Angehörigen-Mietvertrag: Vorsichtig formulieren
Bei Mietverträgen zwischen Angehörigen suchen Finanzbeamte gern nach Anknüpfungspunkten, um Steuervorteile zu streichen. Regelmäßig gelingt ihnen das, wenn die Verwandten von Standardmietverträgen abweichen und Bedingungen vereinbaren, die unter Fremden nicht üblich sind. Es half einem Vermieter, der die Tücken dieser Verträge offenbar schon kannte, nicht, dass er hinter die Höhe der Miete in Klammern den Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt“ setzte. Für die Finanzbeamten und die Richter am Bundesfinanzhof war die Klausel ein klarer Hinweis darauf, dass die Miete nicht eindeutig feststeht, der Vermieter sie jederzeit bei Problemen mit dem Finanzamt erhöhen könnte und sich ein fremder Mieter auf die Klausel deshalb nicht einlassen würde. Dem Vermieter wurde die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Verlusten verweigert (IX R 18/11).
Stiftungen: Dankeschön per Gesetz
Über 19.500 rechtsfähige Stiftungen und noch einige Zehntausend kleinere Stiftungen, bei denen ein Treuhänder die Verwaltung übernimmt, gibt es in Deutschland. Weil diese den Staat mitunter finanziell entlasten, wurden sie mit neuen gesetzlichen Regeln gestärkt. Erstmals kann eine Stiftung selbst eine Tochterstiftung errichten und darf nicht mehr nur eine Aktiengesellschaft gründen. Das wurde vor allem von Universitäten gewünscht. Sie hoffen, dass große Stiftungen so eigene Stiftungsprofessuren unterstützen. „Die neue Stiftung muss allerdings dieselben steuerbegünstigten Zwecke verfolgen und darf auch keine weitere Stiftung errichten“, sagt Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC.
Stiftungen sind, im Gegensatz zu einmaligen Spenden, auf ewig angelegt. Jetzt lässt das Gesetz aber auch sogenannte Verbrauchsstiftungen zu, deren Vermögen verzehrt werden kann, sofern die Stiftung mindestens zehn Jahre besteht.
Recht einfach: Urteile zu Kreisverkehr
Ein Westfale hatte es eilig. Anstatt eine ordentliche Runde im Kreisverkehr zu drehen, durchquerte er das Rondell über die asphaltierte Mittelinsel. Beim Verlassen des Kreisverkehrs touchierte er einen anderen Wagen. Der Abkürzer musste zwei Drittel des Schadens tragen (Oberlandesgericht Hamm, 27 U 87/03).
Vorfahrt. Am Karolinenplatz in München befuhr eine Frau die Mittelspur des Kreisverkehrs. Beim Wechsel nach rechts übersah sie einen VW, der sich in den Verkehr eingefädelt hatte. Für ihre verbeulte Stoßstange verlangte sie 853 Euro. Ihre Begründung: Wer sich bereits im Kreisverkehr befinde, habe gegenüber neu hinzukommenden Pkws Vorfahrt. Die Richter verwiesen auf die StVO: Nur wenn an der Einfahrt die Schilder „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ stünden, hätte die Geschädigte recht. Dort stand aber nur „Vorfahrt gewähren“. Folge: Die Chauffeurin muss ein Drittel ihres Schadens selber tragen (Amtsgericht München, 343 C 8194/12).
Rechtsverkehr. In einem Verkehrskreisel in Berlin befuhr ein Mann eine der inneren Spuren. Als die Ausfahrt nahte, zog er nach rechts und kollidierte mit einem rechts fahrenden Pkw. Der Spurwechsler muss den Schaden allein tragen, denn bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr gilt das Gebot, sich rechtzeitig einzuordnen. Zudem konnte der Abbieger dem Unfallgegner nicht nachweisen, dass dieser die Kollision hätte verhindern können (Kammergericht Berlin, 12 U 141/07).
Interessant ist das Stiften, weil Einzahlungen keiner Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterliegen. Zudem können sie bis zu einem Freibetrag von zwei Millionen Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren als Sonderausgaben in der privaten Steuererklärung steuermindernd angesetzt werden. Für Verbrauchsstiftungen gilt dieser erhöhte Sonderausgabenabzug allerdings nicht. Wer an sie stiftet, kann maximal Einzahlungen in Höhe von 20 Prozent seiner gesamten Einkünfte als Sonderausgaben abziehen.
