Immobilien Aufgepasst bei Geschenken zum Eigenheim

Eigene Immobilien werden immer begehrter, auch bei jüngeren Leuten. Wenn das Geld aber knapp ist und Mama und Papa etwas zum Kauf beisteuern wollen, gibt es einiges zu beachten.

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Neubauten im Wohngebiet Quelle: dpa

Die Vorteile von Geldgeschenken

Vor dem Hintergrund der guten Finanzierungskonditionen verwundert es nicht, dass sich mittlerweile auch diejenigen Bevölkerungsgruppen für den Erwerb eines Eigenheims interessieren, denen eine eigene Immobilie bislang schlicht und ergreifend zu teuer war: junge Erwachsene und junge Familien. Da aber selbst bei Niedrigstzinsen eine Komplettfinanzierung den finanziellen Spielraum dieser Gruppen über Jahre hinweg deutlich senken würde und zudem nicht sicher ist, dass die Zinsen derart niedrig bleiben, nehmen sie gern Hilfe in Anspruch.

Nicht selten greifen ihnen dabei die Eltern oder Großeltern unter die Arme und subventionieren den Immobilienkauf mit einer größeren Geldsumme. Es ist ja auch verführerisch: Geldgeschenke haben nicht nur den Vorteil, dass sie den Kauf der Immobilie erleichtern, sondern auch den, dass sie für eine höhere Bonität beim Beschenkten sorgen. So weit, so gut. Was viele aber nicht wissen: Auch bei Geldgeschenken von Mama und Papa  oder anderen Mitgliedern der Familie gilt es einiges zu beachten.

Mit billigem Baugeld zum Eigenheim

Warum der Schenkungsvertrag sinnvoll ist

Allein um dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs, den das Finanzamt später erheben könnte, vorzubeugen, sollten Schenker und Beschenkter eine größere Geldschenkung in einem so genannten Schenkungsvertrag festhalten. Grundsätzlich sollte der Zweck des Geschenks, die Finanzierung einer Immobilie, angegeben werden. Stephan Scharfenorth vom Baufinanzierungsportal baufi24.de rät allein schon aus dem Grund dazu, dass man so „böse Überraschungen“ vermeiden kann.

Scharfenorth weist darüber hinaus auf den zeitlichen Aspekt hin. Für den Fall, dass die Schenkung angekündigt wird, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, rät er zu einem so genannten Schenkungsversprechen. Das diene zur Absicherung. „Wollen beispielsweise die Eltern ihre Kinder beim Erwerb von Wohneigentum unterstützen, so vergeht zwischen der Willensäußerung und der Umsetzung meist eine gewisse Zeit. Damit der Beschenkte dennoch die Sicherheit hat, zum Zeitpunkt X über den Geldbetrag für eine Immobilie zu verfügen, ist ein notarielles Schenkungsversprechen sinnvoll“, so Scharfenorth. Dadurch dass es notariell beurkundet wird, kann der Beschenkte das Versprechen im Fall der Nicht-Einhaltung einklagen. Das ist so im §518 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Scharfenorth erklärt zudem den Unterschied zwischen Geldgeschenk und Grundstücksgeschenk: „Wird beispielsweise ein Bauplatz verschenkt, so reicht ein Schenkungsvertrag nicht aus.“ Erst der Eintrag ins Grundbuch mache die Schenkung komplett.

Freibeträge für Enkel und Kinder

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Haushaltsplan Quelle: FM2 - Fotolia
Gefülltes Portemmonaie Quelle: Klaus Eppele - Fotolia
Mann am Schreibtisch Quelle: detailblick - Fotolia
Holzhaus Quelle: Svenni - Fotolia
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Verfallene Häuser Quelle: dapd
Neubau Quelle: obs

Zu berücksichtigen sind auch die steuerlichen Gesichtspunkte einer Schenkung. Diese unterliegt nämlich der Erbschaftsversteuerungspflicht. Hier gelten allerdings Freibeiträge. Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro, für Enkel bei 200.000 Euro. Diese Beträge sind zwar in der Regel bei durchschnittlichen Immobilien groß genug. Doch Scharfenorth weist darauf hin, dass Schenkungen mit diesem Freibetrag dann auch für zehn Jahre gültig sind: „Verstirbt der Schenker in dieser Zeit und vererbt er weitere Vermögensgegenstände an den Beschenkten, so kann dann durchaus eine Erbschaftssteuer anfallen.“

Wann Schenkungen endgültig sind

Da es auch in den besten Familien einmal Krach geben kann, sollten sich die Beteiligten zudem damit beschäftigen, in welchen Fällen die Schenkung wieder rückgängig gemacht werden kann. Das ist etwa dann möglich, wenn der Schenker verarmt und seine Schenkung wieder zurückfordert. Allerdings gilt auch hier eine Frist: „Liegt die Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, so besteht kein Anspruch, den Vermögenswert zurückzuerhalten. Dann gelten Schenkungen als endgültig“, erläutert Stephan Scharfenorth. Bei einer Insolvenz privater oder betrieblicher Natur sehe die Frist anders aus, hier kann der Insolvenzverwalter Schenkungen bis zu vier Jahren zurückfordern, in Ausnahmefällen bis zu zehn Jahren.

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Umgekehrtes gilt nicht für den Fall, dass der Beschenkte verarmt und seine Immobilie verkaufen muss – dann kann der Schenker sein Geld nicht zurückfordern. Das ist nur möglich, wenn der Schenkungsvertrag eine entsprechende Klausel aufweist. Eine Klausel, die Scharfenorth aber auch für „unerlässlich“ hält.

Schenkungen anzufechten ist allerdings auch in anderen Fällen möglich, etwa bei sogenanntem groben Undank. Davon redet die Rechtsprechung unter anderem, wenn der Beschenkte den Schenker bedroht, ihn körperlich misshandelt oder ohne ersichtlichen Grund Strafanzeige gegen ihn stellt.

Scheidung als Anfechtungsgrund

Angesichts der historisch hohen Scheidungsrate in Deutschland sollten sich auch diejenigen, die ein Ehepaar beschenken wollen, gut informieren. So gibt es bei Scheidungen in einzelnen Fällen die Möglichkeit, eine Schenkung rückgängig zu machen. So geschehen im Jahr 2010. Damals entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Ehepaar, das seinem Schwiegersohn eine Summe von knapp 60.000 Euro überwiesen hatte, dieses Geld wieder zurückfordern konnte, nachdem sich der Schwiegersohn und die Tochter des Paares voneinander getrennt hatten.

Grundsätzlich wird deutlich, dass man eine ursprünglich gut gemeinte Aktion später auch einmal bereuen kann. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, dass sich beide Parteien – Schenker und Beschenkter – vor einer Schenkung davon überzeugen, ob sie wirklich schenken beziehungsweise beschenkt werden wollen. Zudem sollten sie für den Fall der Fälle die Schenkung schriftlich festhalten lassen, bei Bedarf auch vom Notar.

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