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Aktuelle Entscheidungen Steuern und Recht kompakt

Krankenkassen können freiwillig Versicherten weiterhin Wahltarife anbieten. Außerdem gibt es Neues zu Schiffsfonds, Einkommen- und Erbschaftssteuer und Mietnebenkosten.

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Was Steuerzahler besser wissen sollten
BundeswehrNoch sind Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende steuerfrei. Auch Reservisten müssen ihre Bezüge nicht mehr versteuern. Aber die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, nachdem künftig Steuern auf Zuschläge, besondere Zuwendungen, unentgeltliche Unterkünfte und Verpflegung erhoben werden. Sold und medizinische Versorgung sollen steuerfrei bleiben. Gezahlte Taschengelder und andere Zahlungen in den freiwilligen zivilen Diensten, vor allem im Jugendfreiwilligendienst, sind wohl auch weiterhin von der Steuer befreit sein. Allerdings soll die neue Steuerpflicht auf Zuschläge und Extrazahlungen nur für neue Soldaten gelten. Wer vor dem Jahreswechsel seinen Wehrdienst angetreten hat, bleibt komplett steuerfrei. Wer erst 2013 seinen Dienst angetreten hat, kann sich über den Jahressteuerausgleich zu viel bezahlte Steuern zurückholen. Steuerfrei bleibt in jedem Fall der Grundfreibetrag von 8130 Euro im Jahr – besser bekannt als Existenzminimum. Die Summe erreichen jedoch die wenigsten freiwilligen Wehrdienstleistenden. Quelle: dapd
ElektroautoElektroautos im Förderprogramm: Die Kfz-Steuer für die Stromer entfällt nun für zehn statt wie bisher für fünf Jahre. Und wer ein Elektroauto mit Brennstoffzelle als Dienstwagen überlassen bekommt und somit den geldwerten Vorteil versteuern muss, darf die teure Brennstoffzelle aus dem Listenpreis herausrechnen. Dann fällt die pauschale Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regel günstiger aus. Danach muss der Arbeitnehmer jährlich ein Prozent des Listenpreises seines Dienstwagens wie sein sonstiges Einkommen versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort kommen noch 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer hinzu. Quelle: dpa
Oldtimer als DienstwagenIn der eskalierenden Finanzkrise stürzten sich viele Sparer auf Sachwerte. So boomte auch der Markt für Oldtimer. Das brachte manchen Firmenchef oder Selbständigen auf die Idee, das edle Gefährt auch als Dienstwagen zu nutzen. Der Clou: zu versteuern ist der Dienstwagen-Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel, das heißt, ein Prozent des Fahrzeug-Listenpreises zählt monatlich als steuerrelevantes Einkommen. Da die Listenpreise der alten Schätzchen jedoch nach heutigen Maßstäben sehr niedrig sind und der tatsächliche Verkaufswert des Oldtimers für die Steuerbehörden keine Rolle spielt, ist die Steuerbelastung im Vergleich zu modernen Autos sehr niedrig. Quelle: Presse
Smartphones, Notebooks und Co.Wer vom Chef Smartphone, Notebook oder Tablet-Computer zur beruflichen und privaten Nutzung überlassen bekommt, muss keine Steuern und Sozialabgaben auf die geliehenen Arbeitsmittel zahlen. Sind die Geräte jedoch ein Geschenk an den Arbeitnehmer, fallen 25 Prozent Steuern auf den Kaufpreis an. Quelle: REUTERS
EhrenamtIm laufenden Jahr können ehrenamtliche Helfer in Vereinen und Organisationen 220 Euro mehr Aufwandsentschädigung erhalten, ohne steuerpflichtig zu werden. Insgesamt dürfen sie steuerfrei 720 Euro im Jahr für ihr Ehrenamt erhalten. Für Rettungssanitäter und ähnliche Ehrenamtliche steigt die abgabenfreie Grenze um 300 Euro auf 2400 Euro im Jahr. Auch für Vereine kann es sich daher lohnen, die Aufwandsentschädigungen anzupassen, wenn ein Teil der Bezahlung als Minijob erfolgt. Je besser sie das steuerfreie Maximum für Entschädigungen nutzen, umso geringer ist ihr Steueranteil für die Minijob-Bezahlung. Quelle: Fotolia
Steuererklärungen von RentnernDerzeit machen die Finanzbehörden Jagd auf Ruheständler, die zwar steuerpflichtig sind, aber keine Steuererklärung abgegeben haben. Durch Datenabgleich mit der Rentenversicherung kommen die Ämter den Säumigen auf die Schliche, bereits 100.000 Rentner in Nordrhein-Westfalen haben deswegen Post vom Finanzamt erhalten. Es handle sich um Rentner, die bisher steuerlich nicht geführt wurden, bei denen ein Abgleich mit Daten der Rentenversicherungen aber ergab, dass sie eine Steuererklärung hätten abgeben müssen, berichtete die "Rheinische Post" unter Berufung auf das Düsseldorfer Finanzministerium. Deshalb müssen die betroffenen Rentner jetzt nachträglich eine Steuererklärung abgeben. Wer 2013 in Rente geht, muss einen größeren Teil seiner Rentenbezüge versteuern. Durch das Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 steigt Jahr für Jahr der zu versteuernde Rentenanteil, bis 2040 100 Prozent der Rente zu versteuern sind. Wenn keine weiteren Einkünfte dazu kommen, bleiben diese Rentenbeträge im Monat steuerfrei: Steuerjahr 2012:Jahresfreibetrag 15.770 Euro, entspricht monatlich 1308 Euro Steuerjahr 2013: Jahresfreibetrag 15.190 Euro; entspricht monatlich 1260 Euro Quelle: dpa
Steuerveranlagung von EhepaarenEhepaare müssen sich entscheiden, ob sie ihre Steuerschuld gemeinsam oder getrennt tragen wollen. Bei gemeinsamer Veranlagung werden Einnahmen und Ausgaben quasi in einen Topf geworfen und nach der Splitting-Tabelle gemeinsam versteuert. Paare, bei denen jeder Ehepartner seine eigene Steuererklärung abgeben möchte, kann für das Vorjahr nur noch eine Einzelveranlagung wählen. Dann können Kosten wie etwa Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht mehr einem der Partner beliebig zugeordnet werden. Lediglich der Ehepartner, der diese Kosten getragen hat, darf sie auch absetzen. Allerdings können die Ehegatten beantragen, die Kosten hälftig auf beide Partner aufzuteilen. Zudem entfällt ab dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit der "besonderen Veranlagung" im Hochzeitsjahr. Bei der besonderen Veranlagung wurden die Ehegatten so behandelt, als wären sie nicht miteinander verheiratet. f Quelle: dpa

