Wohnungskäufer aufgepasst Immobilienbesitzer in der Kampfzone

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Mängel am Gebäude

Die zehn Hauptpflichten des Mieters
HausordnungDie Hausordnung ist das zentrale Regulierungsdokument eines Mehrparteienhauses, ein Grundgesetz unter Nachbarn sozusagen. Die Hausordnung ist Bestandteil des Vertrags, der zwischen Mieter und Vermieter geschlossen wird. Der Vermieter kann diese Ordnung allerdings auch einseitig erlassen. Wichtigste Punkte der Hausordnung: Wer muss wann und wie oft das Treppenhaus reinigen? Wer kümmert sich wie und wann um den Schnee vor der Haustür? Wie werden die Gemeinschaftsräume (Keller, Speicher, Waschküche) verwendet? Wie laut dürfen die Nachbarn feiern und ab wie viel Uhr ist Schluss mit dem Lärm? Es gibt aber auch Dinge, die der Vermieter zwar in die Hausordnung schreiben kann, die aber nicht zulässig sind, beispielsweise das Verbot von Besuch nach 22:00 Uhr. Quelle: dpa/dpaweb
Persönliche Habe im FlurNiemand muss die Schuhsammlung eines Nachbarn auf den Gang und im Treppenhaus dulden - wenn die Hausordnung das Abstellen von Schuhen nicht ausdrücklich erlaubt. Ausnahme: Ein Schuhpaar tut niemanden weh, ein ganzer Schuhschrank, der den Gang versperrt, hingegen schon. Gleiches gilt für Poster, Wäscheständer, Sperrmüll oder Pflanzen. Im Zweifelsfall lieber den Vermieter um Erlaubnis fragen. Quelle: AP
Nutzung des TreppenhausesDas Treppenhaus ist übrigens ein Gemeinschaftsraum. Das bedeutetet nicht, dass alte Menschen und junge Familien dort keine Rollatoren oder Kinderwagen deponieren dürfen. Solange im Flur und im Treppenhaus ausreichend Platz dafür zur Verfügung steht, dürfen sowohl Buggy als auch Zwiebelporsche dort geparkt werden. Ist das nicht der Fall, müssen die Familien ihre Besitztümer in der Wohnung verstauen. Das gilt ebenso, wenn Sanitäter und Feuerwehrleute wegen der Habseligkeiten der Mieter nicht ins Haus und in die Wohnungen können. Fahrräder müssen übrigens in den Speicher oder im Keller abgestellt werden. Quelle: AP
KehrwocheDie Kehrwoche ist kein Phänomen süddeutscher Bundesländer. In der Regel gilt: Die Hausordnung bestimmt, wer im welchen Turnus die Gemeinschaftseinrichtungen säubern muss. In größeren Wohneinheiten können professionelle Reinigungskräfte diese Arbeit verrichten. Der Vermieter kann dann die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter anteilig umlegen. Zu welcher Uhrzeit der Zuständige zum Besen greift, ist nebensächlich - solange er sich an die üblichen Ruhezeiten hält. Nachts und Sonntagsfrüh ist demnach Putzen nicht erlaubt. Wer in den Urlaub fliegen möchte, sollte vor Abflug seinen Kehrdienst mit den Nachbarn tauschen. Quelle: dpa
SchneeschippenAuch das Schneeschippen kann in den Zuständigkeitsbereich der Mieter fallen, wenn die Gemeinden die Verantwortung für die Räumung des Weges vor den Häusern an die Objekteigentümer übertragen. Die Hausbesitzer können dann wählen: Entweder Profis schippen - oder die Mieter. Sind die Mieter in der Pflicht, muss es auch im Vertrag stehen. Damit nicht ein Mieter für die ganze Hausgemeinschaft den Schnee wegräumen muss, bieten sich "Schneekarten" an. Sie werden beim Schnee jeden Tag an eine andere Partei im Haus weitergereicht. Quelle: dpa
Uhrzeiten einhaltenWer Winterdienst hat, muss leider früh aufstehen. 12:12 Uhr ist ein absolutes No-Go. Ab sieben Uhr früh und bis 20 Uhr abends muss der Mieter für einen begehbaren Weg vor dem Haus sorgen. In einigen Gemeinden muss man noch früher ran und bis 22:00 Uhr schippen. Kleiner Trost für den Mieter: Am Wochenende muss er erst ab 09:00 Uhr ran. Quelle: dpa
GrillenDer Mietvertrag regelt auch das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse - im schlimmsten Fall sind sogar Elektrogrills verboten. Haut der Mieter trotzdem Bulletten und Würstchen auf den Rost, riskiert er die fristlose Kündigung. So urteilte das Landgericht Essen. In anderen Gegenden sind die Richter dagegen milder gestimmt. In Bonn reicht es beispielsweise, wenn Mieter ihren Nachbarn einige Tage vorher Bescheid geben und nicht öfter als zweimal im Monat den Grill anschmeißen. Quelle: dpa

