Dieser Vermieter hatte einen Putztick: Zweimal pro Woche ließ er eine Reinigungsfirma das Treppenhaus seiner Apartmentanlage schrubben, alle drei Monate die Fenster im Treppenhaus. Entsprechend hoch fiel die Nebenkostenabrechnung der Mieter aus, die dafür aufkommen mussten – bis einer von ihnen dagegen klagte und Recht bekam. Einmal putzen pro Woche reicht, entschied das Amtsgericht Regensburg.
Zwar sind die Reinlichkeitsansprüche dieses Vermieters eher unüblich. Ungerechtfertigte Posten auf der Nebenkostenabrechnung seien aber keinesfalls eine Ausnahme, sagt Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund. Etwa die Hälfte der Abrechnungen sei falsch oder zumindest klärungsbedürftig.
Häufigster Fehler: Es würden Posten als Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt, die dort nicht hingehörten, sagt Wall. So ließ zum Beispiel ein Vermieter die Standfestigkeit von Bäumen auf einem Grundstück prüfen und legte die Rechnung von rund 200 Euro als Betriebskosten auf den Mieter um. Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht Bottrop.
Was der Vermieter tatsächlich in die Nebenkostenabrechnung schreiben darf, regelt die Betriebskostenverordnung. Sie listet 16 Posten auf, darunter etwa die Kosten für die Wasserversorgung, den Betrieb der Heizanlage, die Müllbeseitigung, die Straßenreinigung oder die Gartenpflege. Der Vermieter hat allerdings die Möglichkeit, darüber hinaus sonstige Betriebskosten umzulegen. Das können Aufwendungen zum Erhalt von Gemeinschaftsanlagen sein, wie zum Beispiel die Reinigung von Dachrinnen, Kosten für Rauchmelder oder die Prüfung von Feuerlöschern.
Doch gerade bei den sonstigen Betriebskosten kommt es am häufigsten zum Streit. Vielen Hauseigentümern sei nicht klar, dass sie nur Posten als Betriebskosten abrechnen könnten, die im Mietvertrag aufgeführt seien, sagt Wall. Und auch dann sei der Kreativität der Vermieter nicht automatisch Tür und Tor geöffnet, erklärt Katharina von Knop vom Dienstleister Mineko, der im Auftrag von Mietern und Vermietern Nebenkostenabrechnungen überprüft.
So könnten Kosten für die Verwaltung des Gebäudes oder für seinen Erhalt sowie Reparaturen grundsätzlich nicht auf den Mieter umgelegt werden.