
Madoff-Fonds: Anleger profitieren von Bankstrafzahlung
Eine Strafe von 2,6 Milliarden Dollar zahlt die US-Bank JP Morgan größtenteils in einen Fonds ein, mit dem Opfer des US-Betrügers Bernard Madoff entschädigt werden sollen. Madoff hatte sein Schneeballsystem bis 2008 über Konten bei JP Morgan abwickeln können. Anleger verloren rund 17 Milliarden Dollar. Auch viele Deutsche hatten über luxemburgische und irische Investmentfonds in das System investiert.
Direkte US-Kunden von Madoff bekamen aus der Insolvenzmasse bereits rund 40 Prozent ihrer angelegten Gelder zurück. Viele europäische Anleger gingen bislang leer aus, weil Klagen in Luxemburg gegen die Depotbanken der Investmentfonds nicht vom Fleck kommen. Der milliardenschwere „Madoff-Victim-Fund“ bietet ihnen eine Chance, doch noch Geld zurückzuholen. Sie müssen allerdings bis zum 28. Februar ihre Forderungen in den USA anmelden. Die belgische Kanzlei Deminor vertritt rund 3000 Anleger und ist damit bis Ende Februar ausgelastet. Aber jeder Anleger kann über die Homepage des Madoff-Victim-Fund die notwendigen Formulare bekommen. Beim Nachweis der Geldkette vom Bankkonto bis zu Madoff Securities wendet er sich an die Fondsgesellschaften und Depotbanken. Sie sind geprellten Kunden Hilfe schuldig. Denn Anlegern wurde stets versprochen, dass Fonds als Sondervermögen vor unberechtigtem Zugriff geschützt seien. Weil aber Depotbanken wie UBS und HSBC Teile der Fondsvermögen unachtsam an Madoff übertragen hatten, dafür aber früher nicht haften mussten und in Europa keine Strafe fürchten müssen, bleibt Anlegern nur der Weg über die USA, um einen Teil der investierten Gelder zu retten.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
§Ein Außendienstmitarbeiter, der in zwölf Monaten gleich dreimal mit dem Handy am Ohr im Auto erwischt wurde und zuvor schon andere Verkehrsverstöße begangen hatte, muss eine Geldbuße zahlen und verliert einen Monat den Führerschein. Mit dem Bußgeld allein würde die „beharrliche Pflichtverletzung des Fahrers“ nicht ausreichend bestraft (Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 256/13).
§Die Höhe der Leasingrate, die Neustadt an der Weinstraße für das Auto des Bürgermeisters zahlt, darf Bürgern vorenthalten bleiben. Die Richter am Oberverwaltungsgericht Koblenz (10 A 11064/13) entschieden so, da ansonsten das Geschäftsgeheimnis des Autoherstellers verletzt würde.
§Wer in Deutschland steuerpflichtig ist, muss eine Altersrente oder eine Kapitalabfindung der Schweizer Pensionskasse seit dem Jahr 2005 hierzulande versteuern (Bundesfinanzhof, X R 33/10).
§Das Finanzgericht Münster hält Kosten für Verwaltungsgerichtsprozesse für absetzbare außergewöhnliche Belastungen (11 K 2519/12E), wenn eine Klage – etwa gegen erteilte Baugenehmigungen in der Nachbarschaft – Aussicht auf Erfolg hat. Das letzte Wort hat aber der Bundesfinanzhof.
Dachlawine: Parkplatz notfalls wechseln
Der Wintereinbruch kann jederzeit kommen. Wer sein Auto dann an einem Haus parkt, sollte besser mal zum Dach hoch schauen. Ist es mit Schnee beladen und muss jederzeit mit dem Abgang einer Dachlawine gerechnet werden, sollten Autofahrer umparken. Auch Stellplatzmieter dürfen nicht davon ausgehen, dass der Vermieter immer gleich den Parkplatz sperrt oder Warnschilder aufstellt, urteilten die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf (10 U 18/13). Krachen die Schneemassen auf das Fahrzeug, haftet der Geschädigte selbst. Nicht in allen Gebieten sind Hauseigentümer verpflichtet, Schneegitter anzubringen.
Steuern & Recht
Die Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen. „Wer seine eigene Sorgfalt außer Acht lässt und sich in einen erkennbaren Gefahrenbereich begibt, trägt die alleinige Schuld“, meint Frank Schuster, Rechtsanwalt bei Bethge Immobilienanwälte in Hannover.
Krankheitskosten: Beschränkter Steuerabzug
Ein privat Krankenversicherter kann seine Versicherungsbeiträge als Sonderausgabe von den Gesamteinkünften abziehen und so das zu versteuernde Einkommen senken. Viele verringern ihren monatlichen Beitrag, indem sie eine Selbstbeteiligung mit dem Versicherer vereinbaren. Zahlen sie für Krankheiten, fallen die Beträge nicht unter die Sonderausgabe (Bundesfinanzhof, X B 110/13).