Übernimmt ein Ehepartner das Haus allein, muss er dem anderen eine Abfindung für die Überschreibung von dessen hälftigem Immobilieneigentum zahlen. "Scheidungspaare sollten dabei aber bedenken, dass bei der Eigentumsübertragung auch die Grunderwerbssteuer fällig wird", warnt Völlings.
Die beträgt in den meisten Bundesländern bereits fünf Prozent des Verkehrswertes, so dass schnell mehrere tausend Euro nur für Grundbucheintragung fällig werden. "Da Ehegatten von der Grunderwerbssteuer befreit sind, sollte die Übertragung möglichst vor der rechtskräftigen Scheidung erfolgen. So lässt sich viel Geld sparen", rät der Kölner Anwalt. Daneben sind auch noch Notargebühren fällig, die aber vergleichsweise niedrig sind.
Damit die Immobilienübertragung auf einen der beiden Partner nicht doch noch sehr teuer wird, sollten Paare vorher auch mit der kreditgebenden Bank sprechen. Denn wird ein Partner aus dem Grundbucheintrag gestrichen, fehlt der Bank ein Schuldner.
Für den neuen Alleineigentümer muss dann die Immobilienfinanzierung angepasst werden. Einige Banken tun dann so, als bräuchten sie einen völlig neuen Kreditvertrag.
Entschädigung fällig
Dann wird die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Auflösung des alten Kreditvertrages fällig - nicht selten eine erheblich fünfstellige Summe. "In diesem Umfeld sinkender Zinsen kommen die meisten Banken ihren Kunden aber gern entgegen und lassen sich auf eine bloße Vertragsänderung ein", weiß Völlings aus Erfahrung.
Das Recht des Partners, in der Ehewohnung zu leben, bleibt von einer Eigentumsübertragung zunächst unberührt. Erst mit einer rechtskräftigen Scheidung erlischt das Wohnrecht. Gleiches gilt für ein Vorkaufsrecht, dass der Eigentümer laut Grundbuch seinem Partner eingeräumt hat.
Im Regelfall sind sich Scheidungsgegner einig, wer in dem Haus bleiben darf und wer geht. Bestehen beide auf der Nutzung der Immobilie, kann ein Familiengericht diese Frage auf Antrag klären.
Entschädigung für den Partner
Wer als Ex-Partner auszieht, hat im Gegenzug einen Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsentschädigung. Der dahinter stehende Gedanke ist, dass der im Eigenheim Verbliebene einen finanziellen Vorteil dadurch hat, dass er keine Miete zahlen muss.
Dementsprechend orientiert sich die Höhe der Nutzungsentschädigung an der Hälfte der ortsüblichen Miete für die genutzte Immobilie. Nur während des für eine Scheidung obligatorischen Trennungsjahres richtet sich die Entschädigung nach den Kosten für eine angemessene Wohnung am örtlichen Mietmarkt. Die anzusetzenden Kosten ermittelt im Zweifel ein beauftragter Gutachter.
Um diese Kosten kommen Sie bei einer Scheidung nicht herum
Abhängig vom Streitwert der Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten aus. Der Streitwert errechnet sich aus der dem monatlichen Nettoeinkommen des Paares sowie dem gemeinsamen Vermögen.
Beide Einkommen werden zusammengerechnet und mit drei multipliziert. Von diesem Betrag werden pro unterhaltspflichtigem Kind noch einmal 255 Euro abgezogen. Verdient sie also 2000 Euro und er 3000 Euro, wäre die entsprechende Summe 15.000 Euro. Hat das Paar zwei Kinder, läge der Streitwert nach Einkommen also bei 14.500 Euro.
Zu dem Streit- oder Verfahrenswert kommt in der Regel noch der Wert des Versorgungsausgleichs hinzu. Beim Versorgungsausgleich geht es um die während der Ehe geschlossenen Absicherungen für das Alter. Dazu gehören beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge oder private Lebensversicherungen. Pro Police kommen zum Streitwert zehn Prozent des dreifachen Netto-Einkommens der Eheleute hinzu.
Bei der Beispielfamilie mit 5000 Euro gemeinsamen monatlichen Einkommen, wären das also jeweils 1500 Euro pro Vertrag. Der Mindestwert des Versorgungsausgleichs beträgt 1000 Euro.
Ist sich das Paar nicht einig, spielt bei der Berechnung des Streitwertes oft auch das Vermögen eine Rolle. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 61.355 Euro, der bei der Rechnung berücksichtigt wird.
Wenn ein Paar ein Vermögen von mehr als 61.355 Euro pro Person und Kind besitzt, wird der darüber liegende Betrag mit zehn Prozent eingerechnet.
Wenn das Beispielpaar mit den zwei Kindern ein Vermögen von 300.000 Euro besitzt, werden von diesem Betrag also vier mal 61.355 Euro abgezogen. 300.000 Euro abzüglich 245.420 Euro wären dementsprechend 54.580 Euro oberhalb der Freigrenze. Davon zehn Prozent, also 5.458 Euro, werden auf den einkommensabhängigen Streitwert aufgeschlagen. In diesem Fall betrüge der Streitwert also insgesamt 19.958 Euro (plus mindestens 1000 Euro für den Versorgungsausgleich).
Manche Richter sind bereit, den tatsächlichen Streitwert um 30 Prozent zu reduzieren, wenn sich das Paar einvernehmlich trennt und es keine Streitereien um Unterhalt oder das Sorgerecht für die Kinder gibt.
Die Gerichtskosten einer Scheidung sind - verglichen mit den Anwaltskosten - eher gering. Wer Prozesskostenhilfe bekommt, muss die Gerichtskosten gar nicht tragen. Ansonsten gilt: Beide Partner müssen die Kosten zu gleichen Teilen zahlen. Wer den Scheidungsantrag eingereicht hat, muss seine Hälfte allerdings schon zu Beginn des Verfahrens einzahlen.
Nach der Gerichtskostentabelle müsste die Beispielfamilie mit zwei Kindern, zusammen 5000 Euro monatlichem Nettoeinkommen und einem Vermögen von 300.000 Euro (Streitwert von rund 20.000 Euro) 576 Euro Gerichtskosten pro Person zahlen.
Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert der Scheidung. Bei einem Streitwert zwischen 22.000 und 25.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 686,00 Euro. Wohlgemerkt, die einfache. Wie weit es nach oben gehen darf, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Anspruch auf Ausgleichzahlung für die Kosten der Immobilie besteht auch ohne explizite Aufforderung durch den Ex-Partner oder seinen Anwalt. Die Nutzungsentschädigung muss hingegen gefordert werden.
Einzige Ausnahme: Trägt der im Haus verbliebene Ehepartner auch die Kreditraten und Kosten für das Haus allein und macht seinen Anspruch auf Ausgleichzahlung geltend, kann der andere auch die Nutzungsentschädigung auch rückwirkend geltend machen. Empfehlenswert ist es, einen Anwalt dafür Sorge tragen zu lassen, dass keine Ansprüche verloren gehen.
Die Mauer im Wohnzimmer
Es sollte eigentlich den meisten unmittelbar einleuchten, dass das Wohnen unter einem Dach nach beschlossener Trennung mehr Probleme als Nutzen mit sich bringt. Dennoch kommt es vor, dass Paare den Wohnraum aufteilen.
Juristisch sauber ist das nur umsetzbar, wenn sich die Immobilie in mindestens zwei Wohnungen teilen lässt und dies auch durch notarielle Teilungserklärung rechtlich fixiert werden kann. Je nach Fall müssen auch noch Architekten und Gutachter hinzugezogen werden.