Klagewelle Wie der Fiskus bei Dienstreisen abkassiert

Immer wieder kürzt das Finanzamt Steuervorteile für berufliche Fahrten massiv. Vom Berater bis zum Bauarbeiter sind zahlreiche Berufsgruppen betroffen. Wie Sie sich wehren.

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Bei der Nutzung von Quelle: gms

Früher war die Arbeitswelt noch in Ordnung. Die Menschen fuhren morgens ins Büro oder in die Fabrik und sonst nirgendwohin. Doch die Dienstleistungsgesellschaft hat neue Arbeitsweisen hervorgebracht. Etwa den Software-Spezialisten, der zuhause arbeitet und nur sporadisch ins Büro fährt. Den Berater, der viele Monate beim Kunden verbringt. Oder den Leiharbeiter, der mal hier und mal dort arbeitet.

Diese neue Vielfalt birgt steuerlich allerdings gewaltige Tücken. Denn immer wieder lautet die Frage: Handelt es sich um Dienstreisen oder um Fahrten zum Arbeitsplatz, wenn der Berater morgens zum Kunden, der Heimarbeiter ausnahmsweise ins Büro oder der Leiharbeiter zum nächsten Job fährt?

Staat halbiert den Steuervorteil

Was harmlos klingt, ist finanziell ein gewaltiger Unterschied. Denn für Dienstreisen mit dem Auto dürfen Arbeitnehmer 30 Cent für jeden auf Hin- und Rückweg gefahrenen Kilometer von der Steuer absetzen. Für Fahrten zum Arbeitsplatz gewährt der Fiskus dagegen nur die sogenannte Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer – also die Hälfte.

Zudem können Arbeitnehmer für Dienstreisen Verpflegungsmehraufwendungen bis zu 24 Euro pro Tag geltend machen – für Fahrten zur Arbeit dagegen nicht. So kommen aufs Jahr gerechnet schnell ein paar Tausend Euro zusammen, die der Staat zusätzlich kassiert, wenn er Dienstreise zu Fahrten ins Büro umdeklariert.

Und das funktioniert so: Die Finanzämter unterstellen kurzerhand eine „regelmäßige Arbeitsstätte“, selbst wenn der Bezirksleiter eine Niederlassung nur einmal pro Woche besucht. Oder wenn der Heimarbeiter jeden Freitag zu einer Besprechung am Firmensitz fährt, dort aber nicht mal einen Schreibtisch hat. „Die Einstufung als regelmäßige Arbeitsstätte führt dazu, dass für die Fahrten nur die Pendlerpauschale berücksichtigt wird“, sagt Wolfram Vogel, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei Oppenhoff & Partner in Köln.

Doch inzwischen regt sich Widerstand. Betroffene klagen reihenweise gegen das rigide Vorgehen des Fiskus, allein beim Bundesfinanzhof laufen vier Verfahren. Zudem setzt die Wirtschaft die Bundesregierung unter Druck, endlich die Regeln zu vereinfachen. Derzeit arbeitet eine Projektgruppe des Bundesfinanzministeriums an einer Reform zur, wobei die einheitliche Definition des Begriffs „regelmäßige Arbeitsstätte“ höchste Priorität hat. Die neuen Vorschriften sollen aber frühestens 2012 in Kraft treten.

Mindestens bis dahin bleibt es also bei der konfliktträchtigen Rechtslage. Immerhin: In zahlreichen Fällen haben Betroffene die Chance, sich gegen ihre Steuerbescheide zu wehren oder dem Fiskus durch eine geschickte Reiseplanung auszubremsen. Wiwo.de hat Praxistipps für zahlreiche Berufsgruppen zusammengestellt.

Unternehmensberater

Wer ein Projekt beim Kunden betreut, verbringt oft Monate oder Jahre dort und taucht kaum noch beim Arbeitgeber auf. Auch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sind oft über lange Zeiträume auswärts tätig. Sobald es mehr als 46 Tage pro Jahr waren, ging der Fiskus deshalb lange Zeit von einer „regelmäßigen Arbeitsstätte aus.

Doch 2009 stellte der Bundesfinanzhof klar: Egal, wie lange Arbeitnehmer dort sind – ein Büro beim Kunden ist niemals eine „regelmäßige Arbeitstätte“. Wer morgens dorthin und abends zurückfährt, darf deshalb generell jeden gefahrenen Kilometer von der Steuer absetzen. Doppelter Steuervorteil also. „Das Urteil des Bundesfinanzhofs war sehr erfreulich und hat eine Reihe weiterer Klagen von Betroffenen ausgelöst“, sagt Vogel. Denn trotz des klaren Votums der Richter bleiben einige Zweifelsfälle.

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