Sie haben eine Putzfrau, die ihr Haus sauber hält? Gut, dann bleibt Ihnen mehr Zeit für die schönen Dinge des Lebens. Wenn Sie die Hilfe auf Rechnung bezahlen, haben Sie neben dem guten Gewissen, auch noch die Option, Steuern zu sparen: Die Kosten für die Putzfrau lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Vergessen Sie aber nicht, dem Finanzamt noch eine Kopie der Kontoauszüge zu schicken. Anderenfalls glaubt Ihr Sachbearbeiter, Sie hätten die Rechnungen selbst gedruckt.
Tausende Vermieter und Mieter versuchen jedes Jahr, ihre Steuerlast zu mindern. Oft aber stellen sich die Finanzämter quer. Nötig wäre es kaum, die Steuerquellen aus Immobilien sprudeln. Allein die Einnahmen aus Grundsteuer und Grunderwerbsteuer spülten dem Fiskus 2012 gut 19 Milliarden Euro in die Kassen.
Die Grundsteuer ist eventuell verfassungswidrig
Die Grundsteuer aber steht auf wackligem Fundament. Anders als die Grunderwerbsteuer, die als Prozentsatz des Kaufpreises berechnet wird, basiert die Grundsteuer auf historischen Einheitswerten. "Es ist strittig, ob die Berechnung der Grundsteuer mit Einheitswerten verfassungswidrig ist", sagt Gunnar Knorr, Steuerberater in der Kanzlei Oppenhoff & Partner. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits angemahnt, dass sich die Grundsteuer stärker am tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie und nicht an veralteten Einheitswerten orientieren soll (1 BvR 3515/08). Für Steuerbescheide, die nicht rechtskräftig sind, lohnt sich ein Einspruch, schon um die Verjährung zu hemmen.
Darüber streiten Mieter und Vermieter vor Gericht
Modernisierung: 1,0 % der Konfliktfälle
Quelle: Deutscher Mieterbund; Mai 2013
Schönheitsreparaturen: 2,2 %
Andere Gründe: 9,1 %
Kündigung: 9,7 %
(fristlos, ordentlich und wegen Eigenbedarf)
Mieterhöhung: 12,9 %
Mietkaution: 18,3 %
Betriebskosten: 19,9 %
Vertragsverletzungen: 26,9 %
(zum Beispiel Mietmängel, Mietschulden, Beschädigung)
Die Grundsteuer ist nur einer von vielen Punkten, bei denen Immobilienbesitzer mit dem Finanzamt aneinandergeraten können. Die WirtschaftsWoche analysiert im zweiten Teil ihrer Immobilien-Serie die häufigsten Konfliktherde.
Dass in einem Mietshaus mit mehreren Parteien einzelne Wohnungen zeitweise leer stehen, ist nicht ungewöhnlich. Normalerweise können Vermieter auch für leer stehende Wohnungen Werbungskosten, beispielsweise Kreditzinsen, von den Mieteinnahmen abziehen. Dazu müssen sie nur nachweisen, dass sie tatsächlich vermieten wollen. Abrechnungen über Inserate oder Makleraufträge können helfen.
Nach zehn Jahren ohne Mieter sieht das Finanzamt rot
Allerdings spielt das Finanzamt nicht immer mit. Ein Eigentümer ließ in seinem Haus eine möblierte Wohnung mehr als zehn Jahre leer stehen. Für 2007 machte er Werbungskosten für diese Wohnung geltend. Zum Beweis, dass er vermieten wollte, legte er Abrechnungen über Inserate für 150 Euro vor. Dem Finanzamt und dem Bundesfinanzhof reichte das nicht (VIII R 51/09). Es sei unglaubwürdig, dass der Eigentümer tatsächlich vermieten wolle, schließlich liege das Haus in einer begehrten Wohngegend, so die Richter.
Grundsteuer mindern
Mit leer stehenden Wohnungen lässt sich auch die Grundsteuer drücken. Damit das funktioniert, müssen dem Vermieter mehr als 50 Prozent der Mieterträge wegbrechen. Die Grundsteuer verringert sich dann um ein Viertel. Steht die Immobilie komplett leer, erlässt das Finanzamt die Hälfte der Steuern. Wer seine Grundsteuer wegen fehlender Mieteinnahmen mindern will, muss bis Ende März des Folgejahres einen Antrag beim Finanzamt stellen.
