Kreditwiderruf Die Rückkehr des Widerrufsjokers

Viele Kreditnehmer können weiterhin aus teuren Verträgen fliehen. Neue Urteile zeigen, wann das möglich ist und was zu beachten ist.

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Quelle: Fotolia, Montage

Es war ein Massenexodus. Tausende, womöglich Hunderttausende Immobilienbesitzer haben in den vergangenen Jahren früher abgeschlossene, teure Kredite widerrufen und durch neue Darlehen mit Niedrigzins ersetzt. Möglich war das, weil die Widerrufsbelehrungen vieler Banken fehlerhaft und damit unwirksam waren.

In der Folge startete die eigentlich zweiwöchige Frist für den Widerruf nicht, Kunden konnten Kredite theoretisch ewig widerrufen. Einzelne Anwaltskanzleien berichteten von dreistelligen, teils vierstelligen Mandantenzahlen; selbst der Eigentümerverband „Haus & Grund“ riet seinen rund 900.000 Mitgliedern zum „Widerrufsjoker“. Kein Wunder: Mit dem Widerruf konnten sie oft mehrere Tausend Euro pro Jahr sparen. Die WirtschaftsWoche hatte 2013 als eines der ersten Medien über diese Möglichkeit berichtet (etwa in Ausgabe 29/2013).

Nach einer Gesetzesänderung am 21. Juni dieses Jahres sollte Schluss mit der Flucht aus den teuren Krediten sein. Vielfach war pauschal vom „Aus für den Widerrufsjoker“ die Rede. Doch nun zeigt sich: In etlichen Fällen können Haus- und Wohnungseigentümer teure Kredite noch immer widerrufen und somit hohe Zinsbeträge sparen, ohne der Bank – wie bei regulärer Kreditkündigung – eine hohe „Vorfälligkeitsentschädigung“ zahlen zu müssen.

Mythen und Irrtümer der Immobilienfinanzierung
Kreditvertrag und Hausmodell Quelle: dpa
Ein Paar mit Makler (Symbolbild)
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Schild Zu verkaufen Quelle: dpa

„Der Widerruf ist tot: Es lebe der Widerruf!“, wirbt eine auf Kreditwiderruf spezialisierte Anwaltsgruppe – und spürt juristischen Rückenwind. „Bis auf wenige Ausnahmen setzen die Gerichte ihre verbraucherfreundliche Rechtsprechung auch bei Neuverträgen fort“, sagt der Berliner Anwalt Timo Gansel.

Was mancher Beobachter übersehen hatte: Die wichtigste Einschränkung des Widerrufsrechts gilt nur für Immobilienkredite und nur für „Altverträge“ – also für Finanzierungen, die vor Inkrafttreten der EU-Verbraucherkreditrichtlinie am 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Solche Verträge dürfen Kunden seit 22. Juni dieses Jahres nicht mehr widerrufen; egal, wie falsch die Widerrufsbelehrung ist. Bei ganz neuen, seit 21. März abgeschlossenen, Immobilienkrediten ist der Widerruf zudem selbst bei falscher Belehrung maximal ein Jahr und 14 Tage nach Abschluss möglich.

Bei vorher abgeschlossenen Neuverträgen mit falschen Belehrungen „ist ein Widerruf dagegen weiter unbefristet möglich“, sagt Achim Tiffe, Anlegeranwalt bei der Kanzlei Juest und Oprecht in Hamburg. Dies betrifft zwischen 11. Juni 2010 und 20. März 2016 abgeschlossene Immobilienkredite.

Das Sparpotenzial ist auch hier erheblich: Aktuell zahlen Kunden für neu abgeschlossene Immobilienkredite mit fixem Zins für zehn Jahre im Schnitt nur 1,2 Prozent pro Jahr. Mitte 2010 kosteten diese Kredite noch über 3,5 Prozent (siehe Grafik). Kunden könnten per Widerruf bei einem im Juli 2010 zu 3,5 Prozent Zins abgeschlossenen 200.000-Euro-Kredit mit zehnjähriger Zinsbindung über 20 000 Euro sparen.

Informationen zum Widerruf, die wegen schwammigen Formulierungen unverständlich und damit falsch sind, waren auch bei Neuverträgen verbreitet. Tiffe schätzt den Anteil auf „rund zwei Drittel“ und damit nur etwas geringer als bei Altverträgen, bei denen die Quote laut Verbraucherzentrale Hamburg bei fast 80 Prozent lag. „Zahlreiche Banken sind auch bei Neuverträgen von der gesetzlichen Musterklausel abgewichen und haben unverständliche Formulierungen verwendet“, sagt Tiffe.

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