BGH-Urteil Mehrfach-Kündigung wegen Mietrückständen ist zulässig

Mietrecht: Mehrfach-Kündigung wegen Mietrückständen ist zulässig Quelle: dpa

Zwei Berliner Mietern wurde fristlos und ordentlich gekündigt. Wer innerhalb einer Schonfrist seine Schulden begleicht, macht die fristlose Kündigung unwirksam. Laut BGH gilt die ordentliche Kündigung aber weiter.

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Vermieter können bei zweimaligem Ausbleiben der Monatsmiete sowohl fristlos kündigen als auch zusätzlich eine normale Kündigung mit Frist aussprechen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch entschieden, dass die Kombination zulässig ist. In der Praxis bedeutet das Urteil, dass auch bei Nachzahlung der ausstehenden Miete die fristgerechte Kündigung weiterhin gilt.

In zwei unterschiedlichen Fällen waren Mieter in Berlin mehrere Monatsmieten schuldig geblieben. Daraufhin erhielten sie vom Vermieter sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche Kündigung. Beide zahlten die säumigen Beträge nach. Laut Gesetz entfällt die fristlose Kündigung, sofern innerhalb von zwei Monaten nach Kündigung nachgezahlt wird. Das Landgericht Berlin war der Ansicht, dass dann auch die ordentliche Kündigung unwirksam wird, die Verbindung von fristloser und fristgerechter Kündigung sei nicht möglich. Die Mieter hätten also wohnen bleiben können.

Dem widersprach der BGH und hob die Berliner Urteile auf. Das Landgericht muss nun in beiden Fällen prüfen, ob die ordentliche Kündigung berechtigt war.

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