Für den Fall, dass Ehepartner keinen Ehevertrag oder eine ähnliche Vereinbarung über ihr Vermögen treffen, gilt die Ehe rechtlich als Zugewinngemeinschaft. Das in die Ehe eingebrachte Vermögen bleibt im Besitz des jeweiligen Lebenspartners. Trennt sich das Paar, kommt es zu einem Zugewinnausgleich, bei dem das Vermögen, das während der Partnerschaft entstanden ist, aufgeteilt wird. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte, stritten sich die Ex-Ehepartner um eine Abfindung des Mannes, die der von seinem ehemaligen Arbeitgeber bekommen hatte (2 UF 213/12).
Recht einfach: Rechtsprechung zu Dämmerung
Eine Steuerberaterin aus Sachsen-Anhalt führte ihre Hunde an einem Winterabend Gassi. Wegen eines Stromausfalls waren die Straßen des Dorfes stockdunkel. Obwohl die Nachtwandlerin eine Taschenlampe dabei hatte, wurde ihr ein sieben Zentimeter tiefes Schlagloch im Gehsteig zum Verhängnis: Sie stürzte und brach sich ein Handgelenk. Ihre Schadensersatzklage gegen die Gemeinde scheiterte. Wer trotz Stromausfalls nachts unterwegs sei, tue dies auf eigene Gefahr, so die Richter (Landgericht Dessau-Roßlau, 4 O 592/11).
Eine Fußgängerin verließ bei schlechtem Winterwetter den Gehweg und tastete sich an der Front eines Wohnhauses entlang. Leider übersah sie dabei das etwa drei Zentimeter aus dem Boden ragende Gitter eines Lichtschachtes. Für den bei dem Sturz gebrochenen Arm verlangte die Frau 6000 Euro Schmerzensgeld vom Hausbesitzer. Daraus wurde nichts. Wer bei Dunkelheit den Gehweg verlasse, so die Richter, müsse sich mit „besonderer Sorgfalt vortasten“ (Oberlandesgericht Hamm, I 24 U 38/12).
Ein Mann aus Baden kürzte den Fußweg nach Hause über einen Pfad durch ein Waldstück ab. In der Abenddämmerung kam der Süddeutsche von dem Waldweg ab: Er stürzte über eine Böschung in einen stillgelegten Steinbruch. Trotz schwerer Verletzungen erhielt er kein Geld von der Gemeinde. Da der Mann den Wald nicht kannte, war die Diagnose der Richter eindeutig: 100-prozentig eigenes Verschulden (Oberlandesgericht Karlsruhe, 7 U 13/10).
Im Juli 2012 wurden die beiden Ehepartner geschieden. Ende Juni hatte der Mann seinen Job verloren. Sein Arbeitgeber zahlte ihm eine Abfindung von netto 42 741 Euro. Von Juli bis September 2012 war der Mann ohne Job und bekam Arbeitslosengeld. Danach bezog er Hartz-IV-Leistungen.
Seit März 2013 ist er wieder beschäftigt. Die Ex-Ehefrau beansprucht die Hälfte der Abfindung, in diesem Fall 21 371 Euro, als Zugewinnausgleich. Ihr ehemaliger Partner dagegen argumentiert, die Abfindung sei der finanzielle Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewesen und diente dem Lebensunterhalt. Diese Art von Abfindungen seien vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Das OLG Karlsruhe stellte sich teilweise auf die Seite der Ex-Ehefrau. Grundsätzlich habe sie Anspruch auf einen Teil der Abfindung, so die Richter. Allerdings stünde dem Ex-Ehemann ein Teil des Betrags als Lebensunterhalt für die fünf Jahre nach Verlust seines Arbeitsplatzes zu. Nach Abzug dieses Anteils seien nur 16 741 Euro über den Zugewinnausgleich zu verteilen. Demnach stünden der Ex-Ehefrau lediglich 8371 Euro zu.
Unterhalt: Staatsknete muss reichen
Kinder, die ihren Lebensunterhalt als Auszubildende oder Studenten mit Bafög-Leistungen decken können, haben keinen rechtlichen Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt durch die Eltern. Dies gilt auch, wenn die staatlichen Zuschüsse zum Teil nur als Darlehen ausgezahlt werden, das die Kinder später wieder zurückzahlen müssen (Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 161/139).