Überhöhte Rechnungen und Mängel So wehren Sie sich gegen Tricks der Handwerker

Auf Handwerker kann niemand verzichten. Aber die schwarzen Schafe der Branche nutzen ihre Macht gerne aus: mangelhafte Arbeiten und überhöhte Rechnungen sind an der Tagesordnung. Wie Sie sich gegen die Tricks der Handwerker wehren.

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Jeder braucht Handwerker. Aber die schwarzen Schafe der Branche haben das Vertrauen in die Zunft beschädigt. Vor allem Schlüsseldienste sorgen mit zweifelhaften Zuschlägen und fragwürdigen Akquisemethoden immer wieder für Beschwerden. Wer seinen Handwerker gewissenhaft auswählt und seine Rechte als Kunde kennt, kann viele Fallstricke umgehen. Quelle: dpa

Eigentlich freute sich das Rentnerpaar über seinen neuen Kaminofen im Wohnzimmer. Vom sauer Ersparten kauften sie sich einen teuren Qualitätsofen und beauftragten den Fachhändler auch gleich mit dem Einbau. Kamin und Handwerker kamen, einen Tag später loderte bereits das erste wärmende Feuer in der guten Stube.

Aber nach ein paar Wochen wurde klar, dass etwas nicht stimmen konnte. Oberhalb des in der Wand verschwindenden Ofenrohres färbte sich die Tapete allmählich grau, an der Zimmerdecke war bereits ein großer Rußfleck zu sehen. Als der immer größer wurde, riefen die Eheleute den Handwerker erneut, diesmal um kostenlos nachzubessern. Der legte den Rohranschluss zur Wand daraufhin noch einmal neu. Nun sollte alles gut sein.

Ein paar Monaten später war der Ruß noch deutlicher zu sehen als zuvor. Gespräche mit dem Handwerker brachten nichts. Der behauptete vielmehr, der Ruß an Wand und Decke käme durch das häufige Öffnen der Ofentür. Auf eine erneute Nachbesserung ließ er sich nicht ein, die Rechnung war auch längst beglichen. Irgendwann gab das Rentnerpaar auf – und streicht seitdem alle ein bis zwei Jahre das Wohnzimmer neu. Heute bereuen sie den Kaminkauf.

Anfällig für Ärger

Ärger mit Handwerkern kennt fast jeder, der schon einmal mit ihnen zu tun hatte. Ob in der Autowerkstatt, beim Hausbau, der Reparatur der Waschmaschine oder beim Schlüsseldienst: In jedem Handwerk gibt es fähige und faire Fachleute, aber leider auch schwarze Schafe. Oft erscheinen sie unpünktlich, manchmal gar nicht, erklären wenig oder nur unverständlich, was zu tun ist, und führen reichlich Argumente für die hohe Rechnung an, die ein Laie ohne weiteres nicht nachvollziehen kann.

Laut Verbraucherzentrale Niedersachsen haben die Beschwerden in den vergangenen Jahren zwar abgenommen. „Unseriöse Notdienste wie Schlüsseldienste sind aber immer ein Thema“, sagt Karin Goldbeck, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. "Die häufigsten Beschwerden betreffen Rechnungen, die stark von den Kostenvoranschlägen abweichen und hohe Anfahrtskosten für Schlüsseldienste, die von weit her kommen." Gerade bei Schlüsseldiensten sind in nahezu jedem Branchenbuch auch Anbieter und Notdienste mit lokalen Rufnummern aufgelistet, deren Anrufe aber an Callcenter weitergeleitet werden. Die schicken dann einen Handwerker los, der eine lange Anfahrt berechnet. "Häufig kommt es auch vor, dass der Schlüsseldienst das Schloss oder die Tür kaputt macht, obwohl das überhaupt nicht nötig wäre. Der Kunde ist dann gezwungen, etwas zu bezahlen, was er gar nicht wollte", berichtet Goldbeck.

