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Scheidung: Ex-Frau bekommt Teil der Abfindung

Die 10 besten Spartipps für Paare
EhegattensplittingEhegattensplitting gibt es sowohl für verheiratete Paare und seit diesem Jahr auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Das hat der Bundestag Ende Juni nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Die Neuerungen wirken rückwirkend zum 1. August 2001, denn damals trat das Lebensparternschaftsgesetz in Kraft. Damit werden Ehegatten und Lebenspartner einkommensteuerrechtlich gleichgestellt. Wilde Ehen und sonstige Formen des menschlichen Zusammenlebens haben leider Pech. Bei Paaren lohnt sich das Splitting besonders, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. Schließlich wird hierbei das Gesamteinkommen beider Partner addiert und dann gleichmäßig auf beide verteilt - zumindest rechnerisch. Dadurch muss ein deutlich geringerer Steuersatz bezahlt werden, als bei der alleinigen Veranlagung. Je geringer die Gehaltsunterschiede, desto geringer fällt allerdings auch die Ersparnis aus. Quelle: dpa
Wahl der SteuerklasseAuch die Wahl der Steuerklasse bleibt verheirateten Paaren vorbehalten. Während Singles in der Steuerklasse eins vom Finanzamt voll zur Kasse gebeten werden, können Ehepaare wählen, ob sie nach Steuerklasse vier oder drei und fünf veranlagt werden wollen. Verdienen beide Partner in etwa gleich viel, bietet es sich an, dass sich beide für Klasse vier entscheiden. Verdient einer mehr, bringt also 60 Prozent oder mehr des Gesamteinkommens nach Hause, sollte er Steuerklasse drei wählen. Der Partner mit dem geringeren Einkommen bekäme dann Klasse fünf. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
Doppelter Sparer-PauschbetragJedem Steuerzahler steht ein jährlicher Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro zu. Heißt: Kapitalerträge bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei. Bei Kapitaleinkünften oberhalb dieser Grenze wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent fällig. Steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare kommen in den Genuss eines doppelten Pauschbetrags: Bei ihnen greift die Abgeltungssteuer also erst oberhalb von 1602 Euro Kapitalerträgen. Dabei ist es egal, ob ein Partner 1500 Euro aus Aktien und Fonds bekommt und der andere 100 Euro, oder ob beide in etwas gleich viel Geld bekommen. Quelle: dpa
Kostenlose KrankenversicherungBei Ehepartnern kann sich der Partner, der kein Einkommen oder einen Minijob hat, kostenlos über den Ehepartner mitversichern. Das gilt auch für gemeinsame Kinder. Diesen Vorteil bieten allerdings nur gesetzliche Versicherungen an, bei den Privaten gilt: pro Person ein Vertrag. Quelle: dpa
HausratsversicherungPaare, die zusammen wohnen - ob mit oder ohne Trauschein - können sich viele Kosten bei Versicherungen sparen. Haben beispielsweise beide eine Hausratsversicherung, empfiehlt es sich, die neuere von beiden zu kündigen, sprich: die, die zuletzt abgeschlossen wurde. Hat dagegen nur einer von beiden eine Hausratsversicherung, kann er den Partner in seinen Vertrag mitaufnehmen. Allerdings sollten Paare dann prüfen, ob die versicherte Summe in diesem Fall erhöht werden muss. Quelle: dpa
HaftpflichtAuch bei der Haftpflichtversicherung genügt eine Police, so lange beide Partner im selben Haushalt leben. In einen solchen gemeinsamen Vertrag können auch im Haushalt lebende Kinder miteinbezogen werden. Wer allerdings Eigentum des mitversicherten Partners beschädigt, muss für den Schaden selbst aufkommen. Quelle: dpa
RechtschutzversicherungDie Rechtschutzversicherungen ist eine Erfindung für notorische Prozesshansel. Gehören beide Partner zu dieser doch recht weit verbreiteten Spezies, reicht eine Police. Das gilt allerdings auch nur bei einem gemeinsamen Hausstand. Bei Rechtsstreitigkeiten untereinander nutzt die Police allerdings nichts. Quelle: dpa

Für den Fall, dass Ehepartner keinen Ehevertrag oder eine ähnliche Vereinbarung über ihr Vermögen treffen, gilt die Ehe rechtlich als Zugewinngemeinschaft. Das in die Ehe eingebrachte Vermögen bleibt im Besitz des jeweiligen Lebenspartners. Trennt sich das Paar, kommt es zu einem Zugewinnausgleich, bei dem das Vermögen, das während der Partnerschaft entstanden ist, aufgeteilt wird. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte, stritten sich die Ex-Ehepartner um eine Abfindung des Mannes, die der von seinem ehemaligen Arbeitgeber bekommen hatte (2 UF 213/12).

Recht einfach: Rechtsprechung zu Dämmerung

Im Juli 2012 wurden die beiden Ehepartner geschieden. Ende Juni hatte der Mann seinen Job verloren. Sein Arbeitgeber zahlte ihm eine Abfindung von netto 42 741 Euro. Von Juli bis September 2012 war der Mann ohne Job und bekam Arbeitslosengeld. Danach bezog er Hartz-IV-Leistungen.

Seit März 2013 ist er wieder beschäftigt. Die Ex-Ehefrau beansprucht die Hälfte der Abfindung, in diesem Fall 21 371 Euro, als Zugewinnausgleich. Ihr ehemaliger Partner dagegen argumentiert, die Abfindung sei der finanzielle Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewesen und diente dem Lebensunterhalt. Diese Art von Abfindungen seien vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Das OLG Karlsruhe stellte sich teilweise auf die Seite der Ex-Ehefrau. Grundsätzlich habe sie Anspruch auf einen Teil der Abfindung, so die Richter. Allerdings stünde dem Ex-Ehemann ein Teil des Betrags als Lebensunterhalt für die fünf Jahre nach Verlust seines Arbeitsplatzes zu. Nach Abzug dieses Anteils seien nur 16 741 Euro über den Zugewinnausgleich zu verteilen. Demnach stünden der Ex-Ehefrau lediglich 8371 Euro zu.

Unterhalt: Staatsknete muss reichen

Kinder, die ihren Lebensunterhalt als Auszubildende oder Studenten mit Bafög-Leistungen decken können, haben keinen rechtlichen Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt durch die Eltern. Dies gilt auch, wenn die staatlichen Zuschüsse zum Teil nur als Darlehen ausgezahlt werden, das die Kinder später wieder zurückzahlen müssen (Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 161/139).

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