Krankenversicherung: Nur Staat darf kontrollieren

Krankenkassen können freiwillig Versicherten weiterhin Wahltarife anbieten.

Gesundheitsminister Daniel Bahr will die Vorschriften für Wahltarife der Krankenkassen, die nur auf Länderebene operieren, verschärfen. Bei einem Wahltarif können Versicherte einen Selbstbehalt vereinbaren oder dass ein Teil des Beitrags zurückgezahlt wird, wenn sie auf Leistungen verzichten. Laut Gesetz müssen sich Wahltarife selbst finanzieren. Für bundesweit aktive Kassen hat das Bundesversicherungsamt bereits 2011 festgelegt, dass eine Quersubventionierung von Wahltarifen durch Beiträge anderer Mitglieder unzulässig ist. Zuvor hatten einzelne Kassen bei der Tarifkalkulation Wahltarife günstig gerechnet, weil diese neue Versicherte werben und die einkommensstarken freiwillig Versicherten in der Kasse halten könnten. Künftig dürfen Kassen, die unter Landesaufsicht stehen, Wahltarife nicht mehr auf diese Weise kalkulieren. Ausgaben eines Wahltarifs, müssen dann durch Beiträge der Versicherten im Tarif gedeckt sein.

Dass die gesetzlichen Kassen überhaupt Wahltarife anbieten dürfen, hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt (B 1 A2/12 R). Die private Krankenversicherung Continentale hatte gegen die AOK Rheinland-Hamburg geklagt, die 2007 ihre Satzung änderte, um auch Wahltarife anbieten zu können. Der BGH stellte klar, dass ausschließlich die staatlichen Aufsichtsbehörden die Entscheidung der AOK zu kontrollieren hätten und nicht deren Wettbewerber. Die Continentale sei daher gar nicht zu einer Klage gegen die AOK berechtigt gewesen.

Recht einfach: Urteile zu Zahnimplantaten

Schiffsfonds: Anlegern steht Geld zu

Derzeit stecken viele Schiffsfonds in einer finanziellen Misere. Sie brauchen dringend Geld, weil die Einnahmen aus dem Frachtgeschäft zu gering sind. Zwei Anleger, die in geschlossene Schiffsfonds investiert hatten, klagten gegen die Rückzahlung von Ausschüttungen. Die Fonds hatten unabhängig vom Gewinn Geld an die Gesellschafter ausgeschüttet. Als die Fonds in Schieflage gerieten, beschlossen die Gesellschafterversammlungen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen sind. Die beiden Anleger wollten ihre Ausschüttungen von 61.355 Euro beziehungsweise 30.668 Euro jedoch behalten. Sie bekamen letztlich beim Bundesgerichtshof recht (II ZR 73/11, II ZR 74/11). Allein der Umstand, dass die Beträge unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt keinen Rückzahlungsanspruch entstehen, so die Richter. Die Anleger müssten nur dann Geld an den Fonds zurückzahlen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag auch so vereinbart sei. Eine solche Klausel fehle aber in den Verträgen der beiden Schiffsfonds. Folglich dürften die Anleger ihre Ausschüttungen behalten.

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