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Aktuelle Entscheidungen Steuern und Recht kompakt

Banken sind nicht aus dem Schneider, wenn Kooperationspartner falsch beraten. Außerdem gibt es Neues zum Mietrecht, Solar Millennium, zur Einkommenssteuer und Anlageberatung.

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Beratung abgetreten - Die DAB-Bank könnte wegen Kooperation mit Accessio in Bedrängnis geraten Quelle: Pressebild

DAB-BANK/ACCESSIO: Pflichten verletzt

Banken sind nicht aus dem Schneider, wenn Kooperationspartner falsch beraten.

Eine Anlegerin eröffnete 2005 über den Wertpapierhändler Driver & Bengsch (später umbenannt in Accessio) ein Tagesgeldkonto bei der Direktbank DAB. Anfangs lag der Zins bei 4,5 Prozent pro Jahr. Die DAB zahlte nur den Marktzins, der deutlich unter 4,5 Prozent lag. Den Rest finanzierte Accessio, in der Hoffnung, Kunden für Wertpapiergeschäfte zu gewinnen. Die Klägerin kaufte auf Empfehlung von Accessio 2007 und 2008 Aktien und Anleihen im Wert von insgesamt 50 000 Euro. Später musste sie die Papiere mit hohen Verlusten verkaufen.

Sie forderte von der DAB-Bank Schadensersatz, weil Accessio bereits insolvent war, und begründete ihre Klage damit, dass die Direktbank für die Fehlberatung von Accessio haften müsse. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Fehlberatung gegen die DAB habe (XI ZR 431/11). Zwischen der Direktbank und der Anlegerin habe kein Beratungsvertrag bestanden. Die DAB könnte aber eine vertragliche Nebenpflicht verletzt haben, wenn sie gewusst habe, dass Accessio Kunden systematisch falsch beraten habe.

Diese Pflichtverletzung habe das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, nicht hinreichend geprüft, das müsse das OLG nachholen. „Auch andere Direktbanken, die nicht beraten, müssen sich Fehler ihres Kooperationspartners zurechnen lassen, wenn sie von unlauteren Methoden wussten“, sagt Thorsten Krause, Anwalt bei KAP Rechtsanwälte. Die Beweise dafür müsse der Anleger erbringen.

BGH kippt generelles Verbot von Haustieren
Generelle Verbotsklauseln sind nicht erlaubtVermieter dürfen nicht generell die Haltung von Hunden in Mietwohnungen verbieten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil (Az.: VIII ZR 168/12). Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund halten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, „keine Hunde und Katzen zu halten“. Eine solche allgemeine Verbotsklausel benachteilige den Mieter jedoch unangemessen, denn bei der Haltung eines Hundes oder einer Katze müsse auch Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen genommen werden, so die Richter. Über eine Tierhaltung müsse im Einzelfall durch umfassende Interessenabwägung entschieden werden. Dazu gehören nicht nur die Interessen der Mietvertragsparteien sondern auch der anderen Hausbewohner und der Nachbarn. Die Unwirksamkeit einer generellen Klausel führe also nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Im dem Quelle: dapd
2010 - WildtiereGefährliche Wildtiere wie Schlangen sind in hessischen Privatwohnungen auch künftig nur mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt. Das entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel Anfang März. Geklagt hatte ein Hobbyzüchter, der mit einer befristeten Genehmigung 132 Giftschlangen, darunter 35 Königskobras, für Forschungszwecke in seiner Wohnung hält. Quelle: dpa
2008 - HundeEin Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf eine größere Wohnung, wenn er einen Hund hält. Das entscheidet das Sozialgericht Dessau-Roßlau (Sachsen-Anhalt) Ende Mai. Wer ein Haustier besitze, könne weder ein höheres Arbeitslosengeld II noch ein größere Wohnung erhalten. Geklagt hatte eine Hundebesitzerin, die sich im Vergleich zu Hartz IV-Empfängern mit Kindern benachteiligt fühlte. Quelle: rtr
2005 - HausschweineMini-Schweine dürfen nach einem Urteil des Amtsgerichts München im Januar nur dann in einer Wohnung gehalten werden, wenn sie die Mitbewohner des Hauses nicht gefährden. Das schwarze Hausschwein einer Münchnerin hatte beim Spaziergang in einer Panikattacke zwei Menschen verletzt. Nun muss das Tier ausziehen. Quelle: AP
2004 - KatzenDas Bayerische Oberste Landesgericht in München verhängt im September Stubenarrest gegen eine Katze. Die Richter gaben den Eigentümern einer Wohnanlage recht, die in der Hausordnung das Auslaufen von Haustieren auf ihrem Grundstück verbieten. Die Gefahr einer Verschmutzung der Anlage „liege nicht fern“, so die Richter. Bei Ausgängen muss „Cora“ künftig an die Leine. Quelle: dpa
2004 - PapageienNachbarn eines Vogelfreundes, der 35 Papageien in seiner Wohnung hält, müssen dies nicht hinnehmen. Das entscheidet das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz Ende Januar. Die Nachbarn fühlten sich durch das Gekreische der Tiere gestört. Quelle: AP
1999 - KatzenEin Katzenliebhaber setzt in zweiter Instanz einen eigenen Balkon-Ausgang für seine vier Stubentiger durch. Im August erstreitet er vor dem Münchner Landgericht ein Katzen-Ausschlupfloch in der Balkontür seiner Mietwohnung. Er darf sie auf eigene Kosten einbauen und muss sie beim Auszug wieder entfernen. Quelle: AP

Mietrecht: Kündigung ist zulässig

Ein Paar war seit Februar 2008 Mieter eines Einfamilienhauses in Wolfenbüttel. Die Eigentümerin kündigte im März 2011 den Mietvertrag. Sie begründete den Schritt damit, dass sie das Haus für ihren Enkel und dessen Familie benötige. Gegen die Kündigung klagten die Mieter, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Schließlich habe der Sohn der Eigentümerin ihnen gegenüber gesagt, eine Kündigung wegen Eigenbedarf sei ausgeschlossen, allenfalls komme ein Verkauf des Hauses in Betracht. Zudem habe die Vermieterin den Mietvertrag bereits drei Jahre nach Abschluss gekündigt.

Schnellgericht: Aktuelle Urteile kompakt

Es bestehe der Verdacht, sie habe bereits schon vorher gewusst, dass eine spätere Kündigung wegen Eigenbedarf wahrscheinlich sei. Der Bundesgerichtshof sah das anders (VIII ZR 233/12). Der Eigenbedarf habe sich erst dadurch ergeben, dass sich sowohl die familiären als auch die beruflichen Verhältnisse der Angehörigen der Vermieterin geändert hätten. Dies sei bei Abschluss des Mietvertrags für die Eigentümerin noch nicht absehbar gewesen. Die Kündigung sei daher korrekt und nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.

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