Neues zu Firmenwagen, Selbstanzeige und Autokauf
Firmenwagen: Nur der Neupreis gilt
Viele Arbeitnehmer dürfen ihren Dienstwagen auch privat nutzen. Dafür müssen sie einen geldwerten Vorteil versteuern. Diesen Vorteil berechnen Arbeitnehmer mithilfe der Ein-Prozent-Regel, wenn es ihnen zu umständlich ist, jede Privatfahrt mit einem Fahrtenbuch nachzuweisen. Sie müssen dann monatlich ein Prozent des Brutto-Listenneupreises des Dienstwagens als steuerpflichtige Einnahme ansetzen und versteuern.
Da viele Unternehmen allerdings ihren Mitarbeitern lieber günstigere Jahreswagen zur Verfügung stellen, war es lange umstritten, ob auch in diesem Fall der Bruttolistenpreis des Neuwagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen ist. Die Richter am Bundesfinanzhof bleiben bei ihrer Auffassung, dass die Ein-Prozent-Regel auch gilt, wenn der Firmenwagen gebraucht gekauft oder geleast wurde (VI R 51/11). Maßgeblich ist also immer der Preis des Neufahrzeugs. Die Richter halten das nicht für verfassungswidrig, denn der Arbeitnehmer könne ja auch jede Privatfahrt durch ein Fahrtenbuch nachweisen und dadurch die Pauschale vermeiden.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
Eine Spende an eine spanische Stiftung wird in Deutschland steuerlich nicht berücksichtigt, wenn der Steuerzahler nicht nachweisen kann, dass die Spanier die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllt haben (Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 2439/10 E).
Auch 1900 kleine Bahnhöfe soll die Deutsche Bahn mit elektronischen Hinweistafeln ausstatten, fordert das Eisenbahnbundesamt und bekam vor dem Verwaltungsgericht Köln recht (18 K 4907/11). Die Bahn legt gegen das Urteil Berufung ein.
Kann ein psychisch Kranker sich nicht selbst um seine ärztliche Behandlung kümmern und lehnt sie sogar ab, wird trotzdem ein gesetzlicher Betreuer für ihn zuständig (Bundesgerichtshof, XII ZB 395/12).
Ein Kunstliebhaber hat vom Land Nordrhein-Westfalen 32 Millionen Euro gefordert für ein angeblich echtes, aber aus dem Lager der Staatsanwaltschaft Essen verschwundenes Renoir-Gemälde. Das Oberlandesgericht Hamm entschied (I-11 U 114/11), dass es ein wertloser Nachdruck sei. Jetzt muss der Kläger zahlen: 1,8 Millionen Euro Gerichtskosten, berechnet nach der Höhe des geforderten Schadensersatzes.
Selbstanzeige: Steuerberaterkosten nicht absetzen
Immer mehr Anleger, die bislang dem deutschen Fiskus Auslandskonten verschwiegen hatten, entscheiden sich für eine Selbstanzeige. Ohne Steuerberater ist die Aufarbeitung der Kapitaleinkünfte über maximal ein Jahrzehnt aber meist nicht machbar. Pro 100 000 Euro Vermögen zahlen Anleger mindestens 1500 Euro Honorar und für die Hilfe in besonders komplexen Fällen durchaus ein Vielfaches davon.
In den Jahren 2004 und 2005 gab es ein Amnestiegesetz, das damals schon viele Anleger nutzten, um Vermögen straf- und bußgeldfrei gegenüber dem Fiskus offenzulegen. Schmackhaft machten das damals niedrige pauschale Steuersätze. Um in deren Genuss zu kommen, musste die Nacherklärung richtig und vollständig sein. Steuerberater freuten sich über die Arbeit.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Steuerzahler für die damaligen Fälle die Beratungskosten bei ihrer Einkommensteuer nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehen dürfen (VIII R 29/10), obwohl bis 2005 Steuerberatungskosten eigentlich als Sonderausgaben abzugsfähig waren. Erst mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist der Abzug von Steuerberatungskosten für die Kapitalerträge wieder gestrichen worden. „Für die heutigen Fälle der Selbstanzeigen gilt durchgängig die heutige Regel, auch wenn die Selbstanzeige Zeiträume bis 2002 erfassen kann“, sagt Stephan Scherer, Fachanwalt für Steuerrecht bei SZA Schilling, Zutt & Anschütz. Bei einem privaten Anleger dürfen die Steuerberatungskosten nicht nach unterschiedlichen Regelungen auf die jeweiligen Jahre verteilt werden. Entscheidend ist, was in dem Jahr gilt, in dem der Steuerberater bezahlt wird.
Autokauf: Klappern macht Angst
Beseitigen mehrere Reparaturen die Klappergeräusche am Unterboden einer 33 000 Euro teuren Karosse nicht, muss der Verkäufer sie zurücknehmen. Für die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main war das Auto mangelhaft, weil sich Insassen wegen der Geräusche unsicher fühlten. Der Käufer erhält nach fünf Jahren den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung (3 U 18/12).