S&K-Gruppe S&K-Manager fordert aus dem Knast Geld von Ex-Anlegern zurück

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Kein Exempel

Dass der Untersuchungshäftling vor den Gerichten in Köln in einem Fall erfolgreich war, heißt nicht, dass alle Anleger zu einer Rückzahlung verpflichtet sind. Zwar hatte der Anleger, dessen Fall in Köln verhandelt wurde, seine Midas-Beteiligung schon 2011 gekündigt. Der Wert seines Unternehmensanteils - das sogenannte „Auseinandersetzungsguthaben“ - wurde aber erst sehr viel später im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens berechnet.

Der Anleger wollte nun, dass bei der Bewertung seiner Midas-Beteiligung so  getan wird, als sei der Kredit noch werthaltig gewesen. Das lehnte das Gericht ab: bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens müsse der wirkliche Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden, meinten die Richter.

Da der S&K-Kredit eigentlich von vornherein nicht werthaltig war – auch wenn sich das erst nach der Kündigung des Anlegers herausstellte – darf er vom Unternehmenswert abgezogen werden. Der Ex-Gesellschafter erhält also nur die besagten 36 Prozent des ursprünglich eingezahlten Kapitals zurück.

Verbindlicher Wert

Bei Anlegern, denen der Wert ihrer Midas-Beteiligung - im Unterschied zum klagenden Anleger - bereits 2012 schriftlich von der Gesellschaft mitgeteilt wurde, könnte der Fall anders liegen. Der im Jahr 2012 kommunizierte Wert dürfte verbindlich sein, meint Marc Gericke, Kapitalmarktrechtler der Kanzlei Göddecke. Als die Anleger sich mit diesem Unternehmenswert einverstanden erklärten, sei ein Art Vergleich zustande gekommen. „Nach gängiger Rechtsprechung tragen bei einem Vergleich grundsätzlich beide Parteien das Risiko, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vergleiches nachträglich ändern.“  

Das heißt: merkt eine Partei später, dass sie zu wenig bekommen hat, kann sie  keinen Nachschlag fordern. Andersherum: War die Lage doch schlechter, muss sie auch nichts zurückzahlen. Dies gilt nach Auffassung von Rechtsanwalt Gericke insbesondere dann, wenn die nun angeblich wertlosen Kredite nie hätten ausgezahlt werden dürfen, weil entsprechende Sicherheiten nicht bestellt wurden.

Die verbliebenen Investoren sollten vielmehr über die Fondsgesellschaft prüfen lassen, ob der inhaftierte Geschäftsführer den  Verlust durch den ausgefallenen Kredit ausgleichen muss, meint Gericke. Sieht auch das Frankfurter Landgericht es als erwiesen an, dass der Geschäftsführer von vornherein wusste, dass die Darlehen weitgehend wertlos waren, beziehungsweise die Kredite unrechtmäßig ohne Absicherung vergeben wurden, „könnte der Fonds den Geschäftsführer womöglich haftbar machen.“ 

Vorab wäre es allerdings sicherlich sinnvoll, dass die Anleger darüber nachdenken, ob sie den inhaftierten Geschäftsführer weiter ihren Fonds managen lassen wollen.

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