Wie bei den Werbungskosten, müssen die Eigentümer nachweisen, dass sie die Räume zu marktgerechten Preisen vermieten wollen. Zudem dürfen sie den Leerstand nicht selbst herbeigeführt haben, in dem sie Mietverträge gekündigt haben.
Sinkt der Wert der Immobilie, beispielsweise, weil in der Nähe eine Umgehungsstraße oder ein Flughafen gebaut wird, können Hausbesitzer einen Antrag auf Neubewertung stellen. Das Finanzamt muss dann die Grundsteuer neu berechnen. "Es ist in der Regel sinnvoll, sich vorher vom Steuerberater die Wertminderung der Immobilie berechnen zu lassen", sagt Jan Evers, Fachanwalt für Steuerrecht in der Berliner Kanzlei Trinavis. So lasse sich besser abschätzen, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg habe. Andersherum muss, wer sein Haus saniert und dessen Wert anhebt, mit mehr Grundsteuer rechnen. Eigentümer können innerhalb eines Monats Einspruch gegen den neuen Einheitswertbescheid einlegen. Sie dürfen jedoch nicht warten bis sie den Grundsteuerbescheid erhalten, der oft erst Monate später eintrifft.
Wer eine Immobilie kauft, zahlt auf den Kaufpreis um die fünf Prozent Grunderwerbsteuer, das gilt auch für unbebaute Grundstücke. Sind der Kauf des Grundstücks und der Bau des Hauses in einem Vertragswerk geregelt, beispielsweise bei einem Bauträger, fällt die Grunderwerbsteuer auf Grundstück und Haus an.
Beim Kauf Steuern sparen
Wird der Bauvertrag später geschlossen, bleibt das Haus steuerfrei. So kaufte ein Bauherr ein Grundstück. Einen Monat später schloss er mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag für eine Doppelhaushälfte. Das Bauunternehmen zahlte dem Grundstücksverkäufer eine Provision, weil er den Auftrag vermittelt hatte. Als das Finanzamt davon erfuhr, verlangte es auch auf die Baukosten Grunderwerbsteuer. Kauf- und Bauvertrag seien eine Einheit. Das Finanzgericht Düsseldorf stellte sich jedoch auf die Seite des Bauherrn (7 K 417/10 GE). Der Käufer sei völlig frei gewesen, von wem er sein Haus bauen lasse.
Unstrittig ist dagegen, dass Vermieter die Zinsen ihrer Baufinanzierung als Werbungskosten geltend machen können (siehe oben). Bei einer Berliner Eigentumswohnung für 293.250 Euro (inklusive Nebenkosten), die zu 70 Prozent über Kredit finanziert wird, sind das im ersten Jahr immerhin 6101 Euro.
Wer einen Teil der Immobilie selbst nutzt, sollte sich Ärger mit dem Fiskus ersparen, in dem er Eigen- und Kreditfinanzierung über zwei Konten laufen lässt. Den Eigenanteil sollte er dem selbst genutzten Teil zuschreiben, den Kredit dagegen dem vermieteten Teil. So kann er Zinsen mit Mieteinnahmen verrechnen. Neben Zinsen können Vermieter auch regelmäßig anfallende Kosten absetzen, die sich nicht auf die Mieter umlegen lassen. Dazu gehören die jährlichen Abschreibungen oder Ausgaben für Instandhaltung.
