechen 700 Euro gerade mal sechs Prozent der gesamten Summe.

Anders wäre es jedoch gewesen, wenn der Kunde vorab verbindlich mit Unterschrift einen Festpreis für die Renovierung der Außenfassade vereinbart hätte, so Schmidt: "Dann darf die Summe nicht überschritten werden."

Den Verdacht, dass der Handwerker die Fensterläden vorab absichtlich "vergessen" hat, um die Kosten bewusst niedrig zu halten und so an den Auftrag zu kommen, hält Schmidt in diesem Fall für nicht wahrscheinlich. Und selbst wenn es so wäre: "Dann muss man beweisen, dass man andere, zwar nicht ganz so günstige, aber reale Angebote dafür ausgeschlagen hat." Das heißt: Judith B. hätte vor der Auftragsvergabe tatsächlich mehrere Kostenvoranschläge einholen müssen.

Grundsätzlich müssen Handwerker ihren Kunden umgehend mitteilen, wenn sich während der Arbeiten abzeichnet, dass es wesentlich teurer wird als zunächst kalkuliert. Die Kunden können den Vertrag dann zwar kündigen, müssen aber die bis dahin bereits erbrachten Leistungen bezahlen.

Welche Rechte Kunden haben

Die RechtsgrundlageAlles zu den sogenannten Werkverträgen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in den Paragrafen 631 bis 651.

Eine Vorschrift, wie Kostenvoranschläge auszusehen haben, gibt es allerdings nicht. In der Praxis stellt sich deswegen häufig die Frage, wie verbindlich ein Kostenvoranschlag ist.

Die Gegenseite"Bei Konflikten zwischen Handwerkern und Kunden sollte die Vermittlungsstelle der zuständigen Handwerkskammer die erste Anlaufstelle sein", lautet der Rat von Alexander Legowski vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

Solche Vermittlungsstellen sind bei allen Handwerkskammern ansässig und haben den gesetzlichen Auftrag, Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern zu schlichten (§ 91 Absatz 1 Nr. 11 Handwerksordnung). Das Verfahren selbst ist kostenfrei, im Einzelfall können aber Kosten durch Sachverständige entstehen.

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