Ein Vodafone-Aktionär aus Thüringen wunderte sich: Nachdem Vodafone seinen Anteil an der US-Tochter Verizon Wireless für 130 Milliarden Dollar an den US-Telekomkonzern Verizon verkauft hatte, bekam er dafür Ende Februar rund 1800 Euro Bardividende und Verizon-Aktien für rund 4400 Euro. Doch von beiden Posten zog die Bank Abgeltungsteuer ab. Zum Schluss machte der Gegenwert von Vodafone- und Verizon-Aktien sowie der verbleibenden Barzahlung weniger aus, als die Vodafone-Aktien vorher wert gewesen waren. Das hatte er sich anders vorgestellt. Trotzdem sei der Steuerabzug richtig, sagt Daniel Sahm, Steuerberater bei Ecovis in München. Er bringe Anlegern auch keinen Steuernachteil, „da im Gegenzug beim späteren Verkauf der Vodafone-Aktien weniger Steuer zu zahlen ist“. Ausnahme: Altaktionäre, die vor 2009 gekauft haben, sind schlechter gestellt. Kursgewinne ihrer Vodafone-Aktien bleiben beim späteren Verkauf steuerfrei, auf die Sonderzahlung, den Gegenwert der Verizon-Aktien und deren Kursgewinne fällt hingegen Steuer an.
Der Fall erinnert an Spin-offs, bei denen Unternehmen eine Sparte ausgliedern und Aktionären dafür Aktien des Spin-offs zuteilen. Vor allem bei ausländischen Gesellschaften verlangte der Fiskus hier meist Steuer auf den kompletten Kurswert des Spin-offs, obwohl der Börsenwert des Mutterkonzerns zeitgleich sank, Aktionäre also keinen Nettovorteil hatten. Seit Ende 2013 ist das Problem hier gesetzlich gelöst. Ohne Besserstellung fällt nun keine Steuer mehr an. „Für Anleger sind die neuen Regeln sinnvoll, weil die Steuer erst dann anfällt, wenn sie auch Geld bekommen – also beim späteren Verkauf“, sagt Steuerberater Sahm.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
Weisen erwachsene Kinder ihre Eltern zwangsweise ins Heim ein, können die Eltern daraufhin unter Umständen Schenkungen wegen groben Undanks widerrufen. Kinder müssten die personelle Autonomie respektieren und mit den Eltern zumindest über die Gründe der Einweisung sprechen. Im konkreten Fall ließ ein bevollmächtigter Sohn seine Mutter gegen deren Willen in ein Pflegeheim für Demente bringen. Nun muss die Vorinstanz klären, unter welchen Umständen der Wille der Mutter übergangen wurde (Bundesgerichtshof, X ZR 94/12).
Einige Autofahrer nutzen Videokameras, die Fahrten aufzeichnen (Dashcams). Sie sollen nach Unfällen Aufschluss über den Hergang geben. Laut den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz ist ihr Einsatz aber „datenschutzrechtlich unzulässig“, sofern er nicht „ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ erfolge.
Arbeiten Handwerker auf dem Dach, müssen sie sich selbst absichern. Nach einem Sturz haben sie kaum Chancen, private Bauherren zu belangen. Im konkreten Fall war ein Elektriker bei der Installation einer Solaranlage sieben Meter tief gestürzt. Er hatte vom Bauherrn 27 000 Euro Schmerzensgeld gefordert (Oberlandesgericht Hamm, 11 W 15/14).
Krankenkasse: Erstattung besser als Bonus
Die Auszahlung einer Direktversicherung ist für den Versicherten oft enttäuschend. Gesetzlich Krankenversicherten bleibt nach Abzug von Kassenbeiträgen weniger Geld als erwartet. Bei einer Auszahlung von 28 500 Euro kassiert die Kasse etwa 9000 Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Verärgerte Bürger haben beim Bundestag eine Petition eingereicht. Sie verlangen, dass er die Abzüge auf Kapitalauszahlungen von Direktversicherungen, die am 1. Januar 2004 auch für Altverträge eingeführt wurde, wieder abschafft. Der Petition, haben sich allerdings in der Mitzeichnerfrist nur rund 7000 Unterstützer in vier Wochen angeschlossen. Um einen schnellen Zugang zu einer öffentlichen Beratung des Petitionsausschusses zu bekommen, hätten es 50 000 Mitzeichner sein müssen. Sollte der Ausschuss das Thema als dringlich einstufen, könnte er es trotzdem aufgreifen.
Geschlossene Fonds: Steuervorteil begrenzt
Seit 2005 gilt eine gesetzliche Regelung, die Anleger geschlossener Fonds getroffen hat. Sie durften
bei „Steuerstundungsmodellen“ anfallende Verluste nicht mehr direkt mit anderen Einkünften verrechnen, sondern nur mit späteren Gewinnen aus dem Steuersparmodell. Der Bundesfinanzhof nickte das entsprechende Gesetz nun ab: Es sei inhaltlich klar und damit anzuwenden (IV R 59/10).