Versandhandel: Zurück auf eigene Kosten
Vom 13. Juni an gelten neue gesetzliche Regeln für den Online-Handel.
Wer bei Amazon, Zalando oder einem anderen Online-Händler bestellt, muss sich ab Mitte Juni auf neue Regeln einstellen. Bisher gab es ein automatisches Rückgaberecht. Künftig muss der Kunde innerhalb von 14 Tagen die Bestellung widerrufen. Ein Musterformular für den Widerruf muss der Händler mitsenden, spätestens dann, wenn die Ware ausgeliefert wird. Für die Kosten der Rücksendung muss der Kunde aufkommen. In der Praxis werden Online-Käufer jedoch meist nicht zur Kasse gebeten. So glaubt Christoph Wenk-Fischer, Chef des Bundesverbands E-Commerce, dass die meisten Online-Händler weiterhin kostenfreie Rücksendungen anbieten werden. „Einige Anbieter könnten jedoch versuchen, Rücksendegebühren im Kleingedruckten, zu verstecken“, sagt Albrecht von Breitenbuch, Partner der Kanzlei Orrick, Herrington & Sutcliffe in Berlin. Von der Rücksendung ausgeschlossen sind Waren, die aus hygienischen Gründen versiegelt sind und deren Verpackung geöffnet wurde. „Das gilt auch für elektronische Datenträger, bei denen die Versiegelung geöffnet wurde und bei denen unklar ist, ob sie benutzt wurden“, sagt Anwalt von Breitenbuch. Online-Händler müssen ihren Kunden mindestens eine kostenfreie, zumutbare Bezahlmöglichkeit anbieten. Zuschläge, beispielsweise für den Kauf mit Kreditkarte ohne vergleichbare Alternativen, sind nicht zulässig. Ebenso ist es unzulässig, im Online-Bestellformular kostenpflichtige Zusatzleistungen bereits anzukreuzen.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
Die Stadt Stuttgart darf einer Einwohnerin verbieten, Tauben zu füttern. Es sei legitim, so die Zahl der Vögel im Stadtgebiet zu begrenzen und Gefahren durch die Übertragung von Krankheiten abzuwehren (Verwaltungsgericht Stuttgart, 5 K 433/12).
Widerrufsbelehrungen, die Unternehmen ihren Kunden im Internet anbieten, sind unwirksam, wenn sie sich nur aufrufen, aber nicht speichern oder ausdrucken lassen (Bundesgerichtshof, III ZR 368/13). Kunden, die ihren Vertrag widerrufen, müssen daher die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach Vertragsschluss nicht einhalten. Eine Frau hatte sich am 9. August 2010 für einen Lehrgang für Naturheilverfahren angemeldet. Der Kurs sollte vom 9. April 2011 bis 20. Mai 2012 stattfinden. Am 19. Dezember 2010 sagte die Frau den Kurs ab. Sie zahlte freiwillig zehn Prozent der Lehrgangsgebühren. Der Anbieter verlangte die volle Summe. Zu Unrecht, wie der BGH befand, denn die Widerrufsbelehrung sei unwirksam.
Wer als Kassenpatient während eines Krankenhausaufenthalts in einem Mehrbettzimmer untergebracht ist, muss Ruhestörungen durch Besuche von Angehörigen oder das Schnarchen anderer Patienten hinnehmen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse die Kosten für ein Einzelzimmer trägt (Sozialgericht Detmold, S 5 KR 138/12).
Arbeitszimmer: Bei Telearbeit selbst zahlen
Wer als Arbeitnehmer zu Hause arbeitet, kann die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Nicht jeder Arbeitsplatz in eigenem Haus entspricht jedoch den steuerrechtlichen Vorgaben. Mitunter lassen sich die Kosten dafür nicht absetzen. So wollte ein Arbeitnehmer den Telearbeitsplatz in seinem Haus geltend machen. Er hatte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung geschlossen, dass er zwei von fünf Arbeitstagen in der Woche von zu Hause arbeitet. Das Finanzamt lehnte es ab, die Kosten für den Telearbeitsplatz steuerlich anzurechnen. Schließlich, so das Finanzamt, hätte er jederzeit seinen Arbeitsplatz im Unternehmen nutzen können. Die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer seien demnach gar nicht notwendig gewesen. Gegen den Bescheid klagte der Telearbeiter. Der Bundesfinanzhof stellte sich allerdings auf die Seite des Finanzamts (VI R 40/12). Steuerrechtlich sei sein Telearbeitsplatz kein häusliches Arbeitszimmer, weil der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe. Der Telearbeiter muss die Kosten fürs Arbeitszimmer aus eigener Tasche bezahlen.
