Dacherweiterung
Hausbesitzer dürfen Dächer wegen Wärmedämmung nur dann bis auf das Nachbargrundstück erweitern, wenn die Konstruktion bautechnischen Standards entspricht und das angrenzende Nachbarhaus nicht beeinträchtigt wird (V ZR 152/07).
Heizungsinstallation
Installateure haften dafür, dass die neue Heizungsanlage nach der Wärmedämmung den berechneten Energiebedarf tatsächlich decken kann ( VII ZR 183/05).
Fassadennorm
Bauunternehmen, die eine Natursteinfassade sanieren, dürfen die damit verbundenen Dämmarbeiten nicht automatisch nach der gleichen DIN-Norm abrechnen wie die Leistungen an der Steinfassade (VII ZR 75/03).
Fensterisolierung
Mieter müssen nachweisen, dass wärmeisolierende Fenster nur wenig Heizenergie sparen, wenn sie nach der Sanierung keine höhere Miete zahlen wollen. Es reicht nicht, zu behaupten, die neuen Fenster würden die Wohnungen nicht behaglicher machen (VIII ZR 156/03).
Baupfusch
Bauträger sind verpflichtet, die im Kaufvertrag vereinbarten Sanierungsarbeiten fachgerecht durchzuführen. Treten später Mängel wie Schimmel auf, weil bei der Wärmedämmung gepfuscht wurde, können die Wohnungseigentümer Schadensersatz verlangen ( VII ZR 113/09).
Architekten sind verpflichtet, Dämmmaßnahmen zu beaufsichtigen. Sie haften nach Ablauf der Verjährungsfrist von 30 Jahren aber nur dann für Mängel, wenn sie den Eigentümer arglistig getäuscht haben (VII ZR 77/08).