Häufige Handwerkertricks

In den Statistiken über Beschwerden tauchen diese Dienste allerdings kaum auf, wie Rechtsanwältin Sabine Schönewald von der Handwerkskammer Köln sagt. Sie ist Abteilungsleiterin der dortigen Schiedsstelle. Gehören die Schlüsseldienste nicht zu einem Schlosser- oder sonstigen Handwerksbetrieb, gehen Beschwerden an ihr oder ihren Kollegen in anderen Handwerkskammern vorbei. Die häufigsten Beschwerden über Handwerker bezögen sich auf zu hohe Rechnungen und mangelhafte Arbeiten.

Wer einen Handwerker ruft, kann sich aber gegen solchen Ärger wehren oder ihm sogar vorbeugen. Dabei gilt es, den Handwerker möglichst gewissenhaft auszuwählen, seine Rechte im Hinblick auf Werkverträge zu kennen, und sich an die richtigen Stellen zu wenden, wenn es zum Streit um die erbrachte Leistung und deren Abrechnung geht.

Gewissenhafte Handwerkerauswahl

So schützen sich Immobilienkäufer vor Baumängeln
Häufige BaumängelDie häufigsten Baumängel verbergen sich im Keller, im Dach, bei der Fassade oder bei Strom-, Gas- und Wasserleitungen. Auch bei der Heizung oder den Fenstern steckt oft Pfusch oder veraltete Technik dahinter. Und nicht alle Fehler sind bei einer ersten Begehung mit bloßem Auge erkennbar. Quelle: dpa
SanierungskostenSchätzungen des Verbands privater Bauherren (VPB) zufolge verursachen Häuser, die zwischen 1945 und Anfang der 80er Jahre gebaut wurden - bevor die erste Wärmeschutzverordnung in Kraft trat - Zusatzkosten für eine Sanierung von bis zu 50 Prozent. Erst nach dieser Investition wäre das alte Gebäude wieder auf dem aktuellen Stand der Technik und würde heutigen Wohnerfordernissen entsprechen. Bei einer Hausbesichtigung aber alle Sanierungsmaßnahmen und Schritte zu überblicken, dürfte die meisten Immobiliensuchenden überfordern. "In aller Regel unterschätzen Käufer gebrauchter Immobilien den Sanierungsbedarf", bestätigt auch Thomas Penningh, Sachverständiger und Präsident beim Verband privater Bauherren. Quelle: AP
Gutachter bestellenDamit die gebrauchte Immobilie nicht zum finanziellen Desaster wird, sollten Käufer unbedingt einen Sachverständigen hinzuziehen. Ein erfahrener Sachverständiger kann innerhalb von einigen Tagen ein brauchbares Gutachten erstellen. Die Begehung des Wunschobjektes dauert nur zwei bis drei Stunden. Schon im Anschluss kann der Gutachter seine Einschätzung mit dem Kaufinteressenten besprechen und erste Empfehlungen geben. "Wir urteilen in der Regel grob in drei Abstufungen: Empfehlenswert, bedingt empfehlenswert oder nicht empfehlenswert", erklärt Penningh vom Verband privater Bauherren. Quelle: Fotolia
Kosten für das GutachtenDie Begutachtung eines durchschnittlichen Einfamilienhauses kostet grob geschätzt 500 Euro. Innerhalb weniger Tage wird auf Wunsch auch noch eine schriftliche Ausarbeitung der Ergebnisse erstellt. Dafür werden nochmals rund 300 Euro fällig. Fähige Gutachter finden Immobilienkäufer beispielsweise bei der Industrie- und Handelskammer. Quelle: Fotolia
Geringe PreisnachlässeBei der hohen Immobiliennachfrage sind allerdings Verkäufer in aller Regel nicht bereit, deutlich von ihren Preisvorstellungen abzurücken. „Das Gutachten dient vor allem als wichtige Entscheidungsgrundlage für den Kaufinteressenten“, weiß Penningh aus Erfahrung. Dennoch: Wer harte Verhandlungen nicht scheut, sollte zumindest versuchen, den Kaufpreis zu drücken - wenigstens um die Kosten des Gutachtens. Quelle: dpa
Eine Lupe zeigt Baumängel an einem Wohnhaus Quelle: dpa, Montage
Versteckte MängelBesagte verdeckte Baumängel können sich nach Vertragsabschluss schnell zu einem großen Ärgernis entwickeln. Anders als beim Kauf von Neubauten, bei denen Bauunternehmen oder Bauträger noch mindestens fünf Jahre für verdeckte Baumängel haften müssen, kommt es bei gebrauchten Immobilien deswegen nur selten zum Schadenersatz. Denn ähnlich wie beim Kauf eines Gebrauchtwagens wird eine Gebrauchtimmobilie mitsamt ihrer Mängel gekauft. Eine generelle Mängelhaftung auf Seiten des Verkäufers besteht somit entgegen landläufiger Meinung nicht. In der Regel wird diese vom Verkäufer im Kaufvertrag ohnehin wirksam ausgeschlossen. Quelle: Fotolia