Baumängel: Wer pfuscht, muss entschädigen
Die Eigentümer eines Grundstücks schlossen 1999 mit einem Bauunternehmen einen Bauvertrag für ein Holzblockhaus für umgerechnet 201 960 Euro. Das Haus bestand aus einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung in der unteren Etage, die vermietet werden sollte. Im Februar 2000 waren nach Abzug bereits geleisteter Abschlagszahlungen noch 18 463 Euro offen. Nach Besichtigung des Hauses lehnten die Bauherren die Abnahme wegen Mängeln ab. So fehlten unter anderem in der Einliegerwohnung die Fenster. Weil sich das Bauunternehmen weigerte, die Mängel zu beseitigen, bevor die 18 463 Euro bezahlt wurden, beauftragten die Bauherren ein anderes Unternehmen, die Einliegerwohnung bewohnbar zu machen. Der Rest des Hauses war wegen Mängeln unbewohnbar. Die Eigentümer zogen in die untere Etage. Die Bauherren verklagten darauf das Bauunternehmen auf Ersatz der ausgefallenen Mieteinnahmen für die Einliegerwohnung sowie eine Entschädigung dafür, dass sie die Hauptwohnung des Hauses nicht nutzen konnten. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Anspruch der Bauherren auf Entschädigung (VII ZR 199/13). Schließlich sei die Einliegerwohnung mit 75 Quadratmeter nur etwa halb so groß gewesen wie die unbewohnbare Hauptwohnung mit 136 Quadratmetern, so die Richter. Ein Anspruch auf eine Entschädigung scheide nicht schon deshalb aus, weil ein anderes Gericht den Bauherren bereits Schadensersatz für den Mietausfall zuerkannt hatte. Der Schadensersatz für die entgangenen Mieten und die Entschädigung für den Nutzungsausfall müssten aber verrechnet werden. Wegen formaler Fehler muss das Oberlandesgericht Stuttgart erneut entscheiden.
Recht einfach: Rechtsprechung zum Thema Allergie
In den Siebzigerjahren pflanzte eine Gemeinde entlang einer Straße Birken. Jahrzehnte später verlangte ein Anwohner, die Bäume zu fällen. Grund: Wegen einer Allergie gegen Birkenpollen sei er häufig krank. Seine Klage scheiterte. Bei Umwelteinflüssen sei ein „durchschnittlich empfindlicher Mensch“ maßgebend, so die Richter. Das Grundstück sei trotz Pollenflug nutzbar, ein Kahlschlag daher unangemessen (Verwaltungsgericht Neustadt, 4 K 923/12 NK).
Eine Flugpassagierin vertrug keine dampfenden Erfrischungstücher. Bei einem Langstreckenflug von Indien nach Frankfurt machte die Dame ein Crewmitglied beim Einsteigen auf ihre Unverträglichkeit aufmerksam. Als die dampfenden Tücher dennoch verteilt wurden, bekam die Passagierin einen Anfall. Ein Gericht sprach ihr hierfür 1500 Euro Schmerzensgeld zu. Nach dem entsprechenden Hinweis hätten die Flugbegleiter die Allergikerin vor einem Kontakt mit den Tüchern schützen müssen (Oberlandesgericht Frankfurt , 16 U 170/13).
Ein Mediziner arbeitete als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Bei einem Probealarm wurde bei ihm eine Allergie gegen die ABC-Schutzausrüstung festgestellt. Der Arzt klagte daraufhin, aus dem Soldatenverhältnis entlassen zu werden. Vergebens. Laut Dienstvorschriften könnten Stabsärzte auch Verwaltungsaufgaben übernehmen, so die Richter. Es sei daher möglich, sie vom Tragen der Schutzausrüstung zu befreien (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 10 A 10926/13.OVG).
Mietrecht: Hausrecht geht vor Kontrolle
Die Vermieterin eines Hauses wollte in der Wohnung eines Mieters die installierten Rauchmelder kontrollieren. Als sie versuchte, Räume zu betreten, in der keine Rauchmelder waren, forderte der Mieter sie auf, die Wohnung zu verlassen. Als sie sich weigerte zu gehen, trug sie der Mieter aus dem Haus. Daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos, hilfsweise innerhalb der gesetzlichen Frist. Gegen die Kündigung klagte der Mieter. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam waren (VIII ZR 289/13). Die Vermieterin habe das Hausrecht ihres Mieters verletzt und trage daher eine Mitschuld am rabiaten Rausschmiss, so die Richter.
Zwar habe der Mieter die Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten, sein Verstoß sei aber nicht so gravierend gewesen, dass dies eine Kündigung gerechtfertigt hätte.
Gerichtsverfahren: Geld für lange Wartezeit
Dauert ein entscheidungsreifes Gerichtsverfahren bei einem Finanzgericht unverhältnismäßig lange, kann der Kläger dies rügen und Schadensersatz von 1200 Euro pro Jahr verlangen. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall dauerte das Verfahren 34 Monate (X K 8/13). Der BFH hielt 24 Monate für angemessen, für die übrigen neun Monate erhielt der Kläger 900 Euro Schadensersatz.