Mietrecht Wann Sie den Vermieter anlügen dürfen

Wohnungen sind heiß begehrt. Bewerber müssen einiges von sich preisgeben. Bei manchen Fragen darf der Mieter von rechts wegen flunkern. Bei anderen muss er ehrlich sein, wenn er keine fristlose Kündigung riskieren will.

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Ein Fußmatte mit der Aufschrift

Die Schlange von Menschen, die sich bei einem Besichtigungstermin manchmal das Treppenhaus hinunter bis weit auf die Straße bildet, wird immer länger. Da reicht ein gepflegtes Äußeres allein meist nicht mehr, um den Vermieter von sich zu überzeugen. Einkommen, Haustiere, Familienplanung, Lebensstil. Fragen, die Mietern in Spe immer häufiger gestellt werden. Schließlich will der Eigentümer wissen, wen er sich ins Haus holt.

Die Beantwortung der Vermieterfragen bzw. das Ausfüllen der Selbstauskunft oder die Offenlegung des Schufa-Eintrags, sind zwar freiwillig. „Allerdings, wer nicht mitspielt und nicht antwortet, hat kaum eine Chance, die gewünschte Wohnung zu bekommen“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Deshalb empfiehlt Ropertz, alle Frage zu beantworten, nicht immer müsse die Antwort aber hundertprozentig stimmen. Was Vermieter fragen, und wann Mieter lügen dürfen.

Fragen zur Identität
Grundsätzlich zulässig sind Fragen, die für das Mietverhältnis von Bedeutung sind. Fragen zur Identität (wie Name und derzeitige Anschrift) müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Einkommen und Arbeitgeber
Bei Fragen nach Einkommen und Arbeitgeber darf der potenzielle Mieter ebenfalls nicht flunkern. „Wenn der Vermieter danach fragt, muss das Einkommen offengelegt werden“, sagt Ropertz.

Bezieht ein Miet-Interessent Arbeitslosengeld II, so muss er das mitteilen. Zwar muss der Mieter niemals eine genaue Aufstellung seines Vermögens abliefern. Alte Mietschulden müssen allerdings wahrheitsgemäß angegeben werden. Diejenigen, die in der Mieterselbstauskunft Fragen nach Beruf und Einkommen nicht wahrheitsgemäß antworten, riskieren eine Kündigung. Wie ein Urteil des Amtsgerichts Saarlouis untermauert: In dem Fall gab eine Sozialhilfeempfängerin an, sie sei Designerin und habe ein entsprechend hohes Einkommen. Die Lüge flog auf, und der Vermieter focht den Mietvertrag an – mit Erfolg. Die Mieterin musste die Wohnung räumen.

Die Familienplanung
Kinderlose Paare sind den meisten Vermietern die liebsten Vertragspartner. Nachfragen, wie genau die Familienplanung aussehen soll, dürfen Eigentümer allerdings nicht. Gleiches gilt für die – ohnehin nicht besonders charmante – Frage nach einer bereits bestehenden Schwangerschaft. „Wenn der Mieter sagt ich will keine Kinder und dann kommt doch eins, was soll dann passieren“, sagt Ropertz. Wer also plant, auf absehbare Zeit eine Großfamilie zu gründen, muss dieses Vorhaben nicht offenbaren

Was Sie bei einem Umzug beachten müssen
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Hund, Katze, Maus
Der Mietinteressent muss wahrheitsgetreu angeben, ob er alleine, oder gemeinsam mit einem pelzigen Mitbewohner einzieht. Wer schon bei der Wohnungsbesichtigung ein Tier hat, sollte dies von Anfang an mitteilen. Sonst könnte es später Ärger geben. Falschangaben können unter Umständen zu rechtlichen Konsequenzen wie einer Kündigung führen. Ob und welche Haustiere in der Wohnung gehalten werden dürfen, ist in der Regel später im Mietvertrag festgeschrieben. Ist darin die Tierhaltung grundsätzlich gestattet, gilt dies auch für exotische Tiere, nicht aber automatisch für gefährliche, wie Kampfhunde oder Giftschlangen. Ist Tierhaltung im Mietvertrag gar nicht erwähnt, sind Kleintiere immer erlaubt.

