Tricks der Makler Immobilienmakler auf Abwegen

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Vermieter und Makler sprechen sich ab

Sind sich Vermieter und Makler darüber einig, dass der Makler eine Wohnung vermitteln, die Provision aber vom Mieter kassieren soll, können sie diese Vereinbarung verschweigen. Gibt es dazu keinen schriftlichen Vertrag, sondern lediglich eine mündliche Absprache, dürfte die Absprache schwer zu beweisen sein. Meldet sich ein Mieter beim Makler, kann dieser argumentieren, der Mieter habe ihn kontaktiert und somit auch beauftragt.

Fordert ein Makler vom Mieter die Provision, ohne von diesem einen expliziten schriftlichen Auftrag erhalten zu haben, können Mieter diese Forderung zurückweisen. Dann muss der Makler beweisen, dass ihm der Mieter einen Auftrag erteilt hat.

Offenbar wehren sich gelinkte Mieter nicht oft genug gegen die unberechtigten Provisionsforderungen, sondern sind zunächst froh, überhaupt eine Wohnung gefunden zu haben. Dabei dürften sie den Mietervereinen zufolge sogar Verträge mit Forderung einer Courtage unterschreiben und später das Geld vom Makler zurückfordern.

Für Suchanträge keine Wohnungen aus dem Bestand

Das Gesetz sieht nämlich vor, dass ein Makler, der im Auftrag eines Wohnungssuchenden tätig wird, nur dann eine Provision verlangen darf, wenn er die vermittelte Mietwohnung eigens für den Kunden recherchiert hat. Wohnungen, die er bereits im Angebotsbestand hat, führen hingegen nicht zur Provisionspflicht für den Mieter. Hatte der Makler die Wohnung schon vorher im Angebot, ist davon auszugehen, dass der Vermieter ihn beauftragt hat. Zumindest hatte er in diesem Fall keinen Aufwand für die Wohnungssuche, die der Kunde dennoch teuer bezahlen soll.

So wehren sich Mieter

Wer sich gegen eine Provisionforderung wehren will, muss explizit Widerspruch einlegen. Ist die schon angemahnt, bleiben dafür oft nur zwei Wochen Zeit. In dem Einschreiben mit Rückschein muss stehen, dass kein Maklervertrag zustande gekommen ist und aufgrund
des gesetzlich verankerten Bestellerprinzips kein Anspruch auf Provisionszahlung besteht.
Fordert der Makler seine Provision gerichtlich ein, hilft ein spezialisierter Anwalt.

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Weniger Inserate, verändertes Maklerangebot

Angesichts der teils kräftigen Umsatzeinbußen haben viele Makler das Lamentieren eingestellt und ihr Dienstleistungsangebot speziell auf Vermieterbedürfnisse zugeschnitten. So bieten viele nun nicht mehr nur ein Vermittlungspaket sondern auch einzelne Dienstleistungen wie etwa die Erstellung eines Exposés oder Hilfe bei der Vertragsgestaltung an. Denn offenbar versuchen viele Vermieter zunächst, die Vermietung in Eigenregie zu bewerkstelligen. Wenn Sie dann doch auf Maklerdienste zurückgreifen, verhandeln sie härter und legen großen Wert auf eine detaillierte Auflistung der Leistungen und beauftragen nur, was sie auch zu bezahlen bereit sind. Makler müssen sich im Mietmarkt laut IVD daher im Schnitt mit 1,5 Kaltmieten Provision begnügen. Vor der Gesetzesnovelle waren es zwei und mehr Kaltmieten.

Obwohl das offenbar zunehmend Anklang findet, unterstützt der Maklerverband IVD vor dem Bundesverfassungsgericht noch eine laufende Verfassungsbeschwerde. Die Maklerbranche vertritt die Auffassung, dass ein Auftrag durch den Mietinteressenten wegen der geforderten Exklusivität der Tätigkeit eigentlich gar nicht mehr möglich und das Bestellerprinzip zu Lasten der Makler an dieser Stelle unfair gestaltet ist. Aber nachdem bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes dort zwei Eilanträge zurückgewiesen wurden, ist mit einer Änderung des Gesetzes durch die Regierung nicht zu rechnen.

Fest steht allerdings, dass die Wohnungssuche für Mieter etwas schwieriger geworden ist. Denn nach Beobachtungen der Maklerbranche finden sich weniger Wohnungsinserate in den Immobilienportalen im Internet. Die Makler schätzen nach einer Umfrage des IVD unter 6000 Mitgliedern, dass die Online-Anzeigen um schätzungsweise 40 Prozent abgenommen haben. Das spricht für die IVD-Prognose, dass Vermieter durch das Bestellerprinzip vermehrt dazu übergehen, Wohnungen zunächst im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis anzubieten.

Die Leidtragenden wären die Mietsuchenden, die in eine fremde Stadt ziehen und denen dort persönliche Kontakte fehlen. Dem widersprechen allerdings die Mietervereine. Sie zeigen sich mit dem Bestellerprinzip höchst zufrieden.

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