Keine zu hohen Ausgaben zur Modernisierung
Geld zurück für Vermieter - Steuerbilanz einer Berliner Eigentumswohnung
88 Quadratmeter in guter Wohnlage im Stadtteil Prenzlauer Berg, Baujahr 1900, komplett saniert, 9,50 je Quadratmeter Kaltmiete
Kaufpreis: 255.000 Euro
Nebenkosten beim Kauf¹: 38.250 Euro
Gesamt: 293.250 Euro
davon entfallen auf
Gebäude (90 Prozent): 263.925 Euro
Grundstück (10 Prozent): 29.325 Euro
Jährliche Abschreibung auf das Gebäude²: 6.598 Euro
¹ Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notargebühren
² nur der Gebäudeanteil kann abgeschrieben werden (2,5 Prozent von 263.925 Euro)
Darlehen (70% der Gesamtkosten): 225.750 Euro
Jährlicher Zins (nominal, auf 15 Jahre festgelegt): 3,0 Prozent
Jährliche Tilgung: 2,0 Prozent
Schuldenzinsen im ersten Jahr: 6.101 Euro
Jahreskaltmiete (12x 836 Euro): 10.032 Euro
Vorauszahlung des Mieters auf Nebenkosten (12x 210 Euro): 2.520 Euro
Gesamt: 12.552 Euro
Jährliche Abschreibung auf das Gebäude: 6.598 Euro
Schuldenzinsen im ersten Jahr: 6.101 Euro
Hausgeld: (12x 250 Euro)*: 3.000 Euro
Gesamt: 15.699 Euro
* ohne Rücklagen für Instandhaltung
Mieteinnahmen + Vorauszahlungen: 12.552 Euro
- Werbungskosten: 15.699 Euro
= Steuerlich Absetzbare Miete: -3.147 Euro
Steuerersparnis durch Verlust aus Vermietung*: 1.513 Euro
*Steuersatz inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 80.000 Euro Jahresbruttoeinkommen, Verluste müssen zunächst mit anderen Mieteinkünften verrechnet werden
Quelle: Ecovis, FMH Finanzberatung, ImmoScout24; Stand: Mai 2012
Zusätzlich können Vermieter den Fiskus auch bei einmaligen Projekten beteiligen. Wer modernisiert – etwa Bad oder Fenster erneuert –, kann die Kosten geltend machen. Er muss jedoch aufpassen, dass er in den ersten drei Jahren nach dem Kauf der Immobilie nicht mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten ausgibt. Sonst zählt die Modernisierung zum Kauf, die Kosten dürfen dann nicht als Werbungskosten abgesetzt, sondern müssen über 50 Jahre abgeschrieben werden.
Steuerbilanz verbessern
Vermieter müssen die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen für Nebenkosten als Einnahmen verbuchen. Im Gegenzug können sie die damit verbundenen Ausgaben, etwa für Müllabfuhr, Hausmeister oder Gebäudeversicherung, als Werbungskosten geltend machen. Ähnlich ist es bei Besitzern von vermieteten Eigentumswohnungen. Sie buchen das Hausgeld als Werbungskosten und die Vorauszahlungen für Nebenkosten ihrer Mieter als Einnahmen. Das Hausgeld ist höher als die Nebenkosten der Mieter, weil es auch Kosten enthält, die sich nicht auf die Mieter umlegen lassen, etwa Ausgaben für den Hausverwalter.
Werden die Summe der Werbungskosten und die Einnahmen miteinander verrechnet, kann sich aus der vermieteten Immobilie ein steuerlicher Verlust ergeben. Dies gilt insbesondere in den ersten Jahren der Immobilienfinanzierung, in denen die Zinslast besonders hoch ist. "Den Verlust muss der Eigentümer zunächst mit anderen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verrechnen. Bleibt danach noch ein negativer Betrag übrig, lässt er sich auch nutzen, um andere Einkünfte zu mindern", sagt Sabine Koch, Steuerberaterin bei der Kanzlei Ecovis in Weilheim.
Auch Selbstnutzer und Mieter können Ausgaben absetzen: Die Steuerschuld kann um 20 Prozent des Arbeitslohns von Handwerkern gemindert werden, maximal um 1200 Euro pro Jahr. Pro Jahr können demnach Arbeitskosten von 6000 Euro beim Finanzamt eingereicht werden. Die Arbeit des Hausmeisters oder der Putzfrau gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen, hier können Rechnungen über 4000 Euro eingereicht und maximal 800 Euro Steuern gespart werden. Auch Mieter können dies geltend machen – entweder, wenn sie die Putzfrau selbst zahlen oder wenn ihr Lohn in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters separat ausgewiesen wird.