Die Eigentümer eines Grundstücks schlossen 1999 mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag für ein Holzblockhaus für umgerechnet 201 960 Euro. Das Haus bestand aus einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung in der unteren Etage, die vermietet werden sollte. Im Februar 2000 waren nach Abzug bereits geleisteter Abschlagszahlungen noch 18 463 Euro offen. Nach Besichtigung des Hauses lehnten die Bauherren die Abnahme wegen Mängeln ab. So fehlten unter anderem in der Einliegerwohnung die Fenster. Weil sich das Bauunternehmen weigerte, die Mängel zu beseitigen, bevor die 18 463 Euro bezahlt wurden, beauftragten die Bauherren ein anderes Unternehmen, die Einliegerwohnung bewohnbar zu machen. Der Rest des Hauses war wegen Mängeln unbewohnbar. Die Eigentümer zogen in die untere Etage. Die Bauherren verklagten darauf das Bauunternehmen auf Ersatz der ausgefallenen Mieteinnahmen für die Einliegerwohnung sowie eine Entschädigung dafür, dass sie die Hauptwohnung des Hauses nicht nutzen konnten. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Anspruch der Bauherren auf Entschädigung (VII ZR 199/13). Schließlich sei die Einliegerwohnung mit 75 Quadratmeter nur etwa halb so groß gewesen wie die unbewohnbare Hauptwohnung mit 136 Quadratmetern, so die Richter. Ein Anspruch auf eine Entschädigung scheide nicht schon deshalb aus, weil ein anderes Gericht den Bauherren bereits Schadensersatz für den Mietausfall zuerkannt hatte. Der Schadensersatz für die entgangenen Mieten und die Entschädigung für den Nutzungsausfall müssten aber verrechnet werden. Wegen formaler Fehler muss das Oberlandesgericht Stuttgart erneut entscheiden.
Recht einfach: Rechtsprechung zum Thema Allergie
In den Siebzigerjahren pflanzte eine Gemeinde entlang einer Straße Birken. Jahrzehnte später verlangte ein Anwohner, die Bäume zu fällen. Grund: Wegen einer Allergie gegen Birkenpollen sei er häufig krank. Seine Klage scheiterte. Bei Umwelteinflüssen sei ein „durchschnittlich empfindlicher Mensch“ maßgebend, so die Richter. Das Grundstück sei trotz Pollenflug nutzbar, ein Kahlschlag daher unangemessen (Verwaltungsgericht Neustadt, 4 K 923/12 NK).
Eine Flugpassagierin vertrug keine dampfenden Erfrischungstücher. Bei einem Langstreckenflug von Indien nach Frankfurt machte die Dame ein Crewmitglied beim Einsteigen auf ihre Unverträglichkeit aufmerksam. Als die dampfenden Tücher dennoch verteilt wurden, bekam die Passagierin einen Anfall. Ein Gericht sprach ihr hierfür 1500 Euro Schmerzensgeld zu. Nach dem entsprechenden Hinweis hätten die Flugbegleiter die Allergikerin vor einem Kontakt mit den Tüchern schützen müssen (Oberlandesgericht Frankfurt , 16 U 170/13).
Ein Mediziner arbeitete als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Bei einem Probealarm wurde bei ihm eine Allergie gegen die ABC-Schutzausrüstung festgestellt. Der Arzt klagte daraufhin, aus dem Soldatenverhältnis entlassen zu werden. Vergebens. Laut Dienstvorschriften könnten Stabsärzte auch Verwaltungsaufgaben übernehmen, so die Richter. Es sei daher möglich, sie vom Tragen der Schutzausrüstung zu befreien (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 10 A 10926/13.OVG).
Mietrecht: Hausrecht geht vor Kontrolle
Die Vermieterin eines Hauses wollte in der Wohnung eines Mieters die installierten Rauchmelder kontrollieren. Als sie versuchte, Räume zu betreten, in der keine Rauchmelder waren, forderte der Mieter sie auf, die Wohnung zu verlassen. Als sie sich weigerte zu gehen, trug sie der Mieter aus dem Haus. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos, hilfsweise innerhalb der gesetzlichen Frist. Gegen die Kündigung klagte der Mieter. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam waren (VIII ZR 289/13). Die Vermieterin habe das Hausrecht ihres Mieters verletzt und trage daher eine Mitschuld am rabiaten Rausschmiss, so die Richter.
Zwar habe der Mieter die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten, sein Verstoß sei aber nicht so gravierend gewesen, dass dies eine Kündigung gerechtfertigt hätte.
Gerichtsverfahren: Geld für lange Wartezeit
Dauert ein entscheidungsreifes Gerichtsverfahren bei einem Finanzgericht unverhältnismäßig lange, kann der Kläger dies rügen und Schadensersatz von 1200 Euro pro Jahr verlangen. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall dauerte das Verfahren 34 Monate (X K 8/13). Der BFH hielt 24 Monate für angemessen, für die übrigen neun Monate erhielt der Kläger 900 Euro Schadensersatz.