BGH-Urteil Keine Mietkürzung bei Schimmelgefahr

Schimmelgefahr: Reicht das zur Kürzung der Miete? Quelle: imago images

Ältere Mietwohnungen sind oft nicht ordentlich gedämmt, die Schimmelgefahr ist dort erhöht. Der BGH urteilt nun, dass Schimmelgefahr den Mieter nicht zur Kürzung der Miete berechtigt. Das steckt hinter dem Urteil.

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Defekte Heizung, Feuchtigkeit, Schimmel - Mängel in Wohnungen sind ein Dauerbrenner bei Streits zwischen Mietern und Vermietern. Bisherige Urteile zum Schimmel beschäftigen sich mit Mietminderungen, wenn die lästigen und auch gesundheitsschädlichen Pilze schon die Wand entlang wuchern. Was aber gilt für Mietkürzung, wenn Schimmel lediglich droht? Kommt nicht in Frage, befand der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Das Urteil fällt zur Freude von Vermietern deutlich aus.

Worum ging es?
Dem Fall zugrunde lagen zwei Klagen von Mietern im schleswig-holsteinischen Glinde gegen ihren Vermieter, einen Wohnungsbauträger. Sie machten geltend, dass wegen des Zustands der 1968 und 1971 errichteten Wohnungen zwischen Oktober und März jedes Jahr die Gefahr von Schimmel bestehe. Allein diese sogenannte Mangelgefahr rechtfertige bereits eine Kürzung der Miete - unabhängig davon, ob Schimmel tatsächlich auftritt, so ihre Argumentation.

Wie sahen dies die Vorinstanzen?
Das Landgericht Lübeck gab den Klägern diesbezüglich recht. Zwar hätten die Wohnungen den seinerzeit gültigen Bauvorschriften entsprochen. Die Mieter hätten aber das Recht auf zeitgemäße Mindeststandards. Diese seien längst nicht mehr erfüllt: Mit zumutbarem Stoßlüften und normalem Heizen könne man der Schimmelbildung nicht beikommen. Das Gebäude sei daher mangelhaft. „wenn nur durch übermäßiges und unwirtschaftlich heißes Heizen und Lüften Feuchtigkeitsschäden vermieden werden“. Mehr als zweimal Lüften pro Tag sei den Mietern nicht zuzumuten und die Kürzung der Miete rechtens. Das Landgericht verurteilte den Eigentümer in dem einen Fall zudem dazu, einen Vorschuss von 12 000 Euro für eine Innendämmung zu zahlen.

Wie sah das der BGH?
Die Kläger scheiterten nahezu auf ganzer Linie. Eine nicht sanierte oder modernisierte Wohnung dürfe nicht nach Neubaustandards gemessen werden, so der zuständige 8. Senat. Nach gängiger Rechtsprechung müsse vielmehr beurteilt werden, ob sie den zum Zeitpunkt der Erbauung gültigen Vorschriften entsprach. Das sei hier der Fall gewesen, Schimmelgefahr hin oder her. Die Wohnungen seien deshalb mangelfrei.

Welche Bedeutung hat das BGH-Urteil?
Es ist eine gute Nachricht für Vermieter. Auf diese wäre nach Einschätzung des Eigentümerverbandes Haus & Grund eine wahre Klagewelle nebst Sanierungspflichten zugerollt, hätte der BGH zugunsten der Kläger entschieden. „Vermieter von Altbauimmobilien können erstmal aufatmen“, sagt dazu auch der Experte für Immobilienrecht, Rechtsanwalt Karsten Rahm. Mieter wiederum müssen wissen: Wenn sie eine ältere Wohnung mieten, kann das auch gewisse Erschwernisse mit sich bringen. Dazu gehört gegebenenfalls auch: Öfter lüften und mehr heizen.

Und wenn der Schimmel schon da ist?
...bleibt juristisch alles beim Alten. Schimmel ist unstreitig ein Mangel. Mieter können wie bisher seine Beseitigung verlangen. Er muss den Befall dem Vermieter melden. Dieser ist dann erstmal in der Beweispflicht: Er darf nicht einfach den Mieter beschuldigen, nicht richtig gelüftet oder geheizt zu haben. Sondern er muss zunächst beweisen, dass nicht die Bausubstanz Grund für Schimmelbildung ist, sagt Beate Heilmann, Mitglied der Geschäftsführung im Ausschuss der ARGE Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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