Abgeltungsteuer Gold ist nicht gleich Gold

Die unklare Rechtslage bei der Besteuerung von Gold-Papieren schadet Anlegern. Bei welchen Produkten Ärger mit dem Finanzamt droht.

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Stapelware: Gewinne mit Goldbarren sind steuerfrei. Quelle: Getty Images

Anleger mit akuter Steuerallergie kennen ein wirksames Hausmittel: Gold. Nach Ablauf der Spekulationsfrist von zwölf Monaten können sie Gewinne mit Barren oder Münzen steuerfrei einstreichen. Die 2009 eingeführte Abgeltungsteuer greift hier nicht.

Doch es kommt auf Dosis und Art der Verabreichung an. Für Zertifikate, deren Anteile nur mit physischem Gold hinterlegt sind, müssen Anleger oft Abgeltungsteuer zahlen. Die Ausnahme von der Ausnahme bildet Xetra-Gold, eine Inhaberschuldverschreibung der Deutschen Börse. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2015 entschieden, dass Gewinne mit Xetra-Gold analog zu physischem Gold zu besteuern sind (VIII R 4/15 und VIII R 35/14). Die Gründe seien, dass das Zertifikat zu 95 Prozent mit physischem Gold hinterlegt sei, Anleger ihre Anteile jederzeit in Goldbarren eintauschen könnten und eine Rückgabe der Anteile an den Emittenten gegen Geld ausgeschlossen sei. Dass Anleger Xetra-Gold an der Börse verkaufen und so zu Geld machen können, sei dagegen nicht steuerschädlich, so der BFH.

Nach den beiden BFH-Urteilen hofften viele Anleger, dass das Steuerprivileg auch für ähnlich gestrickte Zertifikate gilt, beispielsweise Euwax Gold, ebenfalls eine Inhaberschuldverschreibung. „Zwischen diesen beiden Zertifikaten gibt es jedoch gravierende Unterschiede in den Emissionsprospekten“, sagt Nils Meyer-Sandberg, Steuerberater der Kanzlei BRL in Hamburg. Bei Euwax Gold gebe es, anders als bei Xetra-Gold, ein ordentliches Kündigungsrecht. Eine Rückgabe gegen Geld sei möglich. Es gebe daher Zweifel, ob die BFH-Urteile auf Euwax Gold übertragbar seien.

Auch Fonds steuerpflichtig

Tatsächlich ist die Rechtslage nach wie vor unklar, wie die Stuttgarter Börse als Emittentin von Euwax Gold einräumt. Der Bankenverband ist der Meinung, dass Euwax Gold die BFH-Kriterien nicht erfülle. Entscheidend sei, dass Anleger bei Euwax Gold erst ab einer Mindestmenge von 100 Anteilen ihre Inhaberschuldverschreibungen in physisches Gold umtauschen könnten. Folge: Die Banken führen hier Abgeltungsteuer ab.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) will sich zu Einzelfällen nicht äußern und verweist auf ein BMF-Schreiben vom 18. Januar vergangenen Jahres. In dem Papier sind die Kriterien genannt, nach denen Goldzertifikate steuerlich wie physisches Gold behandelt werden. Von Mindestmengen beim Umtausch in Gold ist in dem Schreiben zwar keine Rede. Juristisch ließen sich die BMF-Vorgaben jedoch so auslegen, dass die physische Lieferung von Gold jederzeit möglich sein müsse, also auch für Anleger, die weniger als 100 Anteile eines Zertifikats hielten, sagt Steuerberater Meyer-Sandberg.

Wenigstens ein kleiner Trost bleibt Goldanlegern, die auf abgeltungsteuerpflichtige Produkte gesetzt haben: Sie können mit eventuellen Verlusten die Steuerlast drücken, während diese beim Kauf von Barren oder Münzen oder bei Investments über Xetra-Gold Privatsache sind, sobald zwölf Monate Haltedauer überschritten sind. Bei kürzerer Haltedauer können Verluste dort nur auf steuerpflichtige Gewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften angerechnet werden. Doch die fallen selten an, etwa beim Verkauf vermieteter Immobilien binnen zehn Jahren.

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