
DAB-BANK/ACCESSIO: Pflichten verletzt
Banken sind nicht aus dem Schneider, wenn Kooperationspartner falsch beraten.
Eine Anlegerin eröffnete 2005 über den Wertpapierhändler Driver & Bengsch (später umbenannt in Accessio) ein Tagesgeldkonto bei der Direktbank DAB. Anfangs lag der Zins bei 4,5 Prozent pro Jahr. Die DAB zahlte nur den Marktzins, der deutlich unter 4,5 Prozent lag. Den Rest finanzierte Accessio, in der Hoffnung, Kunden für Wertpapiergeschäfte zu gewinnen. Die Klägerin kaufte auf Empfehlung von Accessio 2007 und 2008 Aktien und Anleihen im Wert von insgesamt 50 000 Euro. Später musste sie die Papiere mit hohen Verlusten verkaufen.
Sie forderte von der DAB-Bank Schadensersatz, weil Accessio bereits insolvent war, und begründete ihre Klage damit, dass die Direktbank für die Fehlberatung von Accessio haften müsse. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Fehlberatung gegen die DAB habe (XI ZR 431/11). Zwischen der Direktbank und der Anlegerin habe kein Beratungsvertrag bestanden. Die DAB könnte aber eine vertragliche Nebenpflicht verletzt haben, wenn sie gewusst habe, dass Accessio Kunden systematisch falsch beraten habe.
Diese Pflichtverletzung habe das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, nicht hinreichend geprüft, das müsse das OLG nachholen. „Auch andere Direktbanken, die nicht beraten, müssen sich Fehler ihres Kooperationspartners zurechnen lassen, wenn sie von unlauteren Methoden wussten“, sagt Thorsten Krause, Anwalt bei KAP Rechtsanwälte. Die Beweise dafür müsse der Anleger erbringen.





Mietrecht: Kündigung ist zulässig
Ein Paar war seit Februar 2008 Mieter eines Einfamilienhauses in Wolfenbüttel. Die Eigentümerin kündigte im März 2011 den Mietvertrag. Sie begründete den Schritt damit, dass sie das Haus für ihren Enkel und dessen Familie benötige. Gegen die Kündigung klagten die Mieter, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Schließlich habe der Sohn der Eigentümerin ihnen gegenüber gesagt, eine Kündigung wegen Eigenbedarf sei ausgeschlossen, allenfalls komme ein Verkauf des Hauses in Betracht. Zudem habe die Vermieterin den Mietvertrag bereits drei Jahre nach Abschluss gekündigt.
Schnellgericht: Aktuelle Urteile kompakt
Beteiligt sich ein Anleger an einem geschlossenen Fonds und schließt den Vertrag im Rahmen eines Haustürgeschäfts ab, kann er das Investment innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Wurde der Anleger dagegen nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, kann er auch später widerrufen (Oberlandesgericht Hamm, I-8 U 281/11).
Vermieter dürfen ihren Mietern nicht generell verbieten, Hunde oder Katzen in ihren Wohnungen zu halten. Solche Klauseln in Mietverträgen seien eine unangemessene Benachteiligung der Mieter und daher unwirksam (Bundesgerichtshof, VIII ZR 168/12).
Wer andere Personen gegen ihren Willen am Arbeitsplatz küsst, macht sich der Nötigung strafbar und muss mit einer Geldstrafe rechnen (Oberlandesgericht Hamm, III-5 RVs 6/13).
Anleger, die wissen, dass die Bank für den Verkauf eines Investments eine unzulässige Rückvergütung erhalten hat, können sich nicht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist ihrer Schadensersatzansprüche erst läuft, wenn sie von der genauen Höhe der verschwiegenen Provision erfahren (Bundesgerichtshof, XI ZR 498/11). Vielmehr zähle der Tag, an dem sie von der Rückvergütung erfahren hätten.
Es bestehe der Verdacht, sie habe bereits schon vorher gewusst, dass eine spätere Kündigung wegen Eigenbedarf wahrscheinlich sei. Der Bundesgerichtshof sah das anders (VIII ZR 233/12). Der Eigenbedarf habe sich erst dadurch ergeben, dass sich sowohl die familiären als auch die beruflichen Verhältnisse der Angehörigen der Vermieterin geändert hätten. Dies sei bei Abschluss des Mietvertrags für die Eigentümerin noch nicht absehbar gewesen. Die Kündigung sei daher korrekt und nicht rechtsmissbräuchlich gewesen.