




Abgeltungssteuer: Verluste verrechnen
Weil der Goldpreis unter Druck ist, überlegen viele Anleger, ob sie ihre Barren oder Münzen verkaufen sollen. Halten sie physisches Gold mindestens ein Jahr, müssen sie den Gewinn nicht versteuern. Verkaufen sie dagegen innerhalb der Jahresfrist, wird der persönliche Einkommensteuersatz fällig. Komplizierter ist es bei Finanzprodukten, die mit physischem Gold hinterlegt sind. Dazu zählen die Anleihe Xetra Gold und der Gold-ETF der Zürcher Kantonalbank. Die Finanzverwaltung soll laut Bundesfinanzministerium solche Finanzprodukte nicht wie physisches Gold behandeln. Stattdessen sollen die Banken Abgeltungsteuer einziehen, wenn ein Anleger Xetra Gold oder ein vergleichbares Produkt mit Gewinn verkauft. Obwohl dieses Verfahren umstritten ist, gibt es noch kein Gerichtsurteil, das dem ausdrücklich widerspricht. Anleger können beim Finanzamt Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten wegen des fehlenden Urteils begrenzt. Oft ist die geltende Rechtslage sogar vorteilhaft. Wenn ein Anleger beim Verkauf des mit physischem Gold hinterlegten Finanzprodukts Verlust gemacht hat, kann er ihn mit abgeltungsteuerpflichtigen Gewinnen verrechnen. Würde etwa Xetra Gold wie Barren behandelt, wäre es nicht möglich, Gewinne und Verluste zu verrechnen. Auch wer Goldzertifikate innerhalb der Jahresfrist mit Gewinn verkauft, fährt mit der Abgeltungsteuer meist besser, weil er nicht den höheren persönlichen Steuersatz zahlen muss.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
Hat ein Richter früher als Flugbegleiter oder Check-in-Mitarbeiter gearbeitet, hat er damit seine soziale Kompetenz gefördert. Die entsprechenden Jahre sind daher als „besoldungsrechtlich relevante Erfahrungszeit“ zu berücksichtigen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (7 K 302.12, nicht rechtskräftig). Im konkreten Fall soll ein Richter dank seiner beruflichen Vorerfahrung daher 4000 Euro mehr Gehalt pro Jahr bekommen.
Werden Autofahrer unverschuldet in einen Unfall verwickelt, dürfen sie bei der Schadensabrechnung auch fiktive Kosten ansetzen. Das ist möglich, wenn sie den Schaden nicht reparieren lassen, sondern ihn gemäß eines Gutachtens ersetzt bekommen. Dann dürfen auch die bei einer Reparatur anfallenden Lohnnebenkosten eingerechnet werden (Bundesgerichtshof, VI ZR 69/12 und VI ZR 401/12). Nur die bei der alternativen Reparatur berechnete Mehrwertsteuer bleibt außen vor.
Die Commerzbank darf von Kunden, die ihre Baufinanzierung vorzeitig auflösen, zusätzlich zur Entschädigung für entgangene Zinsen keine pauschale Gebühr für die Schadensberechnung verlangen (Oberlandesgericht Frankfurt, 23 U 50/12). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Vermietete Immobilie: Verkauf ist Privatsache
Eine Frau verkaufte zwei vermietete Immobilien für 1,6 Millionen Euro. Da ihr zur Finanzierung aufgenommener Kredit noch länger lief, musste sie der Bank 69.000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zahlen – ein Ausgleich für den entgangenen Zinsgewinn der Bank. Diese Vorfälligkeitsentschädigung machte die Frau in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten der Vermietung geltend. Das akzeptierten aber weder der Fiskus noch das Finanzgericht Düsseldorf (7 K 3506/12 F). Die Kosten seien allein durch den Verkauf verursacht und damit nicht durch die Vermietung entstanden. Zwar dürften Verkäufer einer vermieteten Immobilie nach aktueller Rechtsprechung in Einzelfällen nachträgliche Schuldzinsen, also erst nach dem Verkauf anfallende Zinsen für den zur Immobilienfinanzierung aufgenommenen Kredit, von der Steuer absetzen. Doch greife diese Regelung nur, wenn der Verkaufspreis nicht ausreicht, um alle Kredite zu tilgen. Außerdem müsse der Verkauf innerhalb der steuerlichen Spekulationsfrist erfolgen, aktuell zehn Jahre. Beide Kriterien erfüllte die Verkäuferin im aktuellen Fall nicht. Die Revision ließen die Richter trotzdem zu.