Kaution, Partys, Tiere Die zehn größten Irrtümer rund um die Miete

Rund fünf Millionen deutsche Singles und Familien ziehen pro Jahr um. Doch wie reagieren, wenn die neue Wohnung kleiner ist als angegeben? Oder doch keine Tiere erlaubt sind? Die zehn größten Miet-Irrtümer im Überblick.

Irrtum 1: Bei kleinerer Wohnfläche Miete mindernNur wenige Mietinteressenten gehen mit Zollstock zur Wohnungsbesichtigung. Doch was passiert, wenn nach Unterzeichnung des Vertrags festgestellt wird, dass die angemietete Fläche kleiner ist als angegeben? Zumindest ist es nicht zulässig, ohne weiteres die Miete zu mindern. Rechtens ist dies erst, wenn die Abweichung der angegebenen und tatsächlichen Wohnfläche größer als zehn Prozent ist. Rechtsprechung: BGH WuM 2010, 240Quelle: kautionsfrei.de Quelle: dpa
Irrtum 2: Der Vermieter muss die Kaution direkt nach dem Auszug zurückzahlenDer Mieter hat kein Recht darauf, sofort nach seinem Auszug die Kaution in voller Höhe zurückerstattet zu bekommen. Laut Gesetz steht dem Vermieter zunächst eine angemessene Frist zur Verfügung, um den Zustand der Wohnung genau zu kontrollieren. Wurden die Nebenkosten noch nicht abgerechnet, kann sich der Zeitpunkt der Rückzahlung nochmals verlängern. Rechtsprechung: BGH Urteil v. 18.1.2006 – VIII ZR 71/05 Quelle: dpa
Irrtum 3: Haustierhaltung kann vom Vermieter verboten werdenMieter dürfen Hunde, Katzen und weitere Tiere grundsätzlich in Wohnung halten, solange diese nichts zerstören oder mit Geräuschen die Nachbarn belästigen. Erst dann darf der Vermieter eingreifen und die Haltung untersagen. Grundsätzlich gilt aber: Pauschale Klauseln, die die Haltung von Tieren verbieten, sind unwirksam. Es muss zunächst eine Interessenabwägung stattfinden. Rechtsprechung: Urteil des Amtsgerichts München vom 26.07.2012, Az: 411 C 6862/12; BGH Urt. v. 20.3.2013, Az. VIII ZR 168/12 Quelle: dpa
Irrtum 4: Nach dem Auszug zahlt der Ex-Partner die MieteWer die Miete nach einer Trennung zahlen muss, hängt davon ab, wer im Mietvertrag steht. Haben diesen beide Partner unterzeichnet, sind auch beide für die Zahlungen verantwortlich – selbst dann, wenn der andere ausgezogen ist.Gesetzliche Grundlage: BGB Abschnitt 7 – §§ 420 – 432, Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern vgl. https://dejure.org/gesetze/BGB/421.html Quelle: obs
Irrtum 5: Die Renovierung nach dem Auszug übernimmt der MieterEin scheidender Mieter muss die Wohnung nach seinem Auszug ordentlich und besenrein an den Vermieter übergeben. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wohnung auch gestrichen werden muss. Starre Fristenregelungen sind nicht mehr gültig. Allerdings können sich beide Parteien vertraglich einigen, dass der Mieter gewisse Schönheitsreparaturen erledigt.Rechtsprechung: BGH, VIII ZR 124/05 und BGH, VIII ZR 316/06 Quelle: dpa
Irrtum 6: Es ist erlaubt, einmal pro Monat eine Party feiernWie häufig in Mietwohnungen gefeiert werden darf, ist allgemein nicht festgelegt. Grundsätzlich gilt aber die in der Hausordnung festgehaltene Nachtruhe: Zwischen 22 und 6 Uhr sollten sich alle Parteien ruhig verhalten, auf Musik und sonstige Geräusche verzichten. Die Nachbarn vor anstehenden Feierlichkeiten zu informieren, empfiehlt sich außerdem.Rechtsprechung: OLG Düsseldorf (5 Ss (OWI) 475/89) Quelle: dpa
Irrtum 7: In den letzten drei Monaten kann die Mietkaution abgewohnt werdenAls Mieter ist man verpflichtet, bis zum Zeitpunkt des Auszugs Miete zu zahlen. Sich die letzten drei Monate zu sparen und diese Kosten mit der Kaution zu verrechnen, ist nicht zulässig, da es sich um zwei unterschiedliche Dinge handelt. Die Kaution soll keine Alternative zur Miete sein, sondern eine Sicherheitsleistung für den Vermieter. Rechtsprechung: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 03.03.2004, Az.: 2 W 10/04, LG München, Az.: 14 S 5138/96 Quelle: dpa
Irrtum 8: Wer untervermietet, dem droht die fristlose KündigungGenerell muss in einem solchen Fall abgewogen werden, ob der Mieter ohne Absprache die gesamte Wohnung untervermietet oder sich aus berechtigtem Interesse einen Untermieter ins Haus holt. Wird die ganze Wohnung ohne Erlaubnis untervermietet, droht dem Mieter tatsächlich der Rauswurf. Wenn jedoch aus Kostengründen ein neuer Lebenspartner oder Mitbewohner in die Wohnung einzieht, kann der Vermieter kein Veto einlegen. Gesetzliche Grundlage: § 540 Abs. 1 BGB Quelle: dpa
Irrtum 9: Wer drei Nachmieter stellt, kann vor Ende der Kündigungsfrist aus dem Vertrag ausscheidenGrundsätzlich muss sich der Mieter an die dreimonatige Kündigungsfrist halten. Falls sich vorher ein oder gar mehrere Nachmieter finden, kann der Vermieter das vorzeitige Ausscheiden aus dem Mietverhältnis akzeptieren, muss er aber nicht.Gesetzliche Grundlage: § 573c Abs. 1 und Abs. 4 BGB Quelle: dpa
Irrtum 10: Nachbarn müssen Sex auf dem Balkon akzeptierenFreizügigkeiten und entsprechende Geräusche auf dem Balkon sind nicht unbedingt erlaubt. Der Vermieter kann entsprechende Mieter nicht nur abmahnen, sondern ihnen sogar die fristlose Kündigung androhen, wenn der Mieter für alle einsehbar auf dem Balkon sexuell aktiv ist. Rechtsprechung: Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.05.2006 (AZ: 8 C 209/05) Quelle: dpa
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