




Wollen Eigentümer ihre Ferienimmobilie nicht nur selbst nutzen, sondern auch vermieten, müssen sie die Einnahmen versteuern. Im Gegenzug dürfen die Vermieter einige Posten als Werbungskosten von der Steuer absetzen, zum Beispiel Kreditzinsen, laufende Kosten für einen Verwalter und Abschreibungen auf die Anschaffungskosten der Immobilie. Der Fiskus spielt aber nur mit, wenn der Besitzer klarmacht, dass er auch Gewinne erzielen will, das Haus also nicht nur Liebhaberobjekt ist.
Relativ einfach haben es Eigentümer, die eine Ferienimmobilie nur vermieten und eigene Urlaube von vornherein ausgeschlossen haben. Solange Haus oder Wohnung wenigstens an 75 Prozent der ortsüblichen Vermietungstage belegt ist, muss das Finanzamt die vollen Kosten anerkennen. Steht die Immobilie häufiger leer, müssen die Eigentümer eine Prognose erstellen, mit der sie, meist über 30 Jahre, die Aussicht auf Gewinne belegen (Bundesfinanzhof [BFH], IX B 146/09 und IX B 143/12).
Nutzen Eigentümer ihre Ferienimmobilie aber zumindest gelegentlich selbst, mussten sie nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich eine Gewinnprognose einreichen. Selbst wenn die Selbstnutzung zwar möglich, praktisch aber ausgeschlossen ist (Finanzgericht Münster, 9 K 1189/09 F). Nun können sie jedoch auf laxere Regeln hoffen: Das Niedersächsische Finanzgericht verlangte von einem Vermieter, der seine Ferienwohnung drei Wochen pro Jahr selbst nutzte, keine Prognose. Solange die Wohnung zu mehr als 75 Prozent der ortsüblichen Zeit vermietet sei, reiche das als Beleg für die Gewinnerzielungsabsicht aus (9 K 180/09). Die Revision ist jedoch bereits am BFH anhängig (IX R 22/12).