Aktuelle Entscheidungen Steuern und Recht kompakt

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Baumängel: Wer pfuscht, muss entschädigen

Teure Fehler bei der Steuererklärung
Steuerfehler Nummer 1: Ausgaben vergessenBeiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht unbedingt bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Sie haben sieben Fehler zusammengestellt, durch die sich Steuerpflichtige Rückzahlungen häufig entgehen lassen. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 2: Rechnungen bar zahlenHandwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 3: Hintertür zuschlagen und außergewöhnliche Belastungen nicht angebenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2015 in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung nicht zu beanstanden ist. Deshalb gilt weiterhin: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Für diesen zumutbaren Eigenanteil hat der BFH aber im Januar 2017 eine neue Berechnungsregelung festgelegt. Die Richter gaben den Finanzämtern vor, dass künftig schrittweise die Prozentwerte je nach Einkommenshöhe angesetzt werden müssten (VI R 75/14). So seien von den ersten 15.340 Euro nur zwei Prozent aufzubringen (306,80 Euro), von den nächsten 35.790 Euro drei Prozent (1073,70 Euro) und erst darüber vier Prozent. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung gegenüber der alten Regelung. Viele Bürger sammeln gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen. Aber es gibt noch eine Hintertür: Stehen außergewöhnliche Belastungen an, sollten Steuerzahler versuchen, sie in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Zumutbarkeitsgrenze sicher zu überschreiten. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 4: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestaltenVermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens … Quelle: IMAGO
… muss die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 5: Einträge vertauschenSie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 6: Fristen verstreichen lassenDas Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt. Quelle: Handelsblatt Online

Die Eigentümer eines Grundstücks schlossen 1999 mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag für ein Holzblockhaus für umgerechnet 201 960 Euro. Das Haus bestand aus einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung in der unteren Etage, die vermietet werden sollte. Im Februar 2000 waren nach Abzug bereits geleisteter Abschlagszahlungen noch 18 463 Euro offen. Nach Besichtigung des Hauses lehnten die Bauherren die Abnahme wegen Mängeln ab. So fehlten unter anderem in der Einliegerwohnung die Fenster. Weil sich das Bauunternehmen weigerte, die Mängel zu beseitigen, bevor die 18 463 Euro bezahlt wurden, beauftragten die Bauherren ein anderes Unternehmen, die Einliegerwohnung bewohnbar zu machen. Der Rest des Hauses war wegen Mängeln unbewohnbar. Die Eigentümer zogen in die untere Etage. Die Bauherren verklagten darauf das Bauunternehmen auf Ersatz der ausgefallenen Mieteinnahmen für die Einliegerwohnung sowie eine Entschädigung dafür, dass sie die Hauptwohnung des Hauses nicht nutzen konnten. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Anspruch der Bauherren auf Entschädigung (VII ZR 199/13). Schließlich sei die Einliegerwohnung mit 75 Quadratmeter nur etwa halb so groß gewesen wie die unbewohnbare Hauptwohnung mit 136 Quadratmetern, so die Richter. Ein Anspruch auf eine Entschädigung scheide nicht schon deshalb aus, weil ein anderes Gericht den Bauherren bereits Schadensersatz für den Mietausfall zuerkannt hatte. Der Schadensersatz für die entgangenen Mieten und die Entschädigung für den Nutzungsausfall müssten aber verrechnet werden. Wegen formaler Fehler muss das Oberlandesgericht Stuttgart erneut entscheiden.

Recht einfach: Rechtsprechung zum Thema Allergie

Mietrecht: Hausrecht geht vor Kontrolle

Die Vermieterin eines Hauses wollte in der Wohnung eines Mieters die installierten Rauchmelder kontrollieren. Als sie versuchte, Räume zu betreten, in der keine Rauchmelder waren, forderte der Mieter sie auf, die Wohnung zu verlassen. Als sie sich weigerte zu gehen, trug sie der Mieter aus dem Haus. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos, hilfsweise innerhalb der gesetzlichen Frist. Gegen die Kündigung klagte der Mieter. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam waren (VIII ZR 289/13). Die Vermieterin habe das Hausrecht ihres Mieters verletzt und trage daher eine Mitschuld am rabiaten Rausschmiss, so die Richter.

Zwar habe der Mieter die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten, sein Verstoß sei aber nicht so gravierend gewesen, dass dies eine Kündigung gerechtfertigt hätte.

Gerichtsverfahren: Geld für lange Wartezeit

Dauert ein entscheidungsreifes Gerichtsverfahren bei einem Finanzgericht unverhältnismäßig lange, kann der Kläger dies rügen und Schadensersatz von 1200 Euro pro Jahr verlangen. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall dauerte das Verfahren 34 Monate (X K 8/13). Der BFH hielt 24 Monate für angemessen, für die übrigen neun Monate erhielt der Kläger 900 Euro Schadensersatz.

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