In Deutschland gibt es rund eine Million Handwerksbetriebe mit über fünf Millionen Beschäftigten, rund 420.000 Auszubildenden und einem Jahresumsatz von fast 500 Milliarden Euro. Typisch ist dabei der kleine Betrieb vor Ort. Lediglich bei Autoreparaturen spielen ein paar Werkstattketten in dem sonst sehr regionalen Geschäft mit. Doch wie unter all diesen Anbietern den richtigen finden?

Grundsätzlich sollte ein ortsansässiger Handwerksbetrieb den Vorzug erhalten. Das hat gleich mehrere Vorteile: Zum einen halten sich Anfahrtskosten dann in Grenzen, zum anderen ist es so wesentlich einfacher, Erfahrungsberichte zu diesem Handwerker im Umfeld einzuholen. Wer eine Handwerkerempfehlung oder vergleichbare Arbeiten des Handwerkers besichtigen möchte, tut sich so leichter. Rechtsanwalt Thomas Hollweck aus Berlin sieht Empfehlungen jedoch kritischer. Er erklärt auf seiner Web-Seite, dass es nur einen einzigen Weg, einen seriösen und zuverlässigen Handwerksbetrieb aufzutun: über die örtlich zuständige Handwerkskammer. Dort ließe sich per Telefon oder über das Internet ein ordnungsgemäß zugelassener und in die Handwerksrolle eingetragener Meisterbetrieb ausfindig machen. Von einer Auswahl über die Gelben Seiten rät er ab: „Die Erfahrung hat gezeigt, dass auf diese Weise die Gefahr zu groß ist, an einen unseriösen Betrieb zu geraten.“

Die zuständige Handwerkskammer oder Handwerksinnung hilft Verbrauchern auch dabei, sich ein Bild über die ortsüblichen Stundensätze zu machen. Weil die berechneten Stundenlöhne der Handwerker im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich vom Handwerker selbst festgelegt werden, können Auftraggeber so vermeiden, dass überhöhte oder für die Region unüblich hohe Stundensätze verlangt werden. So lassen sich letztlich auch überraschend hohe Rechnungen vermeiden. "Bei Beschwerden über Handwerker im Allgemeinen sind zu hohe Rechnungen die Nummer eins", bekräftigt auch Goldbeck von der Verbraucherzentrale. Es käme auch vor, "dass die Arbeit von mehreren Handwerkern in Rechnung gestellt wurde, obwohl nur ein Mitarbeiter gearbeitet hat."

