Mietrecht Wann Sie den Vermieter anlügen dürfen

Wohnungen sind heiß begehrt. Bewerber müssen einiges von sich preisgeben. Bei manchen Fragen darf der Mieter von rechts wegen flunkern. Bei anderen muss er ehrlich sein, wenn er keine fristlose Kündigung riskieren will.

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Ein Fußmatte mit der Aufschrift

Die Schlange von Menschen, die sich bei einem Besichtigungstermin manchmal das Treppenhaus hinunter bis weit auf die Straße bildet, wird immer länger. Da reicht ein gepflegtes Äußeres allein meist nicht mehr, um den Vermieter von sich zu überzeugen. Einkommen, Haustiere, Familienplanung, Lebensstil. Fragen, die Mietern in Spe immer häufiger gestellt werden. Schließlich will der Eigentümer wissen, wen er sich ins Haus holt.

Die Beantwortung der Vermieterfragen bzw. das Ausfüllen der Selbstauskunft oder die Offenlegung des Schufa-Eintrags, sind zwar freiwillig. „Allerdings, wer nicht mitspielt und nicht antwortet, hat kaum eine Chance, die gewünschte Wohnung zu bekommen“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Deshalb empfiehlt Ropertz, alle Frage zu beantworten, nicht immer müsse die Antwort aber hundertprozentig stimmen. Was Vermieter fragen, und wann Mieter lügen dürfen.

Fragen zur Identität
Grundsätzlich zulässig sind Fragen, die für das Mietverhältnis von Bedeutung sind. Fragen zur Identität (wie Name und derzeitige Anschrift) müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Einkommen und Arbeitgeber
Bei Fragen nach Einkommen und Arbeitgeber darf der potenzielle Mieter ebenfalls nicht flunkern. „Wenn der Vermieter danach fragt, muss das Einkommen offengelegt werden“, sagt Ropertz.

Bezieht ein Miet-Interessent Arbeitslosengeld II, so muss er das mitteilen. Zwar muss der Mieter niemals eine genaue Aufstellung seines Vermögens abliefern. Alte Mietschulden müssen allerdings wahrheitsgemäß angegeben werden. Diejenigen, die in der Mieterselbstauskunft Fragen nach Beruf und Einkommen nicht wahrheitsgemäß antworten, riskieren eine Kündigung. Wie ein Urteil des Amtsgerichts Saarlouis untermauert: In dem Fall gab eine Sozialhilfeempfängerin an, sie sei Designerin und habe ein entsprechend hohes Einkommen. Die Lüge flog auf, und der Vermieter focht den Mietvertrag an – mit Erfolg. Die Mieterin musste die Wohnung räumen.

Die Familienplanung
Kinderlose Paare sind den meisten Vermietern die liebsten Vertragspartner. Nachfragen, wie genau die Familienplanung aussehen soll, dürfen Eigentümer allerdings nicht. Gleiches gilt für die – ohnehin nicht besonders charmante – Frage nach einer bereits bestehenden Schwangerschaft. „Wenn der Mieter sagt ich will keine Kinder und dann kommt doch eins, was soll dann passieren“, sagt Ropertz. Wer also plant, auf absehbare Zeit eine Großfamilie zu gründen, muss dieses Vorhaben nicht offenbaren

Was Sie bei einem Umzug beachten müssen
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Hund, Katze, Maus
Der Mietinteressent muss wahrheitsgetreu angeben, ob er alleine, oder gemeinsam mit einem pelzigen Mitbewohner einzieht. Wer schon bei der Wohnungsbesichtigung ein Tier hat, sollte dies von Anfang an mitteilen. Sonst könnte es später Ärger geben. Falschangaben können unter Umständen zu rechtlichen Konsequenzen wie einer Kündigung führen. Ob und welche Haustiere in der Wohnung gehalten werden dürfen, ist in der Regel später im Mietvertrag festgeschrieben. Ist darin die Tierhaltung grundsätzlich gestattet, gilt dies auch für exotische Tiere, nicht aber automatisch für gefährliche, wie Kampfhunde oder Giftschlangen. Ist Tierhaltung im Mietvertrag gar nicht erwähnt, sind Kleintiere immer erlaubt.

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