BGH-Urteil zu Maklergebühr Immobilienmakler dürfen keine Reservierungsgebühr kassieren

Immobilienmakler dürfen allein für eine Besichtigung keine Gebühr verlangen.  Quelle: obs

Immobilienmakler sind kreativ, wenn es um Gebühren geht. Für die Reservierung eines Kaufobjekts dürfen sie aber kein Geld kassieren, wie nun der Bundesgerichtshof entschieden hat. Die Details.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt den Gebühren von Immobilienmaklern Grenzen. Entgelte für die Reservierung von Kaufobjekten seien unwirksam, weil eine Rückzahlung ausgeschlossen sei, wenn kein Maklervertrag zustande komme. Eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) benachteilige die Kunden unangemessen. Zudem hätten die Kunden des Maklers keine nennenswerte Vorteile durch die Reservierung, so der BGH. 

Vereinbarten Makler und Kaufinteressent die Reservierung einer Immobilie, sei dies mit einem Maklervertrag gegen eine Provision vergleichbar. Sei der Makler bei der Vermittlung einer Immobilie nicht erfolgreich, dann sei es gesetzlich ausgeschlossen, eine Provision zu verlangen. Makler müssten dem Kaufinteressenten die Reservierungsgebühr erstatten, weil er die Immobilie nicht gekauft habe. 

Worum geht es im BGH-Fall?

Ein Paar aus Sachsen wollte ein Einfamilienhaus kaufen. Bei der Suche stießen sie auf ein interessantes Objekt. Allerdings verlangte der Makler, der die Immobilie anpries, eine Gebühr in Höhe von rund 14 Prozent der Maklerprovision, um das Objekt für einen Monat zu reservieren. Die Kaufinteressenten zahlten die Gebühr. Nachdem die Finanzierung des Immobilienkaufs scheiterte, wollten sie vom Makler das Geld zurück. Der jedoch weigerte sich, den Betrag zu erstatten. 

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Was folgt aus dem Urteil?

Makler können nach der Entscheidung des BGH über Klauseln in den AGBs keine Gebühren verlangen, die unabhängig von ihrem Erfolg als Immobilienvermittler sind. Kaufinteressenten sollten sich daher nicht auf solche Vereinbarungen einlassen. Es bleibt dabei, dass Kaufinteressenten dem Makler nur dann eine Provision schulden, wenn er erfolgreich eine Immobilie vermittelt hat.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Marc Guericke aus Koblenz lassen sich Reservierungsgebühren aber nach wie vor individualvertraglich vereinbaren. Nur dann, wenn die Gebühren in den AGB oder in vorgedruckten Verträgen stünden, sei die Regelung unwirksam.

Der Fall, den der BGH verhandelt hat, ist nicht der erste, in dem es um strittige Maklergebühren geht. Immer wieder versuchen einzelne Makler aber auch Vermieter neue Entgelte durchzusetzen. Meistens scheitern sie damit vor Gericht. Denn die Richter prüfen, ob Gebühr und Gegenleistung in einem fairen Verhältnis stehen. 

Bestellerprinzip umgangen

Oft entstehen neue Maklergebühren, um eine veränderte Gesetzeslage zu umgehen. Im Jahr 2015 wurde das Bestellerprinzip bei Makleraufträgen für Mietwohnungen eingeführt. Danach zahlte nur derjenige eine Provision, der den Makler beauftragt hatte. Meist war das nach dieser Gesetzesänderung der Verkäufer der Immobilie.

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Um auch von Mietinteressenten Geld kassieren zu können, verlangte ein Stuttgarter Makler für Besichtigungen in der Gruppe 35 Euro und für Einzelbesichtigungen 50 Euro. Der Mieterverein mahnte den Makler wegen der Gebühren ab. Das Stuttgarter Landgericht hielt das Geschäftsmodell, für Besichtigungen Geld zu verlangen, ebenfalls für unzulässig. 

Ursprünglich sollte das Bestellerprinzip auch für den privaten Kauf von Häusern und Wohnungen eingeführt werden. Dieser Plan wurde mit einer Gesetzesreform Ende 2020 aufgegeben. Stattdessen teilen sich Käufer und Verkäufer in der Regel die Maklerprovision. Laut Gesetz zahlt der Auftraggeber des Maklers mindestens die Hälfte der Provision. Bei gewerblichen Immobiliendeals können Käufer und Verkäufer die Verteilung der Maklerprovision frei aushandeln. 

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Kein Geld nur fürs Besichtigen

Makler haben nur dann einen Anspruch auf eine Provision, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: So muss der Interessent mit dem Makler einen Vertrag geschlossen haben. Zudem muss der Makler beim Kaufvertrag für die Immobilie aktiv mitgewirkt haben. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, besteht kein Zahlungsanspruch. 

Über einen solchen Fall entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Ein Ehepaar wurde über die Internetseite des Verkäufers auf eine Immobilie aufmerksam. Der Eigentümer verwies die Interessenten auf einen Makler, der mehrere Besichtigungstermine organisierte. Er hatte den Makler mit der Suche nach Kaufinteressenten für sein Haus beauftragt.

Tipps für die Hausbesichtigung

Nachdem das Paar die Immobilie gekauft hatte, verlangte der Makler vom Verkäufer seine Provision. Der lehnte dies jedoch ab. Daraufhin ging der Makler vor Gericht – ohne Erfolg. Der Abschluss des Kaufvertrags kam ohne Mitwirken des Maklers zustande, stellte das Gericht fest. Außer den Besichtigungsterminen habe der Makler kein weiteres Engagement nachweisen können. Er habe daher keinen Anspruch auf Provision. 

Vertragsgebühr für Mietvertrag ist unzulässig

Auch Vermieter verlangen bisweilen umstrittene Gebühren von Mietinteressenten, beispielsweise für den Abschluss eines Mietvertrags. Insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten sind Mietinteressenten bereit, solche Gebühren zu bezahlen. Sie befürchten, anderenfalls keine Chance auf eine bezahlbare Wohnung zu haben. Die Vermieter begeben sich jedoch mit solchen Gebühren rechtlich auf sehr dünnes Eis. 

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„Gerichte schieben dieser Praxis häufig einen Riegel vor“, sagt Rechtsanwalt Matthias Kentner. Demnach hielten die Richter eine Vereinbarung über Bearbeitungsgebühren in Formularmietverträgen in der Regel für unzulässig. Solche Klauseln seien unwirksam, da sie gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen würden. Die meisten Wohnraummietverträge erfüllten die formalen Voraussetzungen für AGBs. Demnach seien Bearbeitungsgebühren unzulässig. 

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