Kostenvoranschlag und Stundenlöhne

Auch der Versuch, den Stundensatz vor Auftragserteilung herunterzuhandeln, ist völlig legitim. Besser als die Stundensätze zu verhandeln, ist allerdings der Blick auf den Endpreis. Dann sind Materialaufwand, Anfahrtskosten und Arbeitsstunden in der Summe enthalten und machen Angebote unterschiedlicher Handwerker miteinander vergleichbar. Dazu sollten mehrere Handwerksbetriebe gebeten werden, einen Kostenvoranschlag zu erstellen. In der Regel machen dies die Betriebe kostenlos. Handwerker, die für einen Kostenvoranschlag eine Gebühr erheben, oder Geld dafür verlangen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, müssen dies im Vorfeld kundtun.
Allerdings können die im Kostenvoranschlag kalkulierten Summen mitunter deutlich vom später geforderten Endpreis abweichen. Diese Vorab-Kostenkalkulation ist generell unverbindlich. Der Handwerker ist allerdings verpflichtet, schon während der Arbeiten auf deutlich steigende Kosten hinzuweisen. Ist in der Rechnung ein Mehraufwand veranschlagt, der nicht zuvor vom Kunden abgesegnet wurden, muss dieser ihn auch nicht bezahlen.

Arbeit und Material im Detail

Möglichst schon im Kostenvoranschlag, auf jeden Fall aber in der Schlussabrechnung des Handwerkers sollten auch Personal- und Materialaufwand detailliert aufgeschlüsselt sein. Es kann nicht schaden, im Kalender zu vermerken, wie viele Handwerker wie lange vor Ort abzüglich der Pause gearbeitet haben. Laut Rechtsprechung dürfen angebrochene Arbeitsstunden auch nicht großzügig auf volle Arbeitsstunden aufgerundet werden. Die Justiz billigt Handwerkern lediglich geringe Aufrundungen zu, etwa auf volle zehn Minuten.

Ganz wichtig ist, dass Kostenvoranschlag und Rechnung fehlerfrei und verständlich sind. Wer aus den Bezeichnungen und Fachbegriffen nicht schlau wird, sollte eine Erklärung verlangen. Ist die Erklärung unzureichend oder bleibt aus, können Kunden auch nur einen Teilbetrag zahlen und den Rest bis zur Klärung zurückhalten. Auf die Forderung, die Arbeit nach Abschluss sofort und in bar zu bezahlen, sollten Auftraggeber in keinem Fall eingehen. Viele Handwerker bieten an, beim Preis dem Kunden entgegenzukommen, wenn dieser keine Rechnung benötigt, sondern bar bezahlt. Damit bleibt die Arbeit unversteuert und ist damit Schwarzarbeit.

Auch wenn es zunächst Geld spart: Auf das Angebot, den Handwerker "ohne Rechnung" zu beauftragen, sollten Kunden nicht eingehen. Denn nachdem der Bundesgerichtshof 2013 seine Rechtsprechung zum Thema geändert hat, verliert der Kunde bei Schwarzarbeit eines Handwerkers auch seinen Anspruch auf Gewährleistung. Zudem sind eine Überweisung sowie eine ordentliche Rechnung zwingend notwendig, um die Lohnkosten eines Handwerkers von der Steuer abzusetzen.

Die Probleme mit der Terminvereinbarung


Was einen guten Bauträger ausmacht
BaubeschreibungAuch beim Hausbau über einen Bauträger, der als Generalunternehmer auftritt und die verschiedenen Zulieferer und Handwerksbetriebe steuert, ist eine detaillierte und damit umfangreiche Bau- und Leistungsbeschreibung für den Bauherren immens wichtig. Daran können Bauherren sowie Gutachter und Architekten erkennen, ob alle notwenigen Arbeiten korrekt und den Bauvorschriften entsprechend geplant sind. Die Verwendung von Markenprodukten etwa ist durchaus ein Qualitätsmerkmal. Zum Beispiel sind auch die Hausanschlusskosten bei guten Bauträgern bereits mit eingeplant. Ist die Baubeschreibung unkonkret, sollten die Ergänzungen schriftlich vorgenommen und möglicherweise auch notariell beglaubigt oder von einem Fachanwalt geprüft werden. Wer aus der Baubeschreibung insgesamt nicht schlau wird, sollte einen unabhängigen Experten oder Baufachmann einen Blick darauf werfen lassen. Quelle: dpa
Unabhängiger BaugutachterLaien können kaum beurteilen, ob der Bauträger und seine Subunternehmer sorgfältig und gemäß geltender Baurichtlinien gearbeitet haben. Schäden, die zum Beispiel erst nach ein paar Jahren zu einem feuchten Keller führen, sind häufig nicht von außen erkennbar. Um die Ausführung zu beurteilen und die Bauabnahme zu erteilen, sollten Bauherren daher auf einen – vom Bauträger unabhängigen Bauleiter oder Gutachter setzen. Die Prüfer von TÜV, Dekra oder Bauherrenverbänden (zum Beispiel VQC, Bauherren-Schutzbund, VPB, Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende) können auch das Bauvorhaben prüfen, bevor es zum ersten Spatenstich kommt. Bauherren sollten jedoch unbedingt auch auf eine passende Qualifikation der Prüfer achten. Gute Bauträger haben mit einem solchen Prüfer kein Problem und zeigen sich bei Einwänden kooperativ. Quelle: dpa
Bauabnahme und Kontrolle etappenweiseDen unabhängigen Baugutachter oder -prüfer sollten Hauskäufer während der Bauphase mindestens dreimal konsultieren. Generell gilt, je früher Baumängel festgestellt werden, umso kostengünstiger lassen sie sich beseitigen. Das sollte also auch im Interesse des Bauträgers sein, der sonst womöglich deutlichen höheren Reparaturaufwand betreiben muss, wenn der Mangel erst später in der Garantiezeit auffällt. Die letzte Bauprüfung sollte daher kurz vor Bauabnahme und Schlüsselübergabe erfolgen. Quelle: ZB
ZahlungsmodalitätenÜblich und sinnvoll ist die Bezahlung des Bauträgers in Abschlägen je nach Baufortschritt. Nach einer Teilabnahme ohne Mängel ist dann die nächste Rate fällig. Diese sollte allerdings von einem unabhängigen Experten begleitet werden. Bauträger, die diese Prozedere nicht akzeptieren, sollten Zweifel an ihrer Seriosität wecken. Vorauszahlungen sollte ein Bauträger nicht verlangen. Quelle: dpa
Geprüfte EnergieeffizienzEin Neubau muss heute den hohen Energie-Effizienz-Anforderungen entsprechen, die gesetzlich vorgeschrieben oder vom Bauherren vorgegeben sind. Allerdings ist Energieeffizienz nicht sichtbar und muss geprüft werden. Denn stellt sich nach den ersten Jahren im neuen Eigenheim heraus, dass die Heizkosten zu hoch sind, ist es vielleicht für eine effektive Mängelbeseitigung schon zu spät. Ein guter Bauträger bietet daher Tests wie den sogenannten Blower-Door-Test oder einen Energieausweis nach den aktuellen Regelungen. Quelle: dpa
QualitätssiegelManche Bauträger verweisen als Beleg für ihre Qualität auf Qualifikationsmerkmale, Gütezeichen oder Qualitätszertifikate für ihre Prozesse. Diese sind zumindest ein Indiz für vorhandenes Qualitätsbewusstsein beim Bauträger. Auch die Mitgliedschaft in Qualitätssicherungsverbänden und die Anwendung TÜV-geprüfter Bauvorschriften können diesen Anspruch untermauern. Einige Bauträger bieten darüber hinaus auch einen Schutzbrief für die Bauqualität als Vertragsbestandteil. Quelle: dpa
Gewährleistung und SicherheitenBaumängel kommen bei jedem Hausbau vor. Üblicherweise gibt ein Bauträger auf das Haus eine Garantie von vier bis fünf Jahren. Danach verjähren Mängel. Darunter sollte die Garantiezeit auch nicht liegen. Seriöse Bauträger bieten zudem eine Mängel- und Gewährleistungssicherheit für Mängel, die nach der Abnahme aufgetreten sind. Die selbstschuldnerische Bürgschaft des Bauträgers sollte ruhig ein Fünftel der kalkulierten Baukosten betragen. Auch die gesetzlich vorgeschriebene „Vertragserfüllungssicherheit“ für fristgerechtes und mängelfreies Bauen sollte das Mindestmaß von fünf Prozent des Netto-Hauspreises deutlich übersteigen. Bauherrenverbände halten 20 Prozent für angebracht. Ein guter Bauträger bietet dies. Quelle: dpa

Neben den hohen Rechnungen landen bei den Verbraucherzentralen auch immer wieder "Fälle, in denen mangelhaft gearbeitet wird oder Restarbeiten nicht erledigt werden", wie Goldbeck erzählt. "Reklamiert wird häufig auch der verspätete Beginn oder die verspätete Durchführung von Arbeiten." Das Sprichwort "Pünktlich wie die Maurer" gilt nämlich in der Realität oft nicht. Der Handwerker kündigt sich zwar für die Zeit zwischen 15 und 16 Uhr an, erscheint aber erst viel zu spät oder überhaupt nicht. Wenn das nach Vertragsabschluss passiert, müssen Kunden einen neuen Termin einräumen; ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall nicht. Aber sofern dadurch ein Schaden entstanden ist - weil beispielsweise der Rohrbruch nicht mehr nur eine Wand durchnässt, sondern mittlerweile das ganze Haus unter Wasser gesetzt hat - können Auftraggeber Ersatz dafür verlangen.
Kunden müssen auch nicht akzeptieren, dass der Handwerker nur eine breite Zeitspanne für sein Erscheinen nennt. "Komme zwischen acht und 22 Uhr" gilt nicht, die Kunden haben Anspruch auf eine konkrete Uhrzeit.

Kommt der Handwerker aber spät abends oder nachts, weil das Rohr eben außerhalb der Geschäftszeiten geplatzt ist, sind Zuschläge für Nacht- und Wochenendeinsätze rechtens. Sie sollten aber laut Verbraucheranwalt Hollweck nicht mehr als 50 bis 70 Prozent des Rechnungsbetrages ausmachen, höhere Summen seien branchenunüblich. „Die Zuschläge dürfen nur auf die Arbeits- und Fahrtzeiten erhoben werden. Ein Zuschlag auf Material ist nicht erlaubt“, so Hollweck. Vor allem Schlüsselnotdienste geraten wegen allzu üppiger Zuschläge immer wieder in die Kritik.

Was die GmbH-Chefs im Handwerk verdienen

Wer keine bösen Überraschungen bei der Abschlussrechnung erleben will, sollte die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlages - also einen Festpreis - mit dem Handwerker vereinbaren. Denn zwischen dem Kostenvoranschlag und der tatsächlichen Rechnungssumme können Welten liegen, wie Goldbeck aus der Praxis weiß. Und im Klagefall können Verbraucher das Nachsehen haben: In der Rechtsprechung gelten Abweichungen von zehn bis 15 Prozent, teilweise sogar 20 Prozent noch als vertretbar. Bei dem Festpreis besteht natürlich das Restrisiko, dass der beauftragte Betrieb vorsichtshalber einen etwas zu hohen Betrag ansetzt.

Der Trick mit dem überschüssigen Material
Auch die Liste der verwendeten Materialien und Ersatzteile ist für Kunden aufschlussreich. Alles, was darauf aufgeführt ist, muss in der genannten Menge auch verwendet worden sein. Kunden, die die Notwendigkeit oder Menge einzelner Posten bezweifeln, sollten den Handwerker um eine Erklärung bitten und sich das verbaute Material gegebenenfalls zeigen lassen.
Allerdings ist das bei Bauarbeiten, Auto- oder Maschinenreparaturen und anderen technisch aufwändigen Werken für den Laien nicht immer erkennbar oder von außen schlicht nicht sichtbar. Wer etwa seine Armbanduhr überholen lässt, wird diese anschließend kaum öffnen, um nach den verwendeten Ersatzteilen zu suchen. Viele Autowerkstätten sind inzwischen dazu übergegangenen, den Kunden die ausgebauten alten Teile nach erfolgter Reparatur mitzugeben und so den Austausch zu belegen.

Geht bei einer Reparatur Werkzeug oder Spezialwerkzeug kaputt, müssen Kunden dies generell nicht bezahlen. Es sei denn, es wurde im Vorfeld anders vereinbart, insbesondere was den Einsatz von Spezialgerät angeht. Fahrzeugkosten hingegen dürfen von Handwerkern nach geltender Rechtsprechung mit einer Pauschale in Rechnung gestellt werden. Viele Handwerksbetriebe haben diese allerdings in ihren Stundensätzen schon berücksichtigt. Im Zweifel lässt sich über diesen Posten verhandeln. Per Gesetz ist es den Betrieben übrigens erlaubt, im Vertrag die Gewährleistung auszuschließen. Ist eine Reparatur oder Installation also mangelhaft wie bei dem eingangs erwähnten Kamin, muss der Handwerker weder kostenlos reparieren, noch das kaputte Bauteil ersetzen. Steht so etwas im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betriebs, sollten sich Kunden nicht darauf einlassen. Seriöse Handwerker versuchen sowas erst gar nicht.

Abnahme oder nicht?

Der richtige Betrieb ist ausgewählt, der Kostenvoranschlag eingeholt, der Handwerker hat seine Arbeit erledigt. Und jetzt? Wichtig ist, dass der Kunde die Arbeit abnimmt, sie also prüft und für abgeschlossen erklärt. Erst dann gilt die Auftragsarbeit als abgeschlossen, die Rechnung flattert ins Haus und die Gewährleistungsfrist beginnt. Mit der Abnahme erklärt der Kunde, dass er mit Arbeit zufrieden ist und keine wesentlichen Mängel erkennbar sind. Geringe Mängel, die die Qualität und Nutzbarkeit der Arbeit nur geringfügig schmälern, sind kein Grund, die Abnahme zu verweigern. Der Handwerker kann die geringen Mängel auch nach Abnahme im Rahmen der Gewährleistung noch beseitigen.

Wie einigt man sich bei Mängeln?

Was sich später hinter der Mauer verbirgt, bleibt oft im Dunkeln. Wer befürchtet, dass Handwerker da, wo man es nicht sehen kann, gepfuscht haben, sollte einen Gutachter beauftragen und gegebenenfalls Nachbesserung oder eine Minderung des Rechnungsbetrags verlangen. Für den Streitfall gibt es Schlichtungsstellen der Handwerkskammern. Quelle: dpa

Es gilt also, vor Erteilung der Abnahme die durchgeführten Arbeiten genau zu überprüfen und den Handwerker zur Nachbesserung jedes entdeckten Mangels aufzufordern. Entspricht die Arbeit nicht der Vereinbarung, sollten Kunden die Abnahme verweigern und dementsprechend auch nichts zahlen. Damit bleibt der Handwerker für das Werk verantwortlich und steht weiter in der vertraglichen Pflicht.

Mit der Abnahme bestätigt der Kunde, das vertragsmäßig vereinbarte Werk wie gewünscht erhalten zu haben und übernimmt damit auch die Verantwortung für die erstellte Arbeit, der Handwerker wird aus der Pflicht entlassen. Und hier liegt der Hase im Pfeffer, wie Karin Goldbeck von der Verbraucherzentrale Niedersachsen weiß: "Das Hauptproblem für den Verbraucher liegt darin, dass die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln beim fachunkundigen Kunden liegt." Eine schief angebrachte Tapete oder eine Waschmaschine, die trotz Reparatur nicht schleudert, sind leicht festzustellen. Aber wie sieht es bei Mängeln beim Bau aus? "Oft sagt einem an sich schon der gesunde Menschenverstand, dass da ein Mangel vorliegen dürfte. Zur Not muss ein Gutachter eingeschaltet werden", so Goldbeck. Vor dem schrecken allerdings viele zurück, schließlich kostet auch der Gutachter Geld.

Mängelbeseitigung, Minderung oder gar Rücktritt

Werden nun aber Mängel festgestellt - vom Verbraucher selbst oder einem Gutachter - beträgt die Gewährleistung im Normalfall zwei Jahre, für Bauwerke (Gebäudeumbau oder -neubau) gelten fünf Jahre ab dem Tag der Abnahme. Kunden haben ihrerseits im Zuge der allgemeinen Verjährungsfrist drei Jahre Zeit, erst später entdeckte Mängel zu reklamieren. "Wir klären mit den Verbrauchern zunächst den Sachverhalt und die Rechtslage ab und raten ihm dann zunächst zu schreiben. Also schriftlich per Einschreiben mit Rückschein den Handwerker zu kontaktieren, die Mangel genau zu beschreiben und eine Frist zu setzen, bis wann der Mangel behoben sein muss", sagt Goldbeck. In der Regel hat der Handwerker ein bis zwei Mal die Chance, den Mangel durch Nachbesserung oder Neuerstellung zu beseitigen.

Schafft es der Handwerker nicht, den Mangel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben, haben Kunden das Recht auf Rücktritt oder Minderung. Rücktritt bedeutet, dass beide Vertragspartner ihre Leistungen zurückerhalten und der Vertrag damit aufgehoben wird. Der Kunde erhält also bereits bezahltes Geld zurück und der Handwerker sein Material oder die gesamte Arbeit, sofern das technisch geht. Bei einer Minderung kann der Kunde den Rechnungsbetrag in einem angemessenen Verhältnis senken, so dass er nur den Preis zahlt, der dem Wert der Arbeit inklusive des Mangels entspricht. Rücktritt oder Minderung sollten immer schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben mit Rückschein, um Zugang und Zugangsdatum im Streitfall belegen zu können, denn Rücktritt und Minderung sind ab dem Zeitpunkt des Zugangs rechtswirksam – das Einverständnis des Handwerkers ist grundsätzlich nicht erforderlich. Das Schreiben sollte eine Begründung sowie die Bankverbindung des Kunden enthalten, damit der Handwerker die Rückzahlung überweisen kann, rät Hollweck.

Vielversprechende außergerichtliche Einigung

Kommt es zum Streit über Qualität und Bezahlung einer Handwerkerarbeit, bleiben verschiedene Möglichkeiten, doch noch eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Zum einen wirken die Handwerkskammern oftmals vermittelnd. Sie betreiben Schlichtungsstellen, die sich um eine Einigung zwischen den Vertragspartner bemühen. Nach Aussage der Schlichtungsstelle der Handwerkskammer Köln, liegt die Erfolgsquote für Schlichtungsverfahren bei 40 Prozent.

Hilft das nicht, bleibt dem Kunden auch noch die Möglichkeit, einen Gutachter zu beauftragen. Die Handwerkskammern führen Listen mit öffentlich bestellten und vereidigten Gutachtern. Laut Anwalt Hollweck liegen die Stundensätze für derlei Sachverständige zwischen 45 und 100 Euro.

Alternativ können sich Betroffene auch an die Verbraucherzentralen wenden. Die kennen die Tricks und Fallen der Branche und ihrer schwarzen Schafe nur allzu gut und bieten entsprechende Beratungen für Einzelfälle an. Helfen Eigeninitiative, Schlichtungsstellen und Verbraucherschützer auch nicht weiter, sollten Kunden einen Anwalt einschalten, der entsprechende Forderungen und Fristen formuliert. Wegen der oftmals vergleichsweise geringen Summen ist der Gang vor ein Gericht aber oft nur Ultima Ratio. Das Rentnerehepaar mit dem rußenden Kamin hätte jedoch gute Chancen gehabt, sich ohne Prozess gegen die mangelhafte Arbeit zu wehren, hätten sie ihre Rechte und Möglichkeiten gekannt.

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