Frau Poelzig, nachdem Audi-Chef Rupert Stadler im vergangenen Monat verhaftet wurde, haben weder Audi noch Audi-Mutter VW Anleger darüber per Ad-hoc-Meldung informiert. Dürfen Unternehmen solche Informationen auch einfach nicht veröffentlichen?
Grundsätzlich müssen börsennotierte Unternehmen alle nicht-öffentlichen Informationen, die kursrelevant sind und den Emittenten unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. Ob eine Insiderinformation für den Aktienkurs relevant ist, ist dabei eine der schwierigsten Fragen. Eine Information ist allgemein dann kursrelevant, wenn ein verständiger Anleger sie bei seiner Anlageentscheidung in Kenntnis aller öffentlich bekannten Informationen berücksichtigen würde. Ein Indiz dafür ist etwa, dass sich der Kurs nach Bekanntwerden der Information erheblich bewegt. Zwingend ist das aber nicht, wenn der Markt beispielsweise nicht auf die Verhaftung, sondern auf andere Informationen reagiert oder überreagiert hat. Ob hier also tatsächlich eine Pflicht zur Veröffentlichung bestand, lässt sich nicht sicher sagen.
Die VW-Vorzugsaktie verlor am Tag von Stadlers Verhaftung immerhin drei Prozent. Hätte VW nicht vorsorglich eine Ad-Hoc-Mitteilung veröffentlichen können oder drohen Unternehmen negative Konsequenzen, wenn sich später herausstellt, dass die Nachricht nicht kursrelevant war?
Bis 2016 war es gesetzlich ausdrücklich verboten, Informationen, die offensichtlich keine Kursrelevanz hatten, ad hoc zu veröffentlichen. Durch das Verbot sollte vermieden werden, dass die ad-hoc-pflichtigen Informationen in der Flut sonstiger Informationen untergehen. Das Verbot galt aber nur, wenn das Fehlen der Kursrelevanz offensichtlich war. Nachteilige Konsequenzen hatte ein Verstoß praktisch nicht, da keine unmittelbaren Sanktionen vorgesehen waren. Seit dem Jahr 2016 gibt es ein solches Verbot nicht mehr.
VW sieht sich wegen möglicher Verletzungen der Ad-hoc-Pflicht im Zuge des Dieselskandals schon zahlreichen Anlegerklagen gegenüber. Mitte Juni hat nun auch ein Anleger Daimler vor dem Landgericht Stuttgart auf Schadensersatz verklagt, weil das Unternehmen nicht rechtzeitig über Risiken im Zusammenhang mit manipulierten Motoren informiert haben soll. Haben solche Klagen Aussicht auf Erfolg?
Erfolgsaussichten von möglichen Klagen vorherzusagen, ohne die konkreten Tatsachen zu kennen, ist schwierig. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass Daimler die Motoren manipuliert hat, wäre zunächst zu klären, ob und wann im Hinblick auf die Manipulation eine kursrelevante Insiderinformation vorgelegen hat. Entscheidend ist auch, wer unternehmensintern wann was wusste. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht wird dann ausgelöst, wenn die Entscheidungsträger eines Unternehmens Kenntnis von der kursrelevanten Information hatten. Umstritten ist hingegen, ob auch bereits Kenntnis auf unteren Hierarchieebenen für die Veröffentlichungspflicht genügen kann. Außerdem kann es auch legal sein, wenn Unternehmen die Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben, sofern sie daran ein berechtigtes Interesse haben. Das wäre denkbar, wenn die unverzügliche Veröffentlichung die finanzielle Überlebensfähigkeit des Unternehmens stark gefährden würde, wenn die vorübergehende Geheimhaltung erforderlich ist, um die Rechte des Unternehmens in gerichtlichen Verfahren zu wahren, oder unter Umständen auch, um einen drohenden Reputationsschaden zu begrenzen.

Sowohl von VW als auch von Daimler wollen Anleger Schadensersatz. Wie hoch kann der ausfallen?
Stellt das Gericht eine schuldhafte Ad-hoc-Pflichtverletzung fest, besteht ein Schadensersatzanspruch für Anleger, die im Zeitraum zwischen Veröffentlichungspflicht und dem tatsächlichen Bekanntwerden der Information etwa Aktien oder Anleihen erworben haben. Sie können den sogenannten Kursdifferenzschaden verlangen. Haben Anleger beispielsweise Aktien zum Preis von 80 Euro je Stück gekauft und hätten sie bei rechtzeitiger Veröffentlichung stattdessen 60 Euro bezahlt, haben sie einen Anspruch in Höhe von 20 Euro je Aktie. Die genaue Differenz zu bestimmen ist jedoch schwierig. Denn wie sich der Kurs bei pflichtgemäßer Veröffentlichung entwickelt hätte, lässt sich in der Rückschau kaum sicher sagen. Die Entwicklung des Börsenkurses nach tatsächlichem Bekanntwerden der Information kann immerhin einen Anhaltspunkt bieten.
Gibt es weitere Ansprüche, die Investoren geltend machen können?
Können Anleger sogar nachweisen, dass sie bei pflichtgemäßer Veröffentlichung die Aktie gar nicht erst gekauft hätten, hätten sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darüber hinaus einen Anspruch auf Rückabwicklung der Transaktion. Dann bekämen sie gegen Rückgabe der Aktien ihre gesamte Investition, im Beispielfall also 80 Euro je Aktie, zurück. Ein solcher Anspruch scheitert aber oft daran, dass Anleger genau diesen Beweis nicht erbringen können.
Müssen betroffene Anleger selbst klagen, um Schadensersatz zu erhalten oder können sie sich bestehenden Klagen anschließen?
Sie müssten nach derzeitiger Rechtslage immer noch selbst vor dem Landgericht auf Schadensersatz klagen. Finden sich aber insgesamt mindestens zehn Kläger, die wegen derselben Ad-hoc-Pflichtverletzung klagen, könnte das Oberlandesgericht in einem sogenannten Kapitalanlegermusterverfahren wesentliche Fragen einheitlich für alle betroffenen Anleger entscheiden. Ein solches Kapitalanlegermusterverfahren ist derzeit beispielsweise im Hinblick auf die Manipulationsvorwürfe gegen VW und Porsche vor dem Oberlandesgericht Braunschweig anhängig. Das jüngst verabschiedete Gesetz zur Musterfeststellungsklage, wonach Verbraucherschutzverbände stellvertretend für betroffene Kunden oder Anleger klagen können, wird erst ab dem 1. November 2018 gelten.
Der Kläger im Fall Daimler stützt sich auf die Ansicht des Bundesverkehrsministeriums, das Daimler vorwirft, in 774.000 Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut zu haben und deshalb einen Rückruf angeordnet hat. Daimler will sich juristisch gegen den Rückruf wehren. Angenommen, das Unternehmen bekäme im Streit um den Rückruf recht: Hätte das auch Auswirkungen auf die Auseinandersetzung mit Anlegern wegen der Ad-hoc-Pflicht?
Würde Daimler verlieren und der Rückruf hätte Bestand, dann wären generell auch die Zivilgerichte an die bindenden Feststellungen in dem Rückrufbescheid gebunden. Im umgekehrten Fall, wenn also das Unternehmen mit seinem Widerstand gegen den Rückruf Erfolg haben sollte, sind die Auswirkungen auf die Zivilprozesse jedoch ungeklärt. Gleichwohl dürfte die Aufhebung des Bescheids eine nicht zu vernachlässigende Signalwirkung für das zivilgerichtliche Verfahren haben. Das würde die Chancen für Anleger deutlich verringern.