Küche und Kirche sind tabu

Menschliche Mitbewohner
Wenn es darum geht, wer und wie viele Personen in die Wohnung einziehen sollen, muss der Mieter die Wahrheit sagen. „Die Frage wer zieht ein, ist häufig auf Wohngemeinschaften gemünzt“, sagt Ropertz. Wenn eine Einzelperson die Wohnung anmietet und dann eine WG gründet, müsse das dem Vermieter vorher offengelegt werden. Der hat nämlich grundsätzlich immer dann ein Recht auf Information, wenn diese eine unmittelbare Bedeutung für das Mietverhältnis hat. Lebt ohne Wissen des Vermieters eine weitere Person länger als etwa sechs Wochen in der Wohnung, müssen Mieter den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn die Anzahl der Bewohner kann sich unter Umständen auf die Berechnung der Nebenkosten auswirken. Besuch dürfe der Mieter aber natürlich bekommen wann immer will, erklärt Ropertz.


Raucher
Nach der aktuellen Rechtslage muss ein Mieter sogar im Hinblick auf seine Rauchgewohnheiten keine Antwort geben. Oder anders ausgedrückt: Ein Kettenraucher, der sich seinem Vermieter als bekennender Nikotinhasser vorstellt, hat das Recht – noch – auf seiner Seite. In der Regel rechtfertigt Rauchen keine Kündigung und auch Rauchverbote in der Wohnung sind nicht haltbar. Doch empfindliche Nachbarn können durchaus rechtlich dagegen vorgehen. Der BGH entschied im Januar 2015: Mieter können ihre Nachbarn verklagen, wenn sie sich durch deren Rauchen auf dem Balkon wesentlich beeinträchtigt fühlen. Ropertz empfiehlt als Antwort für den Mieter immer ein klares „Nein“. „Denn die Frage ob man Raucher ist, würde ein Nichtraucher nie stellen.“

Übergangswohnen
Die meisten Vermieter haben kein Interesse an einer hohen Fluktuation, sie wollen eine Wohnung möglichst langfristig vergeben. Dass Sie nur übergangsweise etwas suchen oder in einem dreiviertel Jahr in eine andere Stadt versetzt werden, muss also nicht Gegenstand des Gesprächs werden.

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Vorstrafen
Selbst Gefängnisaufenthalte dürfen Mietinteressenten verschweigen. Über Konflikte mit dem Gesetz muss man den Vermieter nur informieren, wenn diese in Zusammenhang mit früheren Mietverhältnissen stehen - wenn man also beispielsweise bereits wegen Mietbetrugs verurteilt wurde. Die Erklärung klingt logisch: „Wenn Sie Brötchen kaufen, müssen Sie dem Bäcker ja vorher auch nicht sagen ob sie vorbestraft sind“, erklärt der Vorsitzende des Mieterbundes.


Musik, Freunde und Religion
Auf die Frage „Wie oft erhalten Sie Besuch?“ kann nach Angaben des Mieterbundes auch eine Antwort gegeben werden, die dem Vermieter mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr gefallen wird, nämlich „Selten, ich bin ein stiller und ruhiger Mieter“. Und bei Nachfragen zum Musikstil könnte laut Ropertz die Antwort „Klassik“ lauten. Denn nur die wenigsten Vermieter wollen, dass laute Heavy-Metal-Musik durchs Haus schallt.

Auch Kirche und Küche sind Privatsache. Insbesondere kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, er wolle nur verhindern, dass andere Mieter im Haus durch Knoblauchdünste oder ein Garküchen-Feeling im Treppenhaus belästigt würden.


Prinzipiell gilt also: Antworten auf Fragen, die nicht unmittelbar mit dem Mietvertrag zu tun haben, gehen den Vermieter nichts an. Der Mieter kann sie entweder beantworten wie er will, oder eine Antwort wählen, die dem Vermieter mit hoher Wahrscheinlichkeit am besten gefallen wird.

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