
Kurz nach dem Kauf eines Mietshauses stellte die neue Besitzerin fest, dass dessen Zustand wesentlich schlechter war als erwartet. So sickerte wegen einer „fehlerhaften Isolierung“ Wasser in den Keller und ins Untergeschoss, zudem wurde die Renovierung der Bäder wegen falsch verlegter Rohre wesentlich teurer. Insgesamt kostete die Beseitigung der Mängel 82.449 Euro, die die Frau als „Erhaltungsaufwendungen“ steuerlich geltend machen und von ihren Mieteinnahmen abziehen wollte. Doch das Finanzamt ließ nur den Abzug von rund 48.000 Euro zu: Hauskäufer dürften Renovierungskosten nicht unbegrenzt von der Steuer absetzen, so die Richter. Sofort als Werbungskosten abziehbar seien Ausgaben in Höhe von maximal 15 Prozent des Kaufpreises der Immobilie. Der Rest sei „anschaffungsnaher“ Aufwand, den Vermieter über 50 Jahre abschreiben müssten.
Gericht: Keine Sonderregeln
Die Frau hielt dagegen: Für Renovierungskosten wegen „versteckter Mängel“ wie in ihrem Fall gelte die Grenze nicht. Wer solche Schäden beseitigen müsse, dürfe nicht auch noch steuerlich bestraft werden. Doch, sagte jetzt das Finanzgericht Münster (10 K 526/08). Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass bei versteckten Mängeln Sonderregeln gelten würden. Und es fehle „jeder Anhaltspunkt“, dass es sich um ein „gesetzgeberisches Versehen“ handele. Somit könne offen bleiben, ob die Mängel für die Käuferin tatsächlich überraschend waren.