500.000 bis 800.000 Antennen könnten für den neuen Mobilfunkstandard 5G künftig benötigt werden. Allerdings nur, wenn das gesamte Bundesgebiet flächendeckend versorgt werden soll und technischer Fortschritt die Reichweite einzelner Antennen nicht noch erhöht, sodass weniger Masten nötig wären.
Ein gutes Geschäft ist für die Eigentümer von Immobilien trotzdem zu erwarten. Denn die Netzbetreiber – neben Deutscher Telekom, Vodafone und Telefónica (O2) auch Drillisch – müssen hohe Mieten zahlen, wenn sie auf Grundstücken oder Dächern eine Antenne errichten dürfen. Daten zur Miethöhe sind bei den Betreibern der bisherigen Netze Verschlusssache. Wie viel gezahlt wird, hängt auch vom genauen Standort ab. Zwischen 5000 und 20.000 Euro im Jahr sind durchaus drin, berichten Vermieter. Damit bringt eine Antenne auf dem Dach eines Mietshauses schnell so viel Zusatzertrag wie zwei bis drei Wohnungen - bei Mietlaufzeiten von häufig zehn bis 20 Jahren. Kein schlechtes Geschäft.
Die neue Mobilfunktechnik nutzt höhere Frequenzen als ältere Standards. Weil die eine kürzere Reichweite haben, brauchen die Netzbetreiber mehr Antennen und mehr Standorte. Schon heute ist das Geschäft Alltag. „Wir suchen immer wieder neue Standorte“, heißt es etwa beim Netzbetreiber Telefónica. „Wenn Sie uns einen ungenutzten Teil Ihres Grundstücks beziehungsweise Hauses für den Betrieb unserer Antennen zur Verfügung stellen, erhalten Sie im Gegenzug langfristige und regelmäßige Mietnahmen. Wir übernehmen die zugehörigen rechtlichen Abstimmungen mit der zuständigen Kommune.“
Allerdings haben die Antennen kein gutes Image. Viele sorgen vor Gesundheitsgefahren durch die Strahlung, insbesondere bei 5G. Die WirtschaftsWoche hat die Risiken hier analysiert. Selbstnutzer von Immobilien dürften daher häufiger zurückschrecken und sich gegen die Installation entscheiden. Auch wenn Netzbetreiber Telefónica mit Bezug auf die aktuellen Antennen darauf hinweist, dass sich Menschen im Gebäude unter einer Mobilfunkantenne in einem sogenannten Funkschatten befänden: „Die messbare Feldstärke ist dort sehr gering.“ Oft liege der erforderliche Sicherheitsabstand, den die Bundesnetzagentur festlegt, daher nur bei drei Mietern oder weniger. Schon der Stahlträger, an dem die Antenne befestigt werde, sichere diesen Abstand.
Vermieter dürften solche Argumente eher überzeugen. Meist wohnen sie selbst ja nicht in der Immobilie, sind also von der Strahlung – so gering sie auch sein mag – ohnehin nicht betroffen. Und ihre Mieter können sich gegen die Installation der Antennen meist nicht wehren. Solange die Grenzwerte der sogenannten „Elektrosmog-Verordnung“ eingehalten werden, haben sie keine Handhabe. Denn diese Verordnung soll gerade sicherstellen, dass es keine schädlichen Einflüsse durch elektromagnetische Felder gibt. Die Mieter können auch nicht die Miete mindern oder anderweitig gegen den Antennenbetrieb vorgehen, wenn die Grenzwerte eingehalten sind, entschied der Bundesgerichtshof schon vor einigen Jahren (VIII ZR 74/05). Um komplett auf Nummer sicher zu gehen, könnten Vermieter bei neu einziehenden Mietern explizit auf die Antenne hinweisen. In Großstädten zum Beispiel, mit häufig angespannten Mietmärkten, wird Interessenten das kaum abschrecken.
Ob eine Antenne gebaut werden darf, hängt von Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ab. Nach Bauordnungsrecht, meist auf Landesebene geregelt, sind die Anlagen häufig genehmigungsfrei, solange ihre Höhe maximal zehn Meter beträgt. Nach Bauplanungsrecht, vorwiegend auf Bundesebene geregelt, kann es aber Gründe geben, die gegen die Installation sprechen. Hier kann es beispielsweise darum gehen, dass die Antenne das Stadtbild verändert.
So war es in einem Fall in Hamburg. Ein 3,45 Meter hoher Antennenmast sollte auf einem zweigeschossigen Stadthaus errichtet werden, das etwa 1908 gebaut worden war. Das pyramidenförmige Dach eines Eckturms eignete sich rein technisch für die Antenne. Da es sich um ein reines Wohngebiet handelte, war eine Befreiung für den gewerblichen Betrieb der Anlage nötig. Die hatte der Eigentümer auch erhalten: Die gewerbliche Sendeantennenanlage sei nicht störend. Nachbarn wehrten sich, mit Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg sah die „städtebauliche Gestalt“ hier beeinträchtigt (2 Bf 215/13.Z).
Um elektromagnetische Risiken ging es in einem anderen Fall in Rheinland-Pfalz. Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Antennenmastes für Mobilfunk- und Richtantennen lag hier schon vor. Ein Nachbar, der 60 Meter entfernt in einem Wohnhaus wohnte, reichte Klage dagegen ein. Er berief sich auf das Gebot der Rücksichtnahme mit Verweis auf die thermischen und nicht-thermischen Wirkungen. Doch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies ihn ab. Die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder würden eingehalten. Verlässliche Beweise für schädliche Folgen bei Einhaltung der Grenzwerte gebe es nicht (8 A 113038/13).
In vielen Fällen werden Vermieter mit den Antennen also ungehindert ein gutes Geschäft machen können. Ihre Mieter profitieren davon aber nicht.