




Krankenversicherung: Nur Staat darf kontrollieren
Krankenkassen können freiwillig Versicherten weiterhin Wahltarife anbieten.
Gesundheitsminister Daniel Bahr will die Vorschriften für Wahltarife der Krankenkassen, die nur auf Länderebene operieren, verschärfen. Bei einem Wahltarif können Versicherte einen Selbstbehalt vereinbaren oder dass ein Teil des Beitrags zurückgezahlt wird, wenn sie auf Leistungen verzichten. Laut Gesetz müssen sich Wahltarife selbst finanzieren. Für bundesweit aktive Kassen hat das Bundesversicherungsamt bereits 2011 festgelegt, dass eine Quersubventionierung von Wahltarifen durch Beiträge anderer Mitglieder unzulässig ist. Zuvor hatten einzelne Kassen bei der Tarifkalkulation Wahltarife günstig gerechnet, weil diese neue Versicherte werben und die einkommensstarken freiwillig Versicherten in der Kasse halten könnten. Künftig dürfen Kassen, die unter Landesaufsicht stehen, Wahltarife nicht mehr auf diese Weise kalkulieren. Ausgaben eines Wahltarifs, müssen dann durch Beiträge der Versicherten im Tarif gedeckt sein.
Dass die gesetzlichen Kassen überhaupt Wahltarife anbieten dürfen, hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt (B 1 A2/12 R). Die private Krankenversicherung Continentale hatte gegen die AOK Rheinland-Hamburg geklagt, die 2007 ihre Satzung änderte, um auch Wahltarife anbieten zu können. Der BGH stellte klar, dass ausschließlich die staatlichen Aufsichtsbehörden die Entscheidung der AOK zu kontrollieren hätten und nicht deren Wettbewerber. Die Continentale sei daher gar nicht zu einer Klage gegen die AOK berechtigt gewesen.
Recht einfach: Urteile zu Zahnimplantaten
Eine Rheinland-Pfälzerin ließ sich im Oberkiefer Implantate einsetzen. Bei der OP traf die Ärztin einen Nerv. Folge: Dauerhafte „Sensibilitätsstörungen“ im Gesichtsbereich und Schmerzen beim Kauen. Die Kundin warf der Ärztin vor, sie nicht ausreichend über Risiken informiert zu haben. Die Medizinerin verwies auf das von der Patientin unterschriebene Aufklärungsformular. Den Richtern war das zu wenig. Auf „seltene, aber gravierende Gefahren“ von „dauerhaften Nervenschädigungen“ müsse der Arzt gesondert hinweisen (Oberlandesgericht, 5 U 496/12).
Eine private Krankenversicherung warb mit Policen, die „Vollkasko-Zahnimplantate“ finanzierten. Ein Blick ins Kleingedruckte offenbarte: Die Ankündigung bezog sich nur auf das Einsetzen des Zahnfundaments; für alles andere, etwa das Implantat, gab es nur einen Zuschuss von 200 Euro. Die Werbung wurde als irreführend verboten. Der durchschnittliche Patient, so die Richter, denke bei „Vollkasko“ an ein umfassendes Leistungspaket (Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 215/10).
Ein Arzt aus Niedersachsen versuchte, den Oberkieferknochen einer Patientin so aufzubauen, dass dort ein Implantat Halt finden könne. Der Versuch misslang: Die eingesetzten Kunstzähne wackelten und mussten wieder aus dem Oberkiefer herausgefräst werden. Die Patientin verlangte Schmerzensgeld. Vor Gericht bekam sie 4000 Euro. Gutachter hatten bestätigt, dass der Kieferknochen für ein Implantat ungeeignet war (Oberlandesgericht Oldenburg, 5 U 156/09).
Schiffsfonds: Anlegern steht Geld zu
Derzeit stecken viele Schiffsfonds in einer finanziellen Misere. Sie brauchen dringend Geld, weil die Einnahmen aus dem Frachtgeschäft zu gering sind. Zwei Anleger, die in geschlossene Schiffsfonds investiert hatten, klagten gegen die Rückzahlung von Ausschüttungen. Die Fonds hatten unabhängig vom Gewinn Geld an die Gesellschafter ausgeschüttet. Als die Fonds in Schieflage gerieten, beschlossen die Gesellschafterversammlungen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen sind. Die beiden Anleger wollten ihre Ausschüttungen von 61.355 Euro beziehungsweise 30.668 Euro jedoch behalten. Sie bekamen letztlich beim Bundesgerichtshof recht (II ZR 73/11, II ZR 74/11). Allein der Umstand, dass die Beträge unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt keinen Rückzahlungsanspruch entstehen, so die Richter. Die Anleger müssten nur dann Geld an den Fonds zurückzahlen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag auch so vereinbart sei. Eine solche Klausel fehle aber in den Verträgen der beiden Schiffsfonds. Folglich dürften die Anleger ihre Ausschüttungen behalten.