Nachbarn müssen bei einer nachträglichen Wärmedämmung einen leichten Überbau auf ihr Grundstück hinnehmen – dies gilt jedenfalls bei Altbauten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe. Neubauten müssten so geplant sein, dass die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks bleibt.
Das höchste deutsche Zivilgericht stellte damit zugleich klar: Die Bundesländer dürfen die grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln (Az. V ZR 115/20). Mit der energetischen Gebäudesanierung solle Energie eingespart werden; dies liege angesichts des Klimaschutzes im allgemeinem Interesse, so der BGH.
Die Karlsruher Richter urteilten über einen Fall aus Köln. Dort hatten sich Nachbarn wegen der geplanten Außendämmung eines Mehrfamilienhauses, das direkt an der Grundstücksgrenze steht, in die Haare bekommen. Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht muss der Nachbar den Überbau dulden, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung anders nicht mit vertretbarem Aufwand machbar ist und die Überbauung sein Grundstück nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Alles Überragende unter 25 Zentimetern ist demnach in Ordnung. Vergleichbare Regelungen gibt es laut BGH in den Nachbargesetzen vieler Bundesländer, darunter in Baden-Württemberg, Hessen, Brandenburg, Niedersachsen, Thüringen und Berlin.“
Mehr zum Thema: Auch ein anderes Urteil des BGH sorgt für Aufsehen: Es zwingt Eigentümer, Schrottimmobilien zu sanieren. Das könnte auch Folgen für Häuser mit deutlich weniger Sanierungsbedarf haben. Wohnungsbesitzer müssen häufiger mit Sonderumlagen, Mieter mit höheren Mieten rechnen.