Eigentümer ärgern sich häufig auch mit Bauträgern herum. Bauträger verkaufen Wohnungen in der Regel schon vor dem Abschluss der Bau- oder Sanierungsarbeiten. Ärger gibt es meist um Mängel am Gebäude. Bei der Rosenburg, einer Wohnanlage auf dem Bonner Venusberg, dreht sich der Streit unter anderem um feuchte Wände. „Feuchtigkeit dringt wegen der unzureichenden Abdichtung von innen in das Mauerwerk“, sagt Wohnungseigentümer Christaller. Der ehemalige Institutsleiter bei der Fraunhofer-Gesellschaft und seine Kollegen vom Eigentümer-Beirat streiten seit Jahren mit dem Bauträger um diverse Mängel. Von den Eigentümern finanzierte Gutachten schätzten die Kosten für deren Beseitigung auf 1,5 Millionen Euro. Nicht nur die Mauern seien feucht, auch beim Dach tropfe es rein. Zudem schwankten die von Holzbalken getragenen Decken bei Belastung so stark, dass Langzeitschäden drohten. Der Bauträger aber bestreitet, dass es in der Wohnanlage ein flächendeckendes Problem mit Feuchtigkeit gebe. Eine Fuge sei undicht, den Schaden werde er beheben, die Decken würden von einem Sachverständigen geprüft.

Was ein Bauträger tatsächlich liefern muss, steht in der Baubeschreibung. Häufig sind derartige Baubeschreibungen so schwammig gehalten, dass es für die Käufer schwer ist, den Bauträger später festzunageln. Es lohnt sich, den Vertrag mit dem Bauträger prüfen zu lassen. Eine gründliche Vertragsprüfung durch einen Anwalt ist für etwa 2000 Euro zu haben.

Treten nach dem Kauf Mängel auf, müssen die Eigentümer nicht als Einzelkämpfer gegen Bauträger vor Gericht ziehen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Gemeinschaft von Wohnungsbesitzern gemeinsam klagen kann (VII ZR 236/05).

Manchmal zwingt auch der Eifer einzelner Eigentümer die Gemeinschaft zum Handeln. Ludwig Waldmann, 67, Eigentümer-Beirat einer Wohnanlage in Frankfurt, legte sich eine Digitalkamera mit Zoom-Objektiv zu. Er hatte Risse in den Balkonbrüstungen mehrerer Wohnungen entdeckt. Mit der Kamera sammelte er Beweise für Baupfusch.

Die Mehrheit der Eigentümer wollte die Balkone aber erst kurz vor Auslaufen der Gewährleistungsfrist überprüfen. Waldmann focht den Beschluss an: „Viele Eigentümer haben mir die Pest an den Hals gewünscht, weil es nicht die erste Klage war.“ Als sich Waldmanns Verdacht bestätigte, war der Bauträger jedoch bereits pleite.

Viele Eigentümer scheuen in der Tat jeden Konflikt mit nachlässigen Dienstleistern. „Sie wollen einfach ihre Ruhe haben und kümmern sich nicht um fehlerhafte Abrechnungen oder Baupfusch“, sagt Lorraine Picaper, Anwältin aus Berlin. Unruhestifter könnten dann helfen. Picaper vertrat einen Eigentümer, der nicht hinnehmen wollte, dass die Familie des Hausmeisters die Waschküche der Wohnanlage nutzte, um gewerblich Wäsche zu reinigen.

Lassen Eigentümer die Kontrolle schleifen, kann sich Vetternwirtschaft ausbreiten. In einem Haus in Frankfurt hatte der Verwalter seinem Bruder, einem Versicherungsmakler, Aufträge zugeschanzt. „Statt 3470 Euro sollten wir pro Jahr 6035 Euro an Prämie für die Gebäudeversicherung zahlen“, sagt Eigentümer Waldmann. Der Verwalter wurde gefeuert.

Ganz ohne Verwalter geht es leider nicht. Er macht die Abrechnungen, vergibt Aufträge an Handwerker, haftet für die Rücklagen und organisiert die Eigentümerversammlungen. Im besten Fall tut er das auch. Mancher aber bedient sich am Geld der Eigentümer. So verurteilte das Berliner Kammergericht einen Hausverwalter wegen Untreue zu 16 Monaten auf Bewährung. Er hatte seine Eigentümergemeinschaft um 276.000 Euro erleichtert.

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