
Die Flüchtlingskrise beschäftigte auch die Bauministerkonferenz in Dresden. Denn um die dauerhaft hier Lebenden unterzubringen, muss – das war allen klar - zügig günstiger Wohnraum geschaffen werden. Auf dem seit Jahren boomenden Immobilien- und knappen Wohnungsmarkt in Deutschland keine leichte Aufgabe. Und deshalb kamen Interessenvertreter der Wohnungswirtschaft schon im Vorfeld der Konferenz auf die Idee, die Bauvorschriften zu lockern und insbesondere auch die Verschärfung der energetischen Standards im Wohnungsbau durch die Energie-Einsparverordnung (EnEV) auszusetzen – in der Hoffnung, das würde den Wohnungsneubau ankurbeln.
Die Bauminister der Länder erteilten diesen Forderungen zur Freude von Klimaschützern und Umweltverbänden jedoch ein klare Absage: Die nächste Stufe der EnEV soll wie geplant kommen – und damit eine weitere Senkung des Energiebedarfs neugebauter Wohnhäuser um 25 Prozent bei der Anlagentechnik und eine um 20 Prozent verbesserte Wärmedämmung des Gebäudes.
Kleiner Hoffnungsschimmer für Dämmgegner: Die Bauminister der Länder sind sich einig, dass eine Neukonzeption von EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz nötig seien. „Wir sehen an dieser Stelle wirklich Handlungsbedarf“, sagte Markus Ulbig, Bauminister von Sachsen auf der Konferenz. „Stückwerk“ solle es aber nicht gegen, weshalb eine Fachgruppe von Bund und Ländern Vorschläge erarbeiten und einer Sonderkonferenz der Bauminister Mitte nächsten Jahres vorlegen soll.





Was die EnEV ab 2016 fordert
Bei der Verschärfung der EnEV handelt es sich nicht um eine Neufassung, sondern um die planmäßige Umsetzung der EnEV aus dem Jahr 2014, die eine höhere Energieersparnis in Wohnneubauten ab dem 1. Januar 2016 vorsieht. Betroffen sind lediglich Neubauten. Wer am 1. Januar 2016 oder danach eine Baugenehmigung beantragt oder einen Neubau anzeigt, muss diese Höchstgrenzen für den Energiebedarf einhalten. Bei Bestandsgebäuden sollen die höheren Auflagen auch bei umfassende Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben an bestehenden Gebäuden nicht gelten, sondern es bleibt bei den Auflagen der EnEV 2014 ohne die verschärften Auflagen.
Ist eine Baumaßnahme nicht genehmigungspflichtig, sind bei Baubeginn ab dem Neujahrstag 2016 ebenfalls die Vorschriften der EnEV zu beachten. Bei einem laufenden Genehmigungsverfahren über den Jahreswechsel gelten die strengeren Regeln nur, wenn der Bauherr dies explizit wünscht, etwa um zu dokumentieren, dass er die EnEV-Standards von 2016 eingehalten hat.
Staatlicher Zuschuss zur Energieberatung
Der Zuschuss wird auf Antrag des Energieberaters vom BAFA direkt an diesen gezahlt. Der Energieberater muss den Förderbetrag dem Kunden gutschreiben bzw. ihn vom Rechnungsbetrag abziehen. Gefördert wird nur die Energieberatung in Wohngebäuden.
Zunächst muss der Berater die erforderliche Fachkunde verfügen. Über die geforderte Grundqualifikation (z. B: als Architekt, Ingenieur, Handwerker) hinaus muss er spezifische Fachkenntnisse im Rahmen einer Weiterbildung gemäß der BAFA-Richtlinien erworben haben. Außerdem muss er unabhängig sein. Das heißt, sowohl eigene wirtschaftliche Interessen als auch die eines Dritten müssen ausgeschlossen sein. Das gilt auch in Bezug auf den Immobilieneigentümer, zum Beispiel durch nahe Verwandtschaft. Der Energieberater muss zudem für sein Gutachten eine Vor-Ort-Besichtigung der Immobilie vornehmen.
Für die Energieberatung vor Ort in einem Ein- oder Zweifamilienhaus zahlt die BAFA einen Zuschuss von 400 Euro, für Mehrfamilienhäuser gibt es 500 Euro. Wer sich darüber hinaus auch gleich zur Einsparung von Strom beraten lässt, erhält weitere 50 Euro Zuschuss. Auch Thermografien, also Aufnahmen mit der Wärmebildkamera zum Aufspüren von Wärmeverlusten in der Gebäudehülle, fördert das BAFA jede Aufnahme mit 25 Euro, für maximal vier Thermografien. Insgesamt darf die Förderung 50 Prozent der Beratungskosten (brutto) nicht übersteigen.
Für die Zuschüsse zur Energieberatung stehen dem BAFA begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung. Sind sie erschöpft, bleibt die Förderung aus. Da der Energieberater den Zuschuss vor seiner Beratungstätigkeit beantragen muss, sind die Zusagen des BAFA immer unter Vorbehalt.
Der bequemste Weg führt über die „Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes“ von der Deutschen Energieagentur (Dena). Sie ist über die Seiten des BAFA und über das Portal der Dena zu energieeffizienten Wohngebäuden erreichbar.
Der Berater erstellt für Sie ein energetisches Sanierungskonzept. Es umfasst den baulichen Wärmeschutz (Dämmung), die Anlagetechnik (Heizung, Warmwassererzeugung) sowie die Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Solarthermie, Biomasse). Am Ende seiner Begutachtung steht ein schriftlicher Bericht sowie ein erläuterndes Beratungsgespräch. Dem Bericht muss entnehmbar sein, mit welchen Sanierungsmaßnahmen auf ein energetischen Niveau bekommen, wie es auch die staatliche KfW-Bank mit vergünstigten Krediten fördert. Die Reihenfolge der Sanierungsschritte sollte den bauphysikalischen und wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechen.
Im Einzelnen sieht die EnEV ab dem kommenden Jahr folgendes vor:
1. Primärenergiebedarf um ein Viertel senken
Der Energiebedarf aus nicht-regenerativen Energiequellen für Heizung, Warmwasser und Lüftung eines Wohngebäudes errechnet sich seit der EnEV 2014 anhand eines Referenzhauses, für das die Wärmedurchgangkoeffizienten der Bauteile, Anlagentechnik für Heizung und Warmwasserbereitung, Luftdichtheit oder Sonnenschutz genauer spezifiziert sind. Anhand dieser Spezifikationen kalkuliert der Bauplaner den Primärenergiebedarf eines virtuellen Referenzhauses mit identischer Quadratmeterzahl, Gebäudeform, Außenmaßen und Ausrichtung wie vom Bauherren gewünscht. Vom Energiebedarf des Referenzhauses muss der Planer dann ab 2016 ein Viertel abziehen, das heißt, er rechnet mit dem Faktor 0,75. Diesen Maximalwert darf der Neubau dann nicht